Erscheint jede» DinStaq u. Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge sowie Inserat« für ra« Börsenblatt sind nur an die Redaetion desselben einzuseuden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. ^ 108. deipjig, Freitag am 8. Derember. 1848. Amtliche Prcßgcsetz vom 18. November 1848. Wir Friedrich August, von GOTTES Gnaden, König von Sachsen rc. rc. rc. finden Uns bewogen, unter Beistimmung Unserer getreuen Stände, zu verordnen, wie folgt: tz. 1. Im Königreiche Sachsen ist die Censur für immer aufgehoben. Es besteht völlige Freiheit der Presse ohne irgend eine Beschränkung durch Concessionen, Cautionen, Stempel auflagen oder Postverbote, und es ist daher Jedermann be rechtigt, ohne Einholung obrigkeitlicher Erlaubniß Preßerzeugnisse herzustellen und zu veröffentlichen. Preßerzeugnisse im Sinne des Gesetzes sind alle auf mecha nischem Wege irgend einer Art vorgenommene Vervielfältigun gen von Schritten, von bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, und von Musikalien mit Text. h. 2. Durch Veröffentlichung oder Verbreitung eines Preß- erzeugnisses tritt die Verantwortlichkeit für die durch dessen In halt etwa begangenen rechtswidrigen Handlungen ein. ß. 3. Die Personen, welche zum Erscheinen oder zur Ver breitung eines gesetzwidrigen Preßerzeugnisses mitgewirkr haben, sind in folgender Reihenfolge verantwortlich: 1) zunächst der Verfasser, insofern Druck und Heraus gabe mit seinem Wissen und Willen erfolgte; 2) sodann der Herausgeber, wenn der Verfasser oder Ur heber von ihm nicht genannt wird, oder der durch ihn Benannte vor ein deutsches Gericht nicht gestellt werden kann, ingleichen in dem Falle, wenn der Her ausgeber den Druck und die Veröffentlichung der sträf lichen Schrift wider Wissen und Willen des Ver fassers veranlaßt hat. Hicrnächst und unter gleichen Voraussetzungen 3) der Verleger, sowie Jeder, welcher ohne Namhaftma chung des Verlegers auf der Druckschrift, als Derje nige benannt ist, durch welchen ihr Vertrieb besorgt wird (Commissionäre im- engem Sinne); dafern aber weder der Verleger und der ihm gleich zu achtende Fünfzehnter Jahrgang. r T h e i l. Commissionär (im engern Sinne), noch der Heraus geber und Verfasser bekannt ist und nicht genannt wird, 4) der Drucker, sowie 5) der Verbreiter. Jeder, welcher wissentlich bei Herstellung oder Verbreitung eines gesetzwidrigen Preßerzeugnisses milgewirkt hat, ist nach den criminalrechllichen Grundsätzen über dieTheilnahme verantwortlich. Der Tod des benannten Verfassers oder Urhebers eines Preß erzeugnisses, sowie des Thcilnehmers am Prcßvergchen, läßt die Verantwortlichkeit auf die aushülflich in Anspruch genommene Person nicht zurückfallen. tz 4. Der Redacteur einer Zeitschrift ist jedenfalls für den gesammten Inhalt derselben verantwortlich, und zwar s) allein, wenn und so lange der Verfasser oder Ein sender eines strafbaren Artikels entweder nicht bekannt ist, oder vom Redacteur nicht benannt wird, oder auch nur der Genannte vor ein deutsches Gericht nicht ge stellt werden kann, außerdem b) als Theilnehmer, sobald das Verbrecherische des Artikels von ihm nicht verkannt werden konnte, oder ihm sonst eine Schuld dabei zur Last fällt. tz. 5. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Preßerzeugnisse gelten folgende Grundsätze: 1) Die durch ein Preßerzeugniß verübten Vergehen wer den nach dem Criminalgesetzbuchc bestraft. Ueber das Verfahren gegen Prcßvergehen, deren Verfolgung nicht von dem Anträge einer Privatperson abhängig ist, und die dabei thätig eintretenden Behörden ergeht unter heutigem Tage ein besonderes Gesetz. Wird der Inhalt eines Preßerzeugnisses vom zuständigen Untersuchungsgerichte als verbrecherisch befunden, so kann dasselbe vorläufig dessen Beschlagnahme verfügen, wegen dessen Confis- cation und völliger oder theilweiser Vernichtung ist aber jedesmal im Haupterkcnntnisse zu entscheiden und dieses Erkenntniß öffent lich bekannt zu machen. Diese Maßregeln erstrecken sich aber nicht auf solche Exemplare des Preßerzeugnisses, welche bereits in den Besitz von Personen übergegangen sind, welche sie zum eige nen Gebrauche an sich gebracht haben. 191