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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-07-18
- Erscheinungsdatum
- 18.07.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1896
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — JahreSprciS für Mitglieder des Viirscnvercins ein Exemplar 10 für Nichtmitglicder 20 .-r. — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum so Pfg., nichtbuchhändlerische Anzeigen SV Pfg.: Mitglieder des Börsen- vcreinS zahlen nur 10 Pf., ebenso Buch- handlungsgehilsen snr Stcllegcsnche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. 165. Eigentum dcS Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, Sonnabend den 18 Juli. 1896. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Nachstehende Zusammenstellung der vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler geschaffenen Einrichtungen und Hilfsmittel soll diese den Mitgliedern des Börsenvereins in Erinnerung bringen und zur Benutzung empfehlen: 1. Amtliche Stelle für den Deutschen Buch-, Kunst- und Musik-Bcrlag in New Uork. Sie wird von de» Herren Kurt Moebius, Buchhändler (39 Lust 19^ Ltreet), und Gvepel L Raegener, Rechts anwälte (280 Lroaärvs,/), in New Dort verwaltet. Alle für dieselbe bestimmten Zuschriften und Sendungen sind an die fol gende Adresse zu richten: Amtliche Stelle für den Deutschen Buch-, Kunst- und Musik-Verlag (dsrruau Loolr-, auck Uubiü - ^.Asuo^) Kurt Moebius, 39 Last 1R>» 8trost, New Dort. Sie hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen der deutschen Verleger n»d insbesondere der Mitglieder des Börsenvereins be züglich des OoxzwiAbt in den Vereinigten Staaten von Amerika wahrzunehmen. Zu diesem Zwecke übernimmt dieselbe: 1. die Besorgung aller Eintragungen in die in der Biblio thek des Kongresses zu Washington geführte Eintrags rolle und die fortlaufende Kontrollierung derselben in dem von dem Bibliothekar herausgegebenen „(lataloAus ok litte - Lutrios ot tbe Inbrariau ok OovAress"; 2. die Erteilung von Rechtsauskunft hinsichtlich dieser Ein tragungen; 3. die Gewährung von Rechtsbeistand hinsichtlich aller das Amerikanische Urheber- und Verlagsrecht betreffenden Fragen. (Vgl. die Bekanntmachung vom 10. April 1894, Börsenblatt 1894 Nr. 87 und Das Urheberrechtsgesetz in den Vereinigten Staaten von Amerika ff. unten)). 2. Amtliche Stelle für den Deutschen Buch-, Kunst- und Musik-Berlag in London. Die Verwaltung derselben ist Herrn Max Je sing in Lon don, Vertreter der Firma Breilkopf L Härtel, 54 (llroat klarl- borouAb Ltroet, Lonckon äV., übertragen, an welche» alle für die selbe bestimmten Zuschriften und Sendungen zu richten sind. Sie vermittelt die zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Litteratur und Kunst in Großbritannien erforderliche An meldung bei der Ober-Zollverwaltung in London und bietet den Mitgliedern des Börsenvereins die durch das englische Zollgesetz und durch die Bekanntmachung der Ober-Zollverwaltung vom 16. März 1888 gewährten Vergünstigungen. (Vgl. die Bekanntmachung vom 1b. Mai 1893 , Börsenblatt 1893 Nr. tll). 3. Eintragungen in die Eintragsrollt und Anskunftsstellc für Urheber- nnd Perlagsrecht in Leipzig. 1. Die Anmeldungen zur Eintragung in die beim Rat der Stadt Leipzig geführte Eintragsrolle, sowie die Er teilung von Rechtsauskunft hinsichtlich dieser Eintra gungen werden von der Geschäftsstelle des Börsen vereins (G. Thomälen) in Leipzig, Deutsches Buch händlerhaus, besorgt. 2. Die Gewährung von Rechtsauskunft in allen das Ur heber- und Verlagsrecht betreffenden Fragen hat nach einem mit dem Börsenverein getroffenen Abkommen Herr Rechtsanwalt Or. Paul Schmidt in Leipzig (Schiller straße 6III) übernommen. (Vgl. die Bekanntmachung vom 10. Juni 1896, Börsenblatt 1896 Nr. 133.) 4. Buchhändlerische Verkehrsordnnng. Angenommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig, 26. April >89l. Der Zweck der Buchhändlerischen Verkehrsordnung ist die Regelung des geschäftlichen Verkehrs der Deutschen Buchhändler, einschließlich der mit dem Deutschen Buchhandel verkehrenden aus ländischen Firmen, unter einander. Die Bestimmungen der Verkehrsordnung sind, in Ermangelung besonderer Vereinbarungen von Firma zu Firma, verbindlich für den geschäftlichen Verkehr 1. der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buch händler, bezw. der von denselben vertretenen Firmen, unter einander; 2. der Mitglieder des Börsenvereins, bezw. der von diesen vertretenen Firmen, mit denjenigen Nichtmitgliedern bezw. den von diesen vertretenen Firmen, sowie der letzteren unter einander, welche durch eine dem Vor stande des Börsenvereins abzugebende, von ihnen Unter zeichnete Erklärung die Verkehrsordnung für sich als verbindlich anerkannt haben und als solche vom Vor stande im „Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel" bekannt gemacht und im „Adreßbuch des Deutschen Buch handels" bezeichnet worden sind. (Vgl. die Bekanntmachung vom 27. April 1891, Börsenblatt 1891 Nr. 114.) Dreinndsechzlgsler Jahrgang. 587
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