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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1877
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Börsenblatt für den Beiträge für dar Börsenblatt sind an die Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum dcS BörseubercinS der Deutschen Buchhändler. 60. Leipzig, Mittwoch den 14. März. 1877. Nichtamtlicher Theil. Aussätze zur Geschichte des Buchhandels im 16. Jahrhundert von Ed. Frommann. Heft 1. Frankreich. IV. Ein Buchdruckerstrike unter der Regierung König Franz I.*) „Alles schon dagewesen" sagt Rabbi Ben Abika. Auch die Buchdruckerstrikes, die unseren Prinzipalen heutzutage so viel zu schaffen machen, sind nichts Neues; „Alles schon dagewesen" so daß unsere Störenfriede nicht einmal den Ruhm der Priorität für sich haben, welche den Pariser Buchdruckern des sechzehnten Jahrhun derts zugestanden werden muß. Trotzdem daß Franz I. 1584 verordnet hatte, daß bis zur anderweitigen Regelung der Preßpolizei vorläufig nichts gedruckt werden dürfe bei Strafe des Stranges, kehrte man sich so wenig an dies königliche Patent und druckte so flott weiter, daß sogar Mangel an Arbeitern eintrat, und die Gehilfen anfingen, höheren Lohn zu fordern und sich dazu unter einander zu vereinigen. Wie Krebsschäden immer ansteckend wirken, und Vorgänge in der Reichshauptstadt Nachahmer genug in der Provinz finden, so ging es auch damals in Frankreich. Der Ton, den Paris angab, er hallte im Lande wieder, und so hörte man auch von Arbeitsein stellungen in Lyon, welchen Auswanderungen vieler Arbeiter folg ten. Wäre es Franz I. mit seiner Verordnung ernst gewesen, er hätte keine bessere Unterstützung dafür finden können, als in diesem Buchdruckerstrike, durch welchen die ganze Büchcrproduction ge hemmt war, und ein Glück war es, daß man noch keine Zeitungen in unserem Sinne kannte, denn sonst hätten dieselben auch zu erschei nen aufhören müssen. Allein die Verordnung war nur der Ausfluß einer momen tanen Erregung gewesen, und viel mehr beunruhigte den König der augenblickliche Zustand, indem er fürchtete, daß die Buchdruckcrkunst in Verfall gerathen könne, als vordem die Nichtbeachtung seines Patentes. Er erließ daher eine Verordnung, zunächst nur für Paris, wodurch die alte seit 100 Jahren bestandene Gewohnheit in dem Verhältniß zwischen Prinzipalen und Gehilfen wiederher gestellt werden sollte. Freilich hatten damals die Prinzipale noch eine weit größere Autorität und Macht als gegenwärtig. Ohne daß die Gehilfen gefragt worden wären, wenigstens verlautet nichts davon, beschloß man und schlug achtzehn Artikel zur Wiederher stellung des Friedens vor. Dieselben sind ebenso charakteristisch für die damalige Zeit, wie sie zu interessanten Vergleichen Veranlassung geben, weshalb wir sie hier folgen lassen: Art. 1. Erstens sollen die Gehilfen und Lehrlinge des Buchdrucker- standes sich nicht unter einander verschwören, verbinden. Anführer und Stellvertreter ernennen^ und ^Fahnen^oder Abzeichen führen, sich *) IN. S. Nr. 58. Bierundvierzigster Jahrgang. Strafe, eingesteckt, ausgewiesen und als Complotmacher behandelt, auch mit willkürliche» Geldbußen belegt zu werden. Art. 2. Ferner sollen die Gehilfen in den Häusern ihrer Prinzipale und überhaupt in der Stadt Paris keine Degen, Dolche u. s. w. tragen und keinen Aufruhr stiften, bei denselben Strafen. Art. 3. Ferner sollen die Prinzipale soviel Lehrlinge nehmen können, als sie wollen, und die Gehilfen sollen die Lehrlinge nicht schlagen oder bedrohen, sondern sie arbeiten lassen, wie es die Prinzipale an ordnen, mit den Gehilfen zusammen zu Nutz und Frommen des Ge schäfts, bei denselben Strafen. Art. 4. Gehilfen und Lehrlinge dürfen beim Eintritt in die Lehre oder Austritt oder bei sonstigen Gelegenheiten keine Schmausereien anstellen, bei denselben Strafen. ^ haben oder Geld zu einer gemeinschaftlichen Cosse einsammeln, wie das geschehen ist, um ihre Verbandsnnkosten, Messen und Schmause zu bestreiten und anderen Frevel auszubrüten, bei denselben Strafen. Art. 6. Ferner: die Gehilfen haben in einem angefangenen Werke fortzuarbeiten und nicht eher darin aufzuhören, als bw es fertig ist, und dürfen keinen „Tric" machen, was das Losungswort ist, um die Arbeit zu verlassen, und wenn durch ihre Schuld eine Form oder ein Tagewerk für die Prinzipale verloren geht, so haben sie Entschä digung zu leisten. Art. 7. Wenn der Verleger das Werk schneller gefördert haben will, als es Denen, die darin angefangen haben zu arbeiten, möglich ist, lauge darin arbeiten, bis es von ihnen oder den Gehilfen in ver ändern Druckerei fertig gebracht ist, und die Prinzipale können das Manuskript ganz nach ihrem Gutdünken an die Arbeiter vertheilen. Art. 8. Vor den Festtagen müssen die Gehilfen ihr Tagewerk den Tag vorher ordentlich beendigen und für die Festtage selbst zu thun nichts übrig lassen, sondern dann feiern. An diesen Tagen brauchen die Prinzipale nächsten Morgen vorbereiten zu lassen. Art. 9. Die Gehilfen haben keine andern als die kirchlichen Festtage zu feiern. Art. 10. Die Prinzipale haben den Gehilfen monatlich ihren Gehalt auszuzahlen, und ihnen nach ihren Leistungen ordentliche und Hin- Art^ 11. Wenn über Brot, Wein oder Speise Klage entsteht, so können zur Ausführung zu bringen ist. Art. 12. Lohn und Kost der Gehilfen fangen an, sobald die Presse an fängt, zu arbeiten, und hören auf, sobald die Presse aufhört. Art. 13. Wenn ein Gehilfe Lust hat, nach Beendigung eines über nommenen Werks die Officin wieder zu verlassen, so hat er 8 Tage vorher zu kündigen. Art. 14. Wenn ein Gehilfe von schlechter Lebensart ist, ein trotziger, gotteslästerlicher Geselle, oder seine Pflicht und Schuldigkeit nicht thut, so kann der Prinzipal einen anderen für ihn einstellen, aber die übrigen Gehilfen dürfen deswegen das angefangene Werk nicht ver lassen. *) Die Sitte, daß die Gehilfen Kost im Hanse des Prinzipals be kamen, wurde 1571 durch Edict Carl's IX. abgeschafft. 131
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