für ven Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 89. Dienstags, den 9. Oktober. 1844. Bekanntmachung. In Gemäßheit § 13 der Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetz, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeug nissen betreff, vom 22. Februar 1844 wird von der Unter zeichneten Königlichen Kreis-Direction hierdurch bekannt ge macht, daß im Monat September dieses Jahres nachver- zeichnete Werke suk lXris. 22 bis mit 27 in die Eintrags rolle eingetragen und aus den Grund dieses Eintrags 1) dem Buchhändler Christian Ernst Kollmann in Leip zig über nachbenannte Schriften: s) No. 22. Der ewige Jude. Deutsche Originalausgabe. Viertes Bändchen. b) No. 23. 1-s fürs errsiit. Noman en dix volumes pur Ikugene 8v6. tjuotrieme livraison. (k7u rlu seeond volume.) c) No. 25. Der ewige Jude. Deutsche Originalausgabe. Fünf tes Bändchen. d) No. 26. 1.6 fuik errant. Bonm» en dix volumes par Lugens 8ue. Oinguleme livruison. 2) der Unterstützungs-Casse für die Angestellten bei der Leipzig-Dresdner Eisenbahn über bko. 24. tdalirplan <ier russmmenkünxenden klisenbabnen in biorddeutscklsnd liir dos 8ommer-NaIl>fakr 1844. Lntrvorien und kersusxe^eben von 10. Busse, rum Besten rlsr llnterstiitrungs - 6asse kiir die Ange stellten bei der 1>e!prig-I)resdnsr Ilisenbakn. 3) dem Buchhändler Bernh. Tauchnitz jun. in Leipzig über die Schrift unter dem Titel: b§o. 27. Collection ok britlsb nutkors. Vol. 1.XVI1I. Ibe 8ettlers in Oanads. IVritten kor ^oung people. L). Osptuin IVlurr^nt. Berlagsscheinc ausgestellt worden sind. Leipzig, am 1. October 1844. Königlich Sächsische Kreis-Direction. Uebcr das Forma? im Sinne des König!. Sächsischen Gesetzes vom 3. Febr. 1844. Der Begriff eines Bogens, welcher nach Vorgang der Bundesgcsetzgebung auch in das sächs, Gesetz v. 5. Februar d. I. als Norm übergegangen ist, war von jeher ein schwan kender, ist cs aber in neuerer Zeit um so mehr geworden, als sich die Technik in der Papierfabrikation und der Buch druckerpresse verändert hat. Vielfache theoretische Erörte rungen haben darüber in diesen Blättern, besonders in der Preßzeitung und mündlich unter Bclheiligten stattgefundcn, ohne zu einem Resultate zu führen, welches sich für die Praxis unbestritten empföhle. In letzter Beziehung möch ten wohl die Schwierigkeiten mikrometrischcr Bestimmun gen nicht so erheblich sein, als sie von einigen Seiten erach tet werden, schienen nicht diese überhaupt einer milden Ge setzgebung zuwider zu sein. In den Leipziger Verhältnissen hatten sich jedoch seit Eintritt des neuen Gesetzes über das Ermessen der Behörde in dieser Beziehung einige Beschwerden herausgestcllt, welche die Deputation des Leipziger Buchhandels veranlaßten, an das Königl. hohe Ministerium die Bitte um eine authentische Interpretation des Format-Begriffs zu richten. Die hierauf ergangene hohe Ministerial-Verordnung vom 17. Septbr. eröffnet nun darüber Folgendes: „In doppelter Beziehung, und zwar bis zum Jahre 1819 blos wegen der Berechnung der Eensurgebühren, seitdem aber zugleich wegen der den größer» Schriften zugestandenen Eensurfreiheit, bedurfte die deutsche und die sächsische Ge setzgebung eines Maasstabes für den Umfang einer Druck schrift. Man hat sich dazu bis jetzt nur der Berechnung nach Druckbogen bedient, so schwankend sie auch, bei der Veränderlichkeit der dabei mitwirkcnden Elemente, schon nach den frühem Einrichtungen des Bücherdrucks, ausfal- len mußte, da außer der Größe der Lettern, den Dimen- 208 Ilr Jahrgang.