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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-09-15
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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Erscheint süßer Sonntage täglich. — Bis lrüh S Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zu: Aufnahme. für den Beitrage für das Börsenblatt stnd an die Redaktion, — Anzrigen oder an die Erpedition des selben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigeuthum de» Lörseuvereiu» der Deutsche» Buchhändler. ^ 214. Leipzig. Mittwoch den 15. September. 1869 Nichtamtlicher Theil. Zur Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund. Zur Ausführung der Gewerbe-Ordnung für Len Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869, welche bekanntlich mit Ausschluß des, von dem Gewerbebetrieb im Umherziehen handelnden Titels III. am 1. October in Wirksamkeit tritt, ist von den preußischen Ministern der Finanzen, des Handels, des Cultus und des Innern unterm 4. d. Mts. eine gemeinschaftliche Circular-Verfügnng erschienen. Hiernach treten in Betreff der Preßgewerbe üun folgende Veränderungen der preußischen Gesetzgebung in Kraft. Die im §. 1. des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 vorgeschrie bene Genehmigung der Bezirksregierung zum Gewerbebetriebe der Buch- und Steindrucker, Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesecabinctcn, Verkäufer von Zei tungen, Flugschriften und Bildern, sowie die für diese Genehmigung vorgeschriebenen Bedingungen fallen hinfort weg. Die Prüfung der Buchhändler und Buchdrucker findet auch fer nerhin nicht mehr statt. Durch die Aufhebung der Erfordernisse für die Genehmigung zum Betriebe der Preßgewerbe werden auch die Vorschriften be seitigt, welche in den §§. 3. und 4. des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 in Bezug auf die Ausübung der Preßgewerbe durch Stell vertreter enthalten sind; diese Ausübung ist in Gemäßheit der §§. 45. und 46. der Gewerbe-Ordnung für die Preßgewerbe unbe dingt und ohne besondere Genehmigung gestattet. Dagegen bedarf es zum Betriebe des Preßgewerbes nach §. 14. der Gewerbe-Ord nung der Anzeige über das Betriebslocal und jeden späteren Wechsel bei der Ortspolizeibehörde. Die Zuwiderhandlung ist im 8- 148. Nr. 3. mit Strafe bedroht. Nach §. 10. des Preßgesetzes durfte bisher Niemand ohne Er- laubniß der Ortspolizeibehörde auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen re. Druckschriften ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder anschlagen; — die betreffende Erlaubniß konnte jederzeit zu- rückgcnommen werden. Nach 8- 43. der Gewerbe-Ordnung ist die Erlaubniß fortan nur für Diejenigen crforderlich,welche gewerbsmäßig die erwähnte Thätigkeit ausüben wollen, und die Erlaubniß darf nur unter den Bedingungen und nach Maßgabe des §. 57. versagt werden. Die Erlaubniß darf dem entsprechend auch nicht zurückgezogen oder die Erneuerung nicht versagt werden, so lange die im §. 57. bezeichneten Erfordernisse vorhanden sind. Wer den Vorschriften des §. 43. zuwider handelt, unterliegt nach §. 148. Nr. 5. der dort vorgesehenen Strafe. Abgesehen von den vorbczcichneten Punkten bleiben die im Paßgesetze enthaltenen Bestimmungen über die Ordnung der Presse durchweg in Kraft. Insbesondere bewendet es nach §. 143 der Ge- SechSunddreißigster Jahrgang. werbe-Ordnung bei den bestehenden Vorschriften über die Entziehung der Befugniß zum Betriebe der Preßgewerbe durch richterliches Er- kenntniß (§. 54. des Preßgesetzes). Die vorstehend angezogenen Stellen der Gewerbe-Ordnung lauten folgendermaßen: 8. 14. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes an fangt, muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen. Diese Anzeige liegt auch Demjenigen ob, welcher zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen (Tit. III.) befugt ist. Buch- und Steindrucker, Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Leih- bibliothekare, Inhaber von Lesecabineten, Verkäufer von Druckschriften, Zei tungen und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebetriebes das Local desselben, sowie jeden späteren Wechsel des letzteren spätestens am Tage seines Eintritts der zuständigen Behörde ihres Wohn'ortes anzugeben. 8- 43. Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, oder an anderen öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder anschlagen will, bedarf dazu einer Erlaubniß der Ortspolizeibehörde, und hat den über diese Erlaubniß anszustellenden, auf seinen Namen lautenden Lcgitimations- schein bei sich zu führen. Diese Erlaubniß darf nur unter den Bedingungen und nach Maßgabe des 8- 57. vcrwgt werden. 8. 45. Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetriebe können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen. 8- 46. Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung der Wittwe während des WitlwenstandeS, oder, wenn minder jährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch einen nach 8- 45. qualistcirtcn Stellvertreter betrieben werden, insofern die über den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht ein Anderes an- ordncn. Dasselbe gilt wäbrend der Dauer einer Curatcl oder Nachlaß regulirung. 8- 57. Einem Bundcsangehörigcn, welcher innerhalb des Norddeutschen Bundesgebietes einen festen Wohnsitz besitzt und das 21. Lebensjahr über schritten hat, darf der Legitimationsschein vorbehaltlich der Bestimmung des 8- 59. nur dann versagt werden, wenn er: 1) mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet ist; 2) oder wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu Gejängniß von mindestens 6 Wochen, oder zwar zu einer geringeren Strafe verurtheilt, aber in der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte beschränkt worden ist, innerhalb zweier Jahre nach erfolgter Vcrurtheilung, und im Falle der Gefängnißstrafe nach verbüßtem Gcfäugniß; 3) oder unter Polizeiaufsicht steht; 4) oder wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu. Bettelei, Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist. Die Behörde muß innerhalb 14 Tagen dem Nachsuchcnden entweder den Legitimationsschcin ertheilen oder unter Angabe de« gesetzlichen Hinderungs- 425
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