örLenbla für den Deutschen Buchhandel UN» s ür die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b e n von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des BörscnvercinS. n. Dienstags, den 30. August Bekanntmachung an sämmtliche Leipziger Buchhandlungen. Für den Monat September fungiren: Herr Leopold Voß als Börscnvorstchcr. - C. E. Kollmann als Vorsteher der Bcstcllanstalt. Leipzig, den 28. August 1842. Die Deputaten des Duchhandcls zu Leipzig. Statuten des Vereins der Buchhändler zu Stuttgart vom 10. Junius 1842.*) l. Der Verein im Allgemeinen. §. 1. Das Wohl des deutschen Buchhandels im Allge meinen, und die Ehre und die Pflege des Buchhandels in Stuttgart insbesondere, sind der Zweck des Vereins. Er macht es sich daher zur Aufgabe, die Kräfte und Einsichten seiner Mitglieder zu vereinigen, ihre Rechte zu wahren und zu vertreten, die Ordnung und Eintracht unter ihnen auf recht zu erhalten, und die Abrechnungsgeschäste zu erleichtern. K. 2- Mitglieder des Vereins sind die Besitzer der Buch- (Kunst- und Musikalien-) Handlungen in Stuttgart, welche statutenmäßig in den Verein ausgenommen sind. Besteht eine Handlung aus mehreren Teilhabern, so zählt sie den noch nur als Eine Person. §. 3. In den Verein wird ausgenommen, wer a) die landesherrliche Concession, so weit eine solche erforderlich ist, erhalten, d) niemals eine Strafe wegen Banquerouls erlitten hat; *) Aus Nr. 30. der süddeutschen Buchhändler-Zeitung. Der gleichen Specialvereine sind für den Bdisenverein, dessen Be stimmung es ist, die Gesa min theit der Buchhändler in sich auf- zunehmcn und zu vertreten, von besonderem Interesse und wir wünschen, daß deren noch recht Viele zu Stande kommen mö gen, da wir von ihnen eine günstige Rückwirkung auf unfern Gesammtverein erwarten- d. R. Sr Jahrgang. c) nicht notorisch übel berüchtigt ist; und <1) sich auf keine Weise mit Nachdruck befaßt. §. 4. Handlungen, welche in den Verein treten wollen, melden sich bei dem Vorstande des Ausschusses (§. 10). Die einzelnen Theilhabcr einer Handlung sind dabei namentlich aufzuführen. Ucbcc die Aufnahme beschließt der Ausschuß. Gegen eine Abweisung sindctBerufung an dieVersammlung(§. 20) statt- 1l. Von den Rechten und Pflichten der Mitglieder- §. 5. Die Mitglieder können in allen ihren Angelegen heiten, welche die Sache des Buchhandels im Allgemeinen, oder das Interesse des Vereins berühren, die Verwendung desselben und die Vertretung und Wahrung ihrer Rechte durch denselben in Anspruch nehmen. §. 6. Jede Buch- (Kunst- oder Musikalien-) Handlung entrichtet bei ihrem Eintritt in den Verein 5 fl. 24 kr. als Eintrittsgeld. Diejenigen, welche erst nach Bekanntma chung des Statuts durch Aufnahme in den Verein treten, haben 11 fl. Eintrittsgeld zu bezahlen. Der ordentliche jährliche Beitrag, den jedes Mitglied am 1. Juli als Vorauszahlung zu entrichten hat, beträgt 3 fl. Sollten die Einnahmen zur Deckung der nothwendigen Ausgaben nicht zurcichcn, so wird der Ausfall auf die ein zelnen Mitglieder nach Nerhältniß der von ihnen im letzten Jahre entrichteten Gcwerbssteucr umgelegt. 147