Amtlicher Teil. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der Nummer 3 des Schluß protokolls zu der deutsch-italienischen Litterarkonvention vom 20. Juni 1884. Nach Artikel 14 des italienischen Gesetzes vom 19. September 1882, betreffend die Urheberrechte an Geisteswerken, bezw. nach Artikel 2, 3 und 14 des zugehörigen Reglements vom gleichen Datum, können in Italien die Urheber von Werken, welche für öffentliche Darstellung berechnet sind, von choreo graphischen Erzeugnissen und von musikalischen Kompositionen, bezw. deren Rechtsnachfolger — abgesehen von dem Schutz gegen stattgehabte unerlaubte Aufführung — durch Abgabe einer be sonderen Erklärung einen polizeilichen Präventivschutz gegen eine beabsichtigte unerlaubte Aufführung ihrer Werke dahin erwirken, daß die zuständigen Präfekturen die Erlaubnis zu jeder Darstellung oder Aufführung versagen, für welche nicht eine schriftliche, in ge höriger Weise beglaubigte Einwilligung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger beigebracht wird. Nach Nummer 3 Absatz 2 des Schlußprotokolls zu der deutsch-italienischen Litterarkonvention vom 20. Juni 1884 soll die Wohlthat dieser Bestimmungen auch den deutschen Urhebern und deren Rechtsnachfolgern in Italien zukommen, unter der Bedingung, daß sie die Förmlichkeiten, welche in den im Eingänge erwähnten gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften er fordert werden, erfüllen und die ebendaselbst vorgesehenen Ge bühren entrichten. Um den deutschen Interessenten die Erfüllung dieser Be dingung zu erleichtern, haben die beiden Regierungen sich in Gemäßheit des in Nummer 3 Absatz 3 des gedachten Schluß protokolls gemachten Vorbehalts über folgende Ausführungs-Vor schriften verständigt: 1) Die deutschen Urheber oder deren Rechtsnachfolger haben bezüglich eines jeden Werkes, für welches sie den erwähnten Präventivschutz erlangen wollen, eine Erklärung nach dem nebst einer deutschen Übersetzung anliegenden Formular abzugeben. Die Erklärungen sind in zwei, nur in italienischer, oder in italienischer und deutscher Sprache abgefaßten Exemplaren entweder vei einem der Königlich italienischen Konsulate in Deutschland ein zureichen, oder — mittels eingeschriebenen Briefes — direkt an das Königlich italienische Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel zu Rom („41 Ninistsro äi 4Arisoltura, Inäustria s öowwsroio — Roma") einzusenden. 2) Für jedes Werk ist bei Abgabe der Erklärung eine Gebühr von 10 Lire zu entrichten. Diese Gebühr ist bei dem Konsulat, welchem die Erklärung überreicht wird, einzuzahlen, oder, falls die Erklärung dem Zwetundfttnsjigster Jahrgang. Ministerium direkt übersandt wird, durch die Post an das letztere einzusenden. 3) Vor dem 23. November 1884, dem Tage des Inkraft tretens der Litterarkonvention, erschienene Werke eines und des selben Urhebers oder Herausgebers können in einer Erklärung zu sammengefaßt werden. In diesem Falle beträgt die Gebühr, auch wenn mehr als drei Werke angemeldet werden, nicht mehr als 30 Lire. 4) Das Königlich italienische Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel läßt dem Antragsteller auf demselben Wege, auf welchem die Erklärung eingereicht worden ist, eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung des Werkes zugehen, unter Bezeichnung der Nummer des offiziellen Blattes, in welcher die Erklärung zur Kenntnis der Präfekturen des Königreichs Italien gebracht worden ist. Berlin, den 14. Januar 1885. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. Formular. Oonvsnuions Isttsraris. sä artistiss. äst 20 AinAno 1884 lrs. il Rsgno ältalls. s l'Iwpsro äi Osrws.nis, sntrsts. tu vixors il 23 novsrnbrs äsl ästto anno. 41 ülinistsro äi 4griooltura, Inäustris. s Oowwsroio äst lisAno ä'Italis.. (l) äi (2) . . . . . ., in rslsLions all' artioolo 14 äsl tssto unioo äslls IsAAi its.1is.ns 8ui äiritti spsttanti s.Zll sutori äslls opsrs ä iuASAuo sä sll'artioolo (3) äsl rsAolainsnto relativ», vslsnäosi äslls. tseolts. slls gli ö rissrvats. äsl psragrslo 3 äsl protooollo äi obinsurs, snnssso slls. oonvsnuions lsttsrsris sä srtRtios its.lo-Asrws.nioa äsl 20 Aiugno 1684, sliisäs obs sis, proidito s obiungus non prsssnti s non rilssoi slls. prststturs Is provs soritts äsl äi lui oonssnso, äi rs.pprs8snts.is o sssAuirs ls (4) 4ll' uopo äsposits lirs (5) swwontsrs äslls. tssss riollissts äslls äisposi^ioni äsl rsAolsrnsnto suäästto. (1) dlows, ooAnows s guslits. äslls. psrsons nsll'intorssss äslls. gusls ö sssguits Is äowsnäs. (2) üoinioilio äslls. psrsons snuiästts 43