Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsen Vereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 250. Leipzig, Freitag de» 25. Oktober. 1901. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Wir bringen hiermit wiederholt zur Kenntnis der Mitglieder des Börsenoereins, daß die Anmeldungen zur Eintragung in die beim Rate der Stadt Leipzig geführte Eintragsrvlle durch die Geschäftsstelle des Börsen vereins in Leipzig (Deutsches Buchhändlerhaus) und zwar nunmehr durch Herrn Syndikus vr. iur. Alex. Orth, erfolgen, und wir empfehlen den Vereinsmitgliedern, die bei ihnen erschienenen und in Betracht kommenden Werke durch Ver mittelung der Geschäftsstelle zur Eintragung in die Eintragsrolle anzumelden. Anmeldungs- und Vollmachts-Formulare hierzu sind von der Geschäftsstelle des Börsenvereins zu verlangen, und es wird gleichzeitig bemerkt, daß die frühere Bestimmung, nach welcher bei solchen Anträgen die Echtheit der Unterschrift des Antragstellers gerichtlich oder notariell beglaubigt sein mußte, laut Verfügung des Reichsjustizamts vom 13. März 1892 weggefallen ist, wodurch die Anmeldungen zur Eintragung wesentlich vereinfacht und verbilligt worden sind. Da sowohl über den Gegenstand, als auch Uber den Zweck und die Bedeutung der Eintragungen in die Eintrags rolle noch vielfach Zweifel bestehen, so steht sich der Vorstand wiederholt veranlaßt, Folgendes bekannt zu geben: Die Eintragungen beziehen sich 1. auf die Anmeldung des wahren Namens der Urheber von Schriftwerken, Abbildungen, Kompositionen, dramatischen und dramatisch-musikalischen Werken, welche anonym oder pseudonym erschienen oder auf- gesührt worden sind, sowie auf dis Anmeldung des wahren Namens der Urheber von solchen Werken der bildenden Künste, welche anonym oder pseudonym veröffentlicht sind. Diese Anmeldung hat den Zweck, die Dauer des ausschließlichen Rechts des Urhebers zu verlängern. Dieses Recht dauert bei anonymen oder pseudonymen Werken an sich nur 30 Jahre lang, von der ersten Herausgabe an gerechnet. Wird aber innerhalb dieser Frist der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitimierten Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrvlle angemeldet, so wird dadurch dem Werke eine wesentlich längere Dauer des Schutzes, nämlich bis auf die Lebensdauer des Urhebers und 30 Jahre nach dem Tode desselben gesichert. Die Eintragungen beziehen sich 2. auf die Anmeldung des rechtzeitigen Erscheinens — Beginn und bezw. Vollendung — vorbehaltener Uebersetzungen. Diese Anmeldung zur Eintragung in die Eintragsrolle ist zur Erlangung des Uebersetzungsschutzes in Deutschland erforderlich. Durch dieselbe erwirbt der Urheber eines in Deutschland erschienenen Originalwerkes oder dessen Rechtsnachfolger das Recht, zu verhindern, daß ohne seine Genehmigung eine Uebersetzung dieses Werkes in Deutsch land oder in Oesterreich veranstaltet und verbreitet wird Vorausgesetzt ist nach § 6 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, daß der Urheber sich das Recht der Uebersetzung auf dem Titelblatte oder an der Spitze des Originalwerkes Vorbehalten hat, daß die Veröffentlichung der vorbehaltenen Uebersetzung nach dem Erscheinen des Originalwerkes binnen einem Jahre begonnen und binnen 3 Jahren (bet dramatischen Werken innerhalb 6 Monaten) beendet und die Anmeldung des Beginns und bezw. der Vollendung der Uebersetzung zur Eintragung in die Eintragsrolle innerhalb der angegebenen Fristen er folgt ist. Im Falle des Vorhandenseins dieser Voraussetzungen beträgt die Schutzfrist 5 Jahre vom ersten wirklichen Erscheinen der rechtmäßigen Uebersetzung an gerechnet, wobei das Kalenderjahr des Erscheinens der Uebersetzung nicht eingerechnet wird. Der angeführten Förmlichkeiten bedarf es allerdings nicht, um sich den Uebersetzungsschutz in den der Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886 beigetretenen Staaten: Deutschland, Belgien, Frankreich, England, Haiti, Italien, Japan, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Schweiz, Spanien und Tunis zu sichern. Dieser Schutz besteht nach Artikel 5 der Berner Uebereinkunft darin, daß ohne Genehmigung des Urhebers, oder dessen Rechtsnachfolgers das in einem Ver- bandslande erschienene Originalwerk innerhalb 10 Jahren, von der Veröffentlichung desselben an gerechnet, in den anderen Verbandsländern nicht übersetzt werden darf. Nach der Zusatzakte vom 4. Mai 1896, welche am 9. Dezember 1897 AchlundsechzIMir Jahrgang. Hgl