i Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. ^ 96. Dienstags, den 3. November 1849. Beiträge zur Lehre vom Büchccnachdruck von Or. Albert P e r S c r. (Fortsetzung.) Aus den bisher aufgestellten Grundsätzen folgt nun die Beantwortung der meisten in der allgemeinen Preß-Zcitung Nr. 55 und 56 aufgeworfenen Fragen von selbst; schwill aber auch zum Ucberfluß diese Grundsätze auf die aufgewor fenen Fragen, in so weit sie hierher gehören"), anwcndcn. Au In). Hat ein Verleger das Recht, sich jeder Wicder- herausgabe von Schriften in anderm Verlage so lange zu wi- dersetzcn, als er in seinem Magazine noch ein Exemplar dieser Schriften aus einer von ihm gebrachten Ausgabe besitzt, wenn weder mündlich noch schriftlich über die Stärke der Auflage, noch über die Dauer seines Verlagseigenthums an diesen Schriften etwas festgesetzt wurde, noch darüber verhandelt? — Ist durch den Vcclagsvcrtrag das Verlagsrecht nicht ausdrück lich auf eine gewisse Zeit beschränkt, so kann der Verfasser erst nach Vertrieb der ersten Auflage zu einer neuen schreiten, außer wenn das Weck durch Ablauf der Zeit, während wel cher die Gesetze Schutz gegen Nachdruck gewahren, Gemein gut geworden ist. Zu 2s). Kann er dieses Recht wohl haben, wenn es erwie sen ist, daß er in der Hoffnung aufübcrgroßcn Absatz und aus nicht zu rechtfertigender Gewinnsucht von den Schriften eines Anfängers, die er nur als solche honorirte, eine Auflage macht, die eine gewöhnliche belletristischer Schriften um noch einmal so viel übersteigt? (750 und 1500 Exemplare). — Ist im Verlagsvcrtrag die Stärke der Auflage nicht bestimmt, so kann 34) Einige derselben stehen in so directcm Zusammenhänge mit der Frage: ob ein Schriftsteller berechtigt sei, seine einzelnen Werke, ohne Zustimmung ihrer Verleger, in eine Gesammtaus- gabe zu vereinigen? daß ich sie erst unten, wo ich in diese Frage cingchen will, beantworten kann. 7r Jahrgang. ohne Zweifel der Verleger die Zahl der Exemplare bestim men"). Es kann demnach der Autor sich nicht beschweren, wenn der Verleger eine sehe starke Ausgabe veranstaltete. Denn: „c;ui iure suo ritrtur, neiniui lscüt iururism." Zu 3s) Kann er dieses Recht wohl haben, wenn er über dies noch die fraglichen Bücher so schlecht als möglich aus stattete und einen im Verhaltniß sehr hohen Preis ansetzte, um sich schon bei dem geringsten Absatz für jeden etwaigen Ausfall gedeckt zu sehen? — Auch in diesem Falle ist der Ver fasser vor Vertrieb, der frühem Auflage nicht berechtigt, zu ei ner neuen zu schreiten, denn die äußere Ausstattung des Wer kes, sowie die Bestimmung des Preises für das einzelne Exem plar bleibt dem Verleger überlasten, wenn im Verlagscon- tract nichts darüber festgesetzt ist; allein da der Verfasser ein Interesse dabei hat, daß das Werk wirklich vertrieben werde, so glaube ich auch, daß er gegen den Verleger, der durch schlechte Ausstattung oder durch zu hohe Preise den Vertrieb verhin dert, eine Klage auf Entschädigung, vielleicht auf Aufhebung des gestatteten Verlagsrechts habe "). — Fasten wir aber nur den vorliegenden Fall ins Auge, so muß selbst diese Klage dem Autor abgesprochen werden, denn indem er nach und nach demselben Verleger 12 Bändchen Novelleten in Verlag gab, erklärte ec stillschweigend, daß er das Verfahren des Verle gers billige. Zu 4s). Heißt dies bei einem Geschäfte riskiren — das Einzige, was dem Verleger eine besondere Rücksicht von seinem Autor zu erwerben im Stande ist") — oder heißt dies nicht: 35) Mittermaier, a. a. O. 36) Kramer, a. a. O. S. 135. u. 162. 37) Ich weiß nicht, was der Fragesteller unter bcson- dern Rücksichten versteht; der Schriftsteller so wie der Ver leger hat Rechte und Verbindlichkeiten, über diese Verbindlich keiten hinaus ist keiner verpflichtet. 181