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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1881
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18810520
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188105207
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1881
- Monat1881-05
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Erscheint nutzer Sonntag» täglich. — Bi» srüh S Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge sur da» Börsenblatt sind an die Red actio» — Anzeige» aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum deß BürsenbereinS der Deutschen Buchhändler. ! 115. Leipzig, Freitag den 20. Mai. 1881. Amtlicher Theil. Berliner, Leipziger und Stuttgarter Verlegerverrin. Allgemeine Geschäftsgrundsätze. Die Mitglieder der drei Verlegervereine haben zur Herbei führung und Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Verkehrs mit den Sortimentshandlungen nachstehende allgemeine Geschäfts bedingungen vereinbart, unter denen sie fortan offene Rechnung führen: 1) Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus vorhergegangener Rechnung Disponirte muß, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der darauf folgenden Oster- (resp. Stuttgarter Juni-) Messe voll bezahlt werden. Saldo- Ueberträgebedürfen einer vorherigenbesonderenVereinbarung 2) Das Disponiren unabgesetzter und das Remittiren fest bezo gener Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt finden. 3) Wer in der Oster- (resp. Juni-) Messe die vorjährige Rech nung nicht erledigt, verliert sofort den Anspruch, das bereits auf neue Rechnung Bezogene bis zur nächsten Messe creditirt zu erhalten. Der Verleger ist in diesem Falle berechtigt, die Ausgleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu bean spruchen. 4) Artikel, welche eineHandlung inderOster- (resp. Juni-) Messe zurückzusenden berechtigt war, ist der Verleger vier Wochen später zurückzunehmen, resp. sich anrechnen zu lassen, nicht mehr verpflichtet. 5) Der Verleger hat die Befugniß, zur Disposition gestellte oder im Laufe des Rechnungsjahres auf ausdrückliches Ver langen in Commission gelieferte Artikel durch directe oder im Buchhändler-Börsenblatt veröffentlichte Aufforderung zurückzuverlangen. — Später als drei Monate nach Er laß dieser Aufforderung ist derselbe nicht mehr zur Rücknahme der Artikel verpflichtet. 6) Bei Verkauf eines Sortimentsgeschäfts ohne Passiva behalten sich die Vereinsmitglieder vor, von dem Käufer für noch nicht ausgeglichene Lieferungen an seinen Geschäftsvorgänger Ga rantie zu beanspruchen. Auszug aus der Geschäftsordnung. I. Der Zweck der drei Verlegervereine ist: Auf Grund der oben abgedruckten „Allgemeinen Geschäftsgrundsätze" Ordnung und Pünktlichkeit im Bereich der Geschäftsverbindungen ihrer Mit glieder aufrecht zu erhalten resp. herbeizuführen. II. Ende Juni jedes Jahres fertigen die 3 Vorstände nach den Beschlüssen der Generalversammlungen eine gemeinsame Liste Achtundvierzigster Jahrgang. derjenigen Handlungen, welche mit der Mehrzahl, und solcher, welche nur mit der Minderzahl der Mitglieder der einzelnen Vereine in Verbindung stehen und gegen diese ihre Verbindlichkeiten in der vergangenen Oster- resp. Juni- Messe erfüllt haben, an. Diese Liste, als Versendungsliste eingerichtet, erscheint im Juli des laufenden Jahres und ist käuf lich zu haben. Außer dieser Versendungsliste fertigen die Vorstände Ver zeichnisse der sich als zweifelhaft erwiesenen Handlungen, sowie derjenigen Firmen an, mit welchen nach Beschluß der Generalver sammlungen die Rechnung bis auf Weiteres aufzuheben ist. Diese Verzeichnisse, sowie ein im November jedes Jahres anzuser- tigender Nachtrag werden nur au die Vereinsmitglieder als vertrauliche Mittheilung verabfolgt und nicht käuflich abgegeben. III. Als geeignete Maßregeln gegen säumige Zahler sollen, neben entsprechender Bezeichnung auf der Liste der Vereine zur Anwendung kommen: a) Mahnungen, d) Weglassung aus der Liste, c) Zeitweise Creditentziehung, ck) Gänzliche Creditentziehung. IV. Wenn gänzliche oder zeitweise Creditentziehung angeordnet wird, so ist jedes Mitglied verpflichtet, diese Maßnahme sofort unweigerlich auszuführen. Berlin, Leipzig und Stuttgart, Mai 1881. Mitglieder der Vertegervereine. Die Vorstände sind mit * bezeichnet. In Berlin: Bahn, M. * Barthol L Co. (W. Lobeck). Bath, A. Behrend, G. * Berggold, F. Bernhardt, P. Beffer'sche Buchh. (W. Hertz). Bolms Verlag, A. Borntraeger, Gebr. Brigl, B. Burmester L Stempelt. Calvary, S., L Co. v. Decker's Verlag, R. Denicke's Verlag (G. Reinke). Dümmler's Verlagsh. Enslin, Th. CH. Fr. Gaertner, R. Gerschel, L. Goldschmidt, A. Grieben, Th. Grosse, Werner. Grosser, Eug. Grote'sche Verlagsh., G. Guttentag, I., (Collin). Habel, C. Haude- L Spener'sche Buchh. Hayn's Erben, A. W. Hempel's Verlag, G. 299
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