für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u S g e g e b e n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 2?. Freitags, den 3. April 1840. Das Nachdrucksgesetz in der Baicrischcn zweiten Ständekammer. (Fortsetzung.) Der Minister des Innern von Abel äußerte: „Bezüg lich der Bemerkung eines einzelnen sehr geehrten Redners, daß es besser gewesen sein dürste, bei dem Bundesbe- schlussc vom 9. Nov. 1837 stehen zu bleiben, ersuche ich Sie, meine Herren, nur den angeführten Bundcsbeschluß zur Hand zu nehmen, um die volle Ueberzeugung zu gewinnen, daß damals die Absicht fern lag, für die einzelnen Bundes staaten gesetzliche Bestimmungen geben zu wollen, wodurch der Gegenstand erschöpft worden wäre; sondern daß, wie auch in dem Bundesbcschlusse selbst ausdrücklich ausgesprochen ist, nicht mehr als die Festsetzung der allgemeinen Grundsätze er folgen sollte, worüber die Deutschen Bundesstaaten sich verein bart hatten, wahrend die Ausführung und weitere Entwicke lung dieser allgemeinen Grundsätze der particularen Gesetzge bung der einzelnen Bundesstaaten überlassen blieb. Aus eben diesem Bundesbeschlussc werden Sic ferner, meine Herren die Ueberzeugung schöpfen, daß aus dem Grunde, weil eine sehr , große Mehrheit der Bundesmitglicdcr sich schon damals für eine Erweiterung des zum Schuhe des geistigen Eigen- thumes festzusetzenden Termines ausgesprochen hatte, verab redet wurde, mit dem Eintritte des Jahres 1842 über die Festsetzung eines langcrn Termines neuerdings in Be'rathung zu treten. Einer der größten Bundesstaaten ist bereits mit dem Beispiele vorangegangcn. Er hat durch ein besonderes Gesetz den Gegenstand erschöpft, und indem Baicrn nunmehr denselben Weg betritt, leistet cs nicht allein der bundesmäßig übernommenen Verpflichtung Genüge, sondern folgt auch dem Beispiel eines großem Bundesstaates, welcher auf dem Ge biete der Gesetzgebung und namentlich der Beförderung echter Wissenschaftlichkeit andern Staaten mit ruhmwürdigem Bei spiele voranlcuchtet. — Ich gehe nun zu einen Gegenstand über, welchen ein sehr verehrter Redner mit Ihrer gegcnwarti- 7r Jahrgang. gen Bcrathung in Verbindung gebracht hat, nämlich zu der Frage über die Beibehaltung der Censur oder über die An nahme dts Repressivsvstems in Beziehung auf die Presse. Vor allem habe ich einige von diesem sehr geehrten Redner angeführte Thatsachen näher zu beleuchten. Derselbe hat nämlich angeführt, cs scheine, daß die Debatten der sehr ver ehrten Kammer, vielmehr die darüber in den öffentlichen Blättern erscheinenden Berichte einer Eensur unterliegen. Diese Debatten, meine Herren, unterliegen verfassungsmäßig schon in Ihrer Mitte einer Censur, und ich bitte in dieser Beziehung den §. 21 Tit. II. des X. Edictes nachzulesen. Die Berichte über die Debatten dieser sehr geehrten Kammer gelangen nun an die in dem Königreiche erscheinenden politi schen Zeitschriften, bevor der Kammerpräsident diese Censur ausgeübt hat; vielmehr kann der Kammerpräsident wol diese Censur geübt haben, dem Censoc aber, der die einzelnen Be richte zu prüfen hat, ist davon, daß und in welcher Weise die Censur geübt wurde, durchaus nichts bekannt; denn der Be richt hat keine andere Bürgschaft als die des Correspondenten, der an die Rcdaction ihn bringt oder einsendet. Die Vor schriften aber, welche für die Censur der erwähnten Berichte gegeben worden sind, beschränken sich einzig und allein darauf, daß aus denselben nur Das entfernt werden soll, was nach dem erwähnten §.21 in Ihrer Mitte, meine Herren, nicht vorgcbracht und in Ihre Protokolle nicht ausgenommen werden darf, und indem die Negierung diese Instruction gegeben hat, ist sie rein den verfassungsmäßigen Bestimmungen getreu ge blieben, und sie würde dieselben vernachlässigt und auf die Seite gesetzt haben, wenn sic die Freiheit cingeraumt hätte, Das in öffentlichen Blättern bekannt zu machen, was in Ihrer Mitte nach dem angezogencn §.21 nicht gesprochen und nicht in Ihr Protokoll ausgenommen werden darf." Nach dem der Minister hierauf die Veranlassung zu der von dem Frhrn. Thon-Dittmcc berührten Maßregel des Verbots der Versendung der Leipziger Allgemeinen Zeitung durch die Post 51