für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§17. Dienstags, den 28. August 1838. —> Der Frankfurter Buchhandel. Das Verhältnis der Frankfurter Buchhändler ist ein eignes. Sie gehören ohne weitere Auszeichnung als die des Titels — zur Classe der Kaufleulc im Allgemei nen und werden alle buchhändlerische Etablissements neuerer Zeit nur als solche betrachtet. Allein dann müssen Bücher, und überhaupt was Litera- j tur heißt, auch nur als Waare, wie jede andere, betrachtet werden und in deren Verkauf und Verbreitung keine Be schränkung Statt finden, sowohl was Verlag als Sortiment betrifft. Doch besteht Ecnsur und Büchcrverbot in Frank furt und die Frankfurter Buchhändler sind derselben streng unterworfen, sowohl was eigenen als fremden Verlag be trifft. Wo bleibt nun aber die jedem Handelsmann als solchem zustehende Gewerbssreiheit? auf diese müssen die Buchhändler als Ausnahme verzichten. Hierauf gründen sich denn auch die Ansprüche der Frankfurter Antiquare, sic usurpiren den Titel von Buchhändlern, der ihnen aber nicht gebührt von Her kommen und Rechtswegen, sondern weil es in Frankfurt keine Buchhändler — nur Handelsleute, mit Büchern handelnd gibt, die aber streng beaufsichtigt und beschränkt in ihrem Handel sind, während jeder andre Kaufmann trei ben kann, was er will, wie er's will, als Waaren- händler. Nach vorliegenden Beweisen werden sogar die Lehr- briefe der Buchhändler nicht mehr beachtet, das Wort Buchhandel gestrichen und in das leichte Wort Hand lung umgeändcrt, während in großen und kleinen Staa ten, besonders Deutschlands, der Buchhändler als solcher 5r Jahrgang. „concessionirt wird und genügende Atteste bcibringcn muß über Oualisication zum Betriebe einer Buchhandlung" — wornach denn freilich auch mit Recht demselben zur Pflicht gemacht wird „sich nach den bestehenden Gesetzen und nach künftig noch zu erlassenden Ecnsur-Gesetzen und Bücherverbot-Vorschriften gewissenhaft und -pünktlich zu achten." Und so kann denn auch hier bei Nichtbeachtung solcher Bestimmungen „gesetzliche Bestrafung und eventuell der Verlust der Eoncession" gedroht werden, wie solches z. B. Preußischer und Sächsischer Seits geschieht. Hier istGesetz und Recht, wie es der Buchhandel in sei ner Art und Bedeutung verlangt. Ein loser Handel in lo- ! sen Händen kann daraus nicht werden, kann hier nicht Statt finden. Nach den neuen, von König!. Sächs. Regierung bestätig ten Statuten des Deutschen Buchhandels kann kein Buchhändler als Mitglied des Vereins ausgenom men werden, welcher nicht seine Eoncession als solcher bcizubringen vermag, es kann demnach auch kein Etablisse ment der Art neuerer Zeit in Frankfurt respcctirl werden von Seiten des Vereins, das solcher Nachweise entbehrt. Dieser Mißstand und Nachtheil für die Frankfurter Buch händler kann denselben nicht gleichgültig sein und wird wohl gewiß zu besserer Erwägung der Verhältnisse des Deut schen Buchhandels der erleuchteten höhern Behörde in Frank furt Veranlassung geben, wornach dann auch der Frank furter Buchhandel in diejenige Stellung wieder eingesetzt und denjenigen Schutz erhalten wird, welche zum soliden Bestehen desselben erforderlich sind und den ihm aufgelegten Pflichten und Verantwortungen entsprechen. 134