Erscheint nutzer Sonntags täglich. — Bis früh 9 Uhr ein- gehende Anzeigen kommen in der Regel u.wenilirgend möglich in der nächsten Nr. zur Ausnahme. Börsenblatt Beiträge sü: dai Börsenblatt sind Ln d>- Ridoction > Anzeigen aber a» die ExpesAtton derselben für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthnm de» Sörseuverriu» der Deutsche» vuchhLudler. ^ 1. Leipzig, Dienstag den 2. Januar. 188o. Amtlicher Theil. Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme in das Verzeichniß der erschienenen Neuigkeiten des deutschen Buch- und Land kartenhandels, sowie des deutschen Kunst- und Musikalienhandels. — Auszüglich mitgetheilt aus den „Bestimmungen über die Aufnahme in das Verzeichniß der erschienenen Neuigkeiten rc/. Alle Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen des deutschen Buch- und Landkartenhandels sind an > e A. C. Hinrichs'sche Buchhandlung in Leipzig sofort bei Erscheinen behufs Aufnahme in das Verzeichniß der „Erschienenen ' > ^ keiten des Buch- und Landkartenhandels" im amtlichen Theil des Börsenblattes mit der Bezeichnung „Für das Reuig ' - n verzeichniß" in einem Exemplar unverlangt einzusenden. Die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung haftet für diese Einsendungen in demselben Umsange und in der'/li'.-r, Weise, wie für die ihrer Handlung sonst zugehenden Novitäten. Jedes aufzunehinende Werk muß bei der Anfertigung des Verzeichnisses vorliegen; bloße Titelei scndunc u- bleiben ohne Berücksichtigung. Die Werke sind berechnet zu senden und werden berechnet remittirt. Die Aufnahme in das Verzeichniß erfolgt unmittelbar nach Empfang seitens der I. C. Hinrichs'schen Buchhand lung; in der Regel erfolgt der Abdruck im Börsenblatt zwei Tage, nachdem die Hinrichs'sche Buchhandlung in i n B-sih des Werkes gelangt ist. In das Verzeichniß werden die eingesandten Werke dem Wortlaut ihres Titels entsprechend ausgenommen. Außer dem werden Format und Ladenpreis vermerkt. Die Einsendungen müssen von Facturen begleitet sein, welche genaue Angaben über den Ladenpreis und den Nettopreis in laufender Rechnung enthalten. Von Zeitschriften, welche ganz-, halb- oder vierteljährlich berechnet werden, wird bloß das Heft oder die Nuinn womit die Berechnung erfolgt, in das Verzeichniß ausgenommen mit Angabe der Zahl der einen Band, ein Quartal, ein Semester oder einen Jahrgang bildenden Nummern oder Hefte; Monats-, Wochen- und Tagesblätter höchstens viern un Jahre, auch wenn sie öfter oder einzeln berechnet werden. Zur Aufnahme berechtigt sind: a.) sämmtliche in den Staaten des Deutsche- Reiches, Oesterreich-Ungarns und in der Schwei rscheinenden buchhändlerischen Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen, gleichviel in welcher Sprache ne vn - faßt sind; b) die Erzeugnisse aller anderen Staaten in deutscher Sprache. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind: a) alle Artikel, welche nicht innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Ausgabe an die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung eingesandt worden sind; b) alle außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der Schweiz erscheinenden Werke in einer andern als der deutschen Sprache, welche ihre Ausnahme in der ausländischen Bibliographie des Börsen blattes finden; Fünfzigster Jahrgang. , I