«rlchktnt täglich mtt Ausnahme dtrkonn- und Feiertage. — JahrcspreiS: für Mitglieder ein Exemplar ><> X, für Nichtmitglieder 20 für den »„zeigen: für Mitglieder w »fg., für Nichtmitglieder 20 Psg., für Mchibnch. Händler SO Psg. die dreigespaltene Petit» zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 284. — Leipzig, Donnerstag den 7. Dezember. —- 1893. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Nachstehende Zusammenstellung der vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler in neuerer Zeit geschaffenen Einrichtungen soll diese den Mitgliedern des Borsenvercins in Erinnerung bringen und zur Benutzung empfehlen: 1. Amtliche Stelle für den Deutschen Buch-, Kunst- und Musik-Verlag in New York. Sie wird von den Herren Reinhard Volkmann, Buch händler (15 Nr8t 17^ Lkreok), und Goepel L Naegener, Rechtsanwälte (280 Lroaärva.^), in New-Jork verwaltet. Me für dieselbe bestimmten Zuschriften und Sendungen sind an die folgende Adresse zu richten: Amtliche Stelle für den Deutschen Buch-, Kunst- und Musik-Verlag (Osruran Look:-, ^rt- auä Nirsrk - Reinhard Volkmann, 15 La-lt 17^ Lkrsst, New Jork. Sie hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen der deutschen Verleger und insbesondere der Mitglieder des Börsenvereins be züglich des Oox^riAlrk in den Vereinigten Staaten von Amerika wahrzunehmen. Zu diesem Zwecke übernimmt dieselbe: 1. die Besorgung aller Eintragungen in die in der Biblio thek des Kongresses zu Washington geführte Eintrags rolle und die fortlaufende Kontrollierung derselben in dem von dem Bibliothekar herausgegebenen „OataloAus ok lliklo - Entriss ok klie lübrariau ok OouAi'688"; 2. die Erteilung von Rechtsauskunft hinsichtlich dieser Ein tragungen; 3. die Gewährung von Nechtsbeistand hinsichtlich aller das Amerikanische Urheber- und Verlagsrecht betreffenden Fragen. (Vgl. die Bekanntmachung vom 6. Febr. 1893, Börsenblatt 1893 Nr. 38.) 2. Amtliche Stelle für den Deutschen Buch-, Kunst- und Musik-Verlag in London. Die Verwaltung derselben ist Herrn Max Je sing in Lon don, Vertreter der Firma Breilkopf L Härtel, 54 Oroai, kckart- borouAll Ltrsek, Uonäou zv., übertragen, an welchen alle für die selbe bestimmten Zuschriften und Sendungen zu richten sind. Sie vermittelt die zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Litteratur und Kunst in Großbritannien erforderliche An meldung bei der Ober-Zollverwaltung in London und bietet den Mitgliedern des Börsenvereins die durch das englische Zollgesetz Sechzigste AchrgMH, und durch die Bekanntmachung der Ober-Zollverwaltung vom 16. März 1888 gewährten Vergünstigungen. (Vgl. die Bekanntmachung vom 15. Mai 1893, Börsenblatt 1893 Nr. 111.) 3. Ansknnftstelle für Urheber- und Verlagsrecht in Leipzig. Nach einem mit Herrn Rechtsanwalt vr. Paul Schmidt in Leivzig getroffenen Uebereinkommen besorgt derselbe: 1. alle Eintragungen in die beim Rat der Stadt Leipzig geführte Eintragsrolle, 2. die Erteilung von Rechtsauskunft hinsichtlich dieser Ein tragungen, 3. die Gewährung von Nechtsbeistand in allen das Urheber- und Verlagsrecht betreffenden Fragen, und zwar dergestalt, daß die Dienstleistungen unter 1. und 2. nicht von den Mitgliedern, sondern vom Börsenvereine, die Dienst leistungen unter 3. zu noch näher mit dem Vorstande zu verein barenden Bedingungen von den Vereinsmitgliedern vergütet werden. (Vgl. die Bekanntmachungen Vom 20. Okt. 1891, Börsenblatt 1891 Nr. 249, u. vom 2. Jan. 1892, Börsenblatt 1892 Nr. 5.) 4. Buchhündlcrische Verkehrsordnung. Angenommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig, 26. April 1891. Der Zweck der Buchhändlerischen Verkehrsordnung ist die Regelung des geschäftlichen Verkehrs der Deutschen Buchhändler, einschließlich der mit dem Deutschen Buchhandel verkehrenden aus ländischen Firmen, unter einander. Die Bestimmungen der Verkehrsordnung sind, in Ermangelung besonderer Vereinbarungen von Firma zu Firma, verbindlich für den geschäftlichen Verkehr 1. der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buch händler, bezw. der von denselben vertretenen Firmen, unter einander; 2. der Mitglieder des Börsenvereins, bezw. der von diesen vertretenen Firmen, mit denjenigen Nichtmitgliedern, 1016