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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-05-12
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1852
- Sprache
- Deutsch
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Erscheint jeden Dienstag n. Freitag; während der Buchhändler - Messe ,u lOftern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsen, blatt sind an die Redac tion; — Inserate an die E x p.e d ijt i!o n desselben ju senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. 44. Leipzig, Mittwoch am 12. Mai 1852. Amtliche Eingabe der Berliner Buchhändler wegen Concessionsent- ziehung auf polizeilichem Wege. (An beide Kammern.) Hohe Kammer! Wenn die Unterzeichneten Mitglieder des Vereins der Berliner Buchhändler es wagen, in Betreff der Eoncessionsentziehung auf polizeilichem Wege, an eine hohe Kammer eine ehrerbietige Vorstel lung zu richten, so geschieht es nicht in der Absicht, um hier noch einmal auf die rechtliche Seite der Sache zurückzukommcn- Diese ist in den Verhandlungen der hohen zweiten Kammer über den Claessen- schen Antrag so ausführlich erörtert worden, daß das Thema nach juristischer Seite hin als erschöpft zu betrachten ist. Die Unterzeich neten wollen nur versuchen, den gewerblichen und geschäftlichen Standpunkt etwas schärfer hcrvorzuhcben, als dies in jenen Ver handlungen geschehen ist; obgleich auch ihnen niemals ein Zweifel darüber entstehen konnte, daß nach den in Preußen jetzt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Eoncessionsentziehung anders als durch ein richterliches Erkenntniß stattsindcn könne. Es muß hier zuvörderst auf die innige Verbindung hingcwiesen werden, in der-zu allen Zeiten der Buchhandel unmittelbar mit der Literatur, und mittelbar mit der ganzen Bildung des Volkes gestan den hat. Daß der deutsche Buchhandel in der großartigsten Umfas sung aller deutschen Stämme als ein wahrhaft volksthümlichcs In stitut seines Gleichen nicht habe, daß er in seiner wunderbar künstli chen Organisation als der hauptsächlichste Träger der deutschen Ge- sammtbildung dastche, wird von den gebildeten Nationen Europa's ohne Widerrede anerkannt. Der Börsenvcrcin der deutschen Buch händler hat dies bereits in einer im Jahre (845 verfaßten Denk schrift dargestellt, welche wir uns erlauben, hier bcizulegen. Es war bisher der Stolz preußischer Buchhändler, in dieser geistigen Gemein schaft eine der ersten Stellen cinzunchmen, die sie vorzugsweise einer milden und erleuchteten Gesetzgebung verdankten. Berlin steht für den Buchhandel unter den preußischen Städten obenan Nicht nur werden durch die bedeutenden berliner Lager die Provinzen mit Bü chern versorgt, sondern auch fast der ganze Buchhandel des Nordens hat Berlin, als den Ecntralpunct vieler Eisenbahnen, zu seinem Hauptstapelplatze erwählt. Neunzehnter Jahrgang. r T h e i l. Wurde nun auch in neuester Zeit das Gesetz auf eine bisher un erhörte Weise verschärft, und das leichteste Vergehen oft mit der härtesten Strafe bedroht, so lag doch ein, wenn auch schwacher Trost darin, daß Niemand ohne Unheil und Recht mit der härtesten aller Strafen, der Concessionsentziehung d. h. mit der Vernichtung der bürgerlichen Existenz, belegt werden dürfe. Aber auch dieser Trost ist geschwunden, seitdem die Polizei angefangen hat, 1) mit Eoncessionsentziehung zu drohen, 2) ein Verfahren wegen Eoncessionsentziehung cinzuleiten, 3) gleich bei der Einleitung des Verfahrens das Geschäft zu schließen. Ganz besonders wird Berlin von den Maßregeln der Polizei betroffen, welche jetzt sogar so weit gehen, daß erst unlängst den Leih- bibliothckaren Berlins wegen der einfachsten Uebcrtcclung mit Eon- cessionscntziehung gedroht ist. Desgleichen wurde den Ber liner Buchhändlern eröffnet, daß sie wegen Schaustellung von Bü chern „deren Titel als das Schamgefühl verletzend erachtet werden müsse" nicht bloß mit der gesetzlichen Strafe belegt würden, sondern daß ihnen auch die Eoncession zu cntzieh en sei, weil sie als dann der verlangten Unbescholtenheit entbehrten- Welch ein leichtes Spiel wird hier mit der bürgerlichen Unbescholtenheit getrieben! Ein Punkt kann hier nicht unerwähnt bleiben, der auch in den Kammcrverhandlungcn öfter hervorgehoben wurde, daß nämlich jene strengen Maßregeln nnr die s- g. schlechte Presse getroffen, welche als ein Gift des Staatskörpers zu betrachten, und deshalb wo mög lich auszurottcn sei. Wollte man auch diesen Ausspruch als erwiesen annehmen, so würde es doch immer weit gerathcncr erscheinen, jene Presse als das natürliche Aussondecungsocgan dieses Giftes anzu- schcn; der wahre Beruf eines guten Arztes würde also darin bestehen, jenen Giftstoff nicht durch gewaltsame Mittel in den Körper zurück zutreiben, sondern nach erfolgter Aussonderung durch eine regelmä ßige gerichtliche Cur gründlich zu beseitigen- Jene polizeilichen Maßregeln haben aber auch eine Anzahl Vcrlagswerke getroffen, gegen welche nicht entfernt der Vorwurf ei ner sittlich oder politisch mißliebigen Richtung zu erheben war; die Schritte stehen also in gleicher Linie mit dem vor längerer Zeit be liebten Verfahren, den ganzen Verlag einiger außerpreußischen Buch handlungen zu verbieten, wo ebenfalls der Unschuldige mit dem. 93
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