Börsenblatt für den Dtukscheii Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hcrausgegcben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Redigirt unter der Verantwortlichkeit der Herausgeber. Commissionnair: A. Frohberger. I834I -------- ./V- 51. Freitag, den 19. December GeseHkunde. Zur Vervollständigung der in diesem Jahre erschie nenen, den Buchhandel betreffenden Verordnungen halten wir es für angemessen, nachträglich auch die folgenden aufzunchmen. ,,AuS dem großherzogl. badcnsche» Staats- und Regierunsblatt: 1) Leopold von G. G. Großherzog von Baden rc. Wir haben uns bewogen gefunden zu beschließen und zu verordnen wie folgt: Art. i. Der Artikel 1-unserer Verordnung vom 28. Juli 1882, den Vollzug der Verordnung vom nämlichen Tage, beziehungsweise die Ccnsurbehörde betreffend, und der Artikel 16 Unserer Verordnung v. 13. Febr. 1832, den Vollzug des Gesetzes über die Presse betreffend, sind aufgehoben. Art. 2. Unser Ministerium des Innern beauftragen wir hiermit, überall, wo öffentliche Blätter erscheinen, geeignete Eensvren anzustcllen.— Art. 3- Beschwer den gegen die Eensvren hat unser Ministerium des Innern collegialisch zu entscheiden, Beschwerden gegen die Entscheidungen unseres Ministeriums des Innern, in gleicher Weise unser Staatsministerium. Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzüge beauf tragt. Gegeben zu Karlsruhe in Unserm großherzogl. Staatsministerium, den 8. Aug. 1834. » Leopold. v. Böckh. 2) Das Ministerium des Innern an sammlliche Kreis regierungen des Großherzogthums Baden. In Gemäßheit der (obenerwähnten) höchsten Ent schließung rc. vom 8- Auaust, wird der Regierung des Oberrheinkreises aufgetTagen: den Eensvren, Re- dactvren, so wie den Druckern zu eröffnen: daß künf tig keine Censurlücken irgend einer Art mehr zu dul- 1- Jahrgang. den styen und daß der Eontext ununterbrochen fort zugehen habe, den Redactoren jedoch sreistehe, die ge strichenen Stellen durch andere, von der Censur eben falls zu genehmigende, Aussätze zu ersetzen, oder das Papier, so weit der Stoff nicht reicht, jedoch ohne Angabe eines Grundes warum, am Ende leer zu las sen. Der Drucker, welcher dagegen handelt, soll des- w-'g.n, neben der Beschlagnahm», in eine Polizeistrafe von Z bis 6 Reichsthalern verfällt werden. Ferner ist den Eensvren, Redactoren, so wie den Druckern zu intimsten, daß die Ausnahme eines aus einer frem den, selbst aus einer in deutschen Bundesstaaten er scheinenden Zeitung entnommenen Artikels nicht von der Censur befreie, sondern so zu behandeln sey, als wenn er von dem Redacteur selbst verfaßt, oder ihm unmittelbar zugeschickt worden sey. Karlsruhe, den 28. Aug. L. Winter. Buchhandel. Offener Vertrieb von Nachdrücken. Einer geachteten Buchhandlung in Norddeutschland wurde vor Kurzem xer Post mit der schriftlichen Bit te: ,,um baldige recht bedeutende Bestellun gen" eine auf einem besonder« Blatte gedruckte Liste von 22 verschiedenen, sehr guten Werken zugesandt, mit dem Bemerken, daß dieselben „größtenteils aus dem Verlage von Wolters in Stuttgart angekauft worden." Sämmtliche Werke sind Nachdrücke! Wir kön nen die Leser dieser Blätter füglich in zwei Classen thei- len (mit dem guten Glauben, baß die eine im Verhält- niß zur andern, auch der Zahl nach, kaum in Betracht kommen dürfte),— nämlich in ehrliebende und ehr- 51