für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Ge tch ät'ts? weige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. Dienstag den 18. December 1838. Gesetzgebung. Bekanntmachung. Von dem in dem Verlage des Literatur-Comptoirs zu Stuttgart erschienenen Kunstblatte vr. D. F. Strauß. Schmidt gez. 1837. Stahlstich v,on Carl Mayer. ist in dem Verlage des bibliographischen Instituts zu Hild burghausen ein Nachstich erschienen und dieser von uns pro visorisch mit Beschlag belegt worden. Wir machen dies hiermit bekannt und geben sämmtli- chen Buch - und Musikalienhandlungen zugleich auf, sich des Debits und Vertriebs dieses Nachstichs gänzlich und bei 20-/?. Strafe für jedes ausgegebene Eremplar zu ent halten, auch etwa vorräthige oder ihnen noch zugehcnde Exemplare bei gleicher Strafe für jedes nicht abgcliefertc Eremplar an uns abzuliefern. Leipzig, den 8. December 1838. Der Rath der Stadt Leipzig, vr. Dcutrich. Proponenda. Mein Vorschlag in Nr. 95 dieser Blatter ist in Nr. 100 weiter angeregt worden, und zwar auf eine Weise, die so sehr mit meinen Ansichten übcreinstimmt, — Nebendinge abgerechnet, die in der Hauptsache nichts ver ändern, — daß ich fast die Ucbcrzeugung gewonnen habe, noch manche andere Speichen in dem Räderwerke unseres Geschäftsbetriebes könnten blos dadurch der Reinigung von hundertjährigem Staube unterworfen werden, daß — daran erinnert wird; diese Mühe aber ist leicht, 5r Jahrgang. und bleibt sie unbelohnt, so kann zur Noth auch das Be wußtsein „in insAnis volulsse" als Entschädigung dienen. Es steht fest, daß schlechte Zahler unser Geschäft un- terminirt haben; eben so aber, daß dem unverschuldeten Unglück Nachsicht, ja Achtung zu zollen ist. Allein auch das ist gewiß, daß gerade der Buchhändler, und eben nur der Buchhändler, selbst gegen den böswilligen Schuldner waffenlos dasteht, wenn er nicht etwa Lust hat, durch Auffahren schweren (gerichtlichen) Geschützes, be hufs der Eroberung von Groschen und Pfennigen, nicht nur sich lächerlich zu machen, sondern noch obenein ne gativ - verrichteter Sache (d h. mit Verlust) abzuziehcn. Und doch sind diese Groschen und Pfennige keincsweges so unbedeutend, wenn sie sich mit hundert und abermals hundert multipliciren, aber auch die Lächerlichkeit und Unzweckmäßigkeit gerichtlicher Schritte nimmt in gleichem Maaße an Bedeutendheit zu! — Wie ist dem Uebel abzu- hclsen? — Nicht allzuschwer! Wer die Rechnung des vorigen Jahres bis zum October oder November nicht saldirt hat, ist ein schlech ter Zahler. Die Rechnungen solcher Schuldner schreibe man specisicirt aus und sende sie, — mit einer unausge- fülltcn Cession (Blanquet) versehen, — an den Börsen vorstand; dieser sammle sie ein und ordne sie nach den Debitoren. Gesetzt nun (um die Sache sogleich in einem Beispiele ducchzuführen), zu dem Schuldner A. habe sich eine Anzahl von 50 Gläubigern gemeldet und ihre For derungen durch Specisication substantiirt. Eine, aus Vorstand und Ausschuß bestehende Commission ernenne unter diesen 50 Einen, dem die übrigen 49 ihre Forde rungen ccdircn, was mittelst Ausfüllung des erwähnten 200