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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1944
Strukturtyp
Ausgabe
Band
1944-12-16
Erscheinungsdatum
16.12.1944
Sprache
Deutsch
Sammlungen
Zeitungen
Saxonica
LDP: Zeitungen
Digitalisat
SLUB Dresden
PURL
http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19441216
URN
urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194412168
OAI-Identifier
oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19441216
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Lizenz-/Rechtehinweis
Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
Zeitung
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
Jahr
1944
Monat
1944-12
Tag
1944-12-16
Ausgabe
Ausgabe 1944-12-16
213
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Titel
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1944
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Ausgabe A Ohne Beilage „Bestellzettel“ yxrfntMtrtF für Ilm ©mtföira mhürifori oitum "Des l&örfhutfrrinö 'Drr TDratfdien Budiharöltr zaiünpyi&A. Nr. 84 (R. 66] Leipzig, Sonnabend den 16. Dezember 1944 111. Jahrgang FÜR DES REICHES FREIHEIT UND ZUKUNFT GABEN IHR C.EBEN Karl Bursch Leiter der Buchabteilung der Firma Rudolph Karstadt Aktiengesellschaft in Görlitz Horst Daum Mitarbeiter der Firma F. Volckmar Kommissionsgeschäft in Leipzig Robert Hruschka Alitarbeiter des Verlags Moritj Diesterweg in Frankfurt a. M. Max Karl Mitarbeiter der Firma F. Volckmar Kommissionsgeschäft in Leipzig Rudolf Lehmann Mitarbeiter der Firma Koehler & Volckmar in Leipzig Herbert Lepiorz Inhaber der Reise= und Versandbuchhandlung gleichen Namens in Stuttgart — Edmund Mattig Mitinhaber der Firma Buchdruckerei Edmund Alattig in Festung Dömitj Hans Petersen Mitarbeiter der Firma R. Streller in Leipzig Fritz Treybal Gehilte der Buchhandlung Andree G. m. b. H. in Prag Erich Weigend Mitinhaber der Buchhandlung Erich und Wanda Weigend in Waidhofen a. d. ybbs Rudolf Winkelmann jun. Mitinhaber der Firma Rudolf Winkelmann o. H. G. in Recklinghausen Wilhelm Zeppelin Handlungsbevollmächtigter des Verlages Plötner <fe Co. in Stuttgart DER DEUTSCHE BUCHHANDEL WIRD IHRER IMMER MIT STOLZ GEDENKEN Mitteilungen Börsenverein - Geschäftsstelle: Betr.: Bestellungen von Hanns Lindner i. Fa. Lindner & Co. in Limbach Hanns Lindner i. Fa. Lindner & Co. in Limbach (Sachsen), Pleißaer Straße 7, verschickt an deutsche Verleger vorgedruckte Bestellkarten, mit denen er für wissenschaftliche Forschungszwecke Bücher verschie denster Art, u. a. Untcrhaltungsschrifttum zur Lieferung durch die Buch handlung Kleinschmidt bestellt. Die Karte ist ohne Kenntnis der Buch handlung Otto Kleinschmidt in Limbach versandt worden. Wir haben diese aufgefordert, die bestellten Bücher nicht auszuhändigen. Verlag des Börsenblattes: Betr.: Lieferung des Börsenblattes an eine neue Anschrift Wenn wegen Wohnungswechsels und aus sonstigen Gründen die Lieferung des Börsenblattes an eine neue Anschrift gewünscht wird, empfiehlt es sich, die Umleitung nicht über den Verlagsort Leipzig, son dern unmittelbar heim bisherigen Zustellpostamt zu beantragen. Dem Anträge ist die Umleitungsgebühr von 40 Pfg. heizufügen. Anträge, denen diese Gebühr nicht beigefügt ist, sind zwecklos. Im Interesse der raschen Weiterlieferung des Börsenblattes bitten wir, dieses Verfahren zu beachten. Mitgliedschaft in der Reichskuliurkammer Mitglieder der Reichsschrifttumskammer, die auf Grund der Totali- sierungsmaßnahmen in Rüstungsbetriebe dienstverpflichtet sind, dürfen von den Betrieben zur Zahlung der DAF.-Beiträge nicht herangezogen werden. Eine solche Heranziehung würde gegen das zwischen der Reichs- kullurkanimer und der Deutschen Arbeitsfront abgeschlossene Abkom men verstoßen, wonach die Mitgliedschaft in der Reichskulturkammer die unmittelbare Mitgliedschaft bei der Deutschen Arbeitsfront aus schließt. Die Buchhändler verlieren bei der Dienstverpflichtung nicht die Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammer. Der "Geschäftsführer der Deutschen Arbeitsfront hat die Gauwaltun gen der DAF. angewiesen, die Mitglieder der Reichskulturkammer nicht zur Beitragsleistung für die DAF. heranzuziehen. Durchschriften als Urkunden Auch die im Durchschreibeverfahren hergestellte Zweitschrift einer Urkunde ist, wie das Reichsgericht (3 C 253/44 vom 25. 9. 1944) feststellt, eine Urkunde irn Rechtssinne. Da eine Rechnung eine Urkunde ist, ist auch die mittels Durchschrift hergestellte Zweitschrift der Rechnung eine Urkunde. Als Rechnung erfüllt ein Schriftstück seinen Zweck aber erst dann, wenn es Angaben über den Preis der Ware enthält. Solange diese fehlen, hat das Schriftstück noch keinen Gedankeninhalt, der es erst zur Urkunde machen würde. Bis dahin ist - also bislüum Einsetjen der Preise — weder die Urschrift noch die Durchschrift einer Rechnung eine Urkunde. Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 84, Sonnabend, den 16. Dezember 1944 213
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