für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von de» Deputirten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvcreins. M Freitags, den 2. A u g u st. 1844. Bekanntm n ch u n g. In den Bbrsenverein wurde als Mitglied ausgenommen: Herr Theod or He iurich6hofeu, Firma: Wilhelm He inrichsho feu in Magdeburg. Stuttgart, Leipzig und Berlin, den 16. Juli 1844. Gesetzgebung zum Schutz des literar. Eigenthums in Preußen. Die Gesetzsammlung für die Kön. Preuß. Staaten ent hält in No. 26 folgende Verordnung vom 5. Juli, betr. den Schutz gegen Nachdruck für die vor der Publikation des Gesetzes v. 11. Juni 1837 erschienenen Werke: „Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. :c. verordnen zur Beseitigung entstandener Zweifel über den Schutz gegen Nachdruck für die vor Publikation des Gesetzes vom 11. Juni 1837 erschienenen Werke auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums und nach vernommenem Gutachten Unseres Slaatsraths was folgt: Z 1. Der Schutz des Gesetzes vom 1l. Juni 1837 soll auch für diejenigen vor Publikation desselben im Jnlande erschienenen Schriften, Landkarten, Kupferstiche, topographischen Zeichnungen und musikalischen Compositioncn stattsinden, welche durch die damals gültigen Gesetze gegen Nachdruck noch geschützt waren. § 2. Dieser Schutz dauert, wenn der Autor auf einer solchen Schrift u. s. w. (Z I) genannt und bei Publikation des Gesetzes vom II. Juni 1837 noch am Leben war, während sei ner Lebenszeit und noch dreißig Jahre nach seinem Tode, in al len andern Fällen dreißig Jahre von Publikation jenes Gesetzes. Dem Verfasser einer Schrift u. s. w., die entweder unter einem andern, als dessen wahren Namen erschienen, oder bei welcher gar kein Verfasser genannt ist, bleiben jedoch, wenn der wahre Name des Verfassers innerhalb fünfzehn Jahre nach Publikation des angeführten Gesetzes auf die in § 7 desselben bezeichnete Weise bekannt gemacht wird, die in diesem Z 7 bestimmten Rechte Vorbehalten. § 3. Mit dem Ablaufe der in § 2 bestimmten Frist hört in Ansehung aller vor Publikation des Gesetzes vom 11. Juni 11r Jahrgang. Der Börsenvorstand. H. Erhard. S. Hirzcl. H. Schnitze. 1,837 erschienenen Schriften u. s. w. jedes ausschließliche Recht zur Vervielfälrigun^ derselben auf. § 4. Auf die im Auslande erschienenen Schriften u. s. w. finden die Bestimmungen §§ 1 und 2 der gegenwärtigen Ver ordnung nur in eben dem Maße Anwendung, als die Gesetze des fremden Staates den in unseren Staaten erschienenen Wer ken gleiche Rechte gewähren. Urkundlich Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Sanssouci, d. 5. Juli 1844. (I-. 8.) Friedrich Wilhelm- v. Noch»,». Mahler. Eichhorn. v. Lavlgny» Freih. v. Bulow. Graf v. Arnim. Beglaubigt: Bornemann. Zur Prcßgcsetzgebunst im Königreich Sachsen. Die im vor. Bl. mitgethcilte, der Köln. Zeitung ent lehnte Notiz über die Entscheidung der Frage, ob die Een- sucsreiheit für Werke über 20 Bogen eine Beschränkung erleiden solle, wenn einzelne Theile oder Bände solcher Werke eine geringere Bogenzahl umfassen, ist leider nicht genau, vielmehr nach dem Inhalte des nachstehend abgedruck ten Patents des Raths der Stadt Leipzig, welches der Re daktion erst in Folge des Abdrucks erwähnter Notiz mit- gctheilt worden, zu berichtigen: Inhalts einer von der Königlichen Hohen Krcisdirection hier unterm 6/10 d. M. an uns erlassenen Verordnung hat das Kö nigliche Hohe Ministerium des Innern die Zweifel, welche über die Frage: 158