für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Getchäktszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereius. ^§102. Freitags, den 22. December 183?. Gesetzgebung. Die Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen! Staaten enthält in Nr. 22. (v. 18. Dec. d. Z.) folgendes: Gesetz zum Schutze des Ei'genthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung. Vom 11. Juni 1837. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ic. re. Damit dem Eigcnthum an den Wer ken der Wissenschaft und Kunst dec erforderliche Schutz ge gen Nachdruck und Nachbildung gesichert werde, haben Wir Uns bewogen gesunden, die darüber bestehenden Gesetze ei ner Abänderung und Ergänzung zu unterwerfen, und ver ordnen demnach auf den Antrag unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für i den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was folgt. 1. Schriften, s. ausschließendcs Recht der Schriftsteller. §. 1. Das Recht, eine bereits herausgegebene Schrift ganz oder theilweise von neuem abdrucken oder auf irgend einem mechanischen Wege vervielfältigen zu lasten, steht nur dem Autor derselben oder denjenigen zu, welche ihre Ve- fugniß dazu von ihm herleiten. b. Verbot des Nachdrucks. §. 2. Jede solche neue Vervielfältigung, wenn sie ohne Genehmigung des dazu ausschließlich Berechtigten (§. 1.) geschieht, heißt Nachdruck und ist verboten. c. Was dem Nachdruck gleich zu achten ist. §. 3. Dem Nachdruck wird gleich geachtet, und ist daher ebenfalls verboten, der ohne Genehmigung des Au tors oder seiner Rechtsnachfolger bewirkte Abdruck 4r Jahrgang. ! n) von Manuskripten aller Art, d) von nachgeschriebenen Predigten und mündlichen Lehr vorträgen, gleichviel, ob dieselben unter dem wahren Namen des Autors herausgegebcn werden oder nicht. Dieser Genehmigung bedarf auch der rechtmäßige Be sitzer eines Manuskripts oder einer Abschrift desselben (Ut. a.), j imgleichen nachgeschriebener Predigten oder Lehrvoctcäge ^(lit. b.). ll. Was nicht als Nachdruck anzuschen. §. 4. Als Nachdruck ist nicht anzusehen 1) das wörtliche Anfuhren einzelner Stellen eines bereits gedruckten Werkes; 2) die Aufnahme einzelner Aufsätze, Gedichte u. s. w. in kritische und literar-historische Werke und in Samm lungen zum Schulgebrauche; 3) die Herausgabe von Uebersetzungen bereits gedruckter Werke. Ausnahmen. Ausnahmsweise sind jedoch Uebersetzungen in folgenden Fällen dem Nachdrucke gleich zu achten: s) Wenn von einem Werke, welches der Verfasser in ei ner tobten Sprache bekannt gemacht hat, ohne seine Genehmigung eine Deutsche Uebersetzung herausgege ben wird. I b) Wenn der Verfasser eines Buches solches gleichzeitig in verschiedenen lebenden Sprachen hat erscheinen las sen, und ohne seine Genehmigung eine neue Ueber- setzung des Werkes in eine der Sprachen veranstaltet wird, in welchen cs ursprünglich erschienen ist. Hat der Verfasser auf dem Titelblatte der ersten Ausgabe 186