für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvcreins. ^ 92. Freitags, den 18. Oktober. 1844. Dcbitserlaubniß in Preußen. Das König!. Preuß. Ober-Censur-Gericht hat für fol gende außerhalb der deutschen Bundesstaaten in deut scher Sprache erschienene Schriften die Erlaubnis zum Debit erthcilt: Flugi, A. v., der Prättlgauer Frcihcitskampf. Ein Bild aus der Geschichte Graubündcns. Chur 1844, Grubenmannsche B. Hinter, Fr., kleine Schriften. 1. Bd. Schaffhausen 1844, Hur- tersche Buchh. Protestantismus, der, in seiner Selbstauslösung, eine theologisch- polit. Denkschrift in Briefen v. c. Protestanten. Ebend. 1843. Porto-Ermäßigung in Preuße». Die am 9. Septbr. d. I. ausgegebcne Nr. 32 der Ge setzsammlung für die K. Preuß.. Staaten enthalt folgende Allcrk. KabiiietSvrdcr vom 18. 21»g. 1844, betreffend die Porto-Ermaüignng für Brief- und Dchriftcuscnduiige»: Auf den Antrag des Staaesministeriums vom 14. d. M. will Ich unter Vorbehalt einer vollständigen Umarbeitung des Porto-Tar-Regulativs vom 18. Dccbr. 1824 vom 1-Oct. d. I. an, nachstehende Ermäßigung der Brief-Porto-Taxe eintreten lassen: Das Porto für den einfachen Brief soll von dem angege benen Zeitpunkte an nicht ferner nach den, im h 3 des Porto- Tax-Regulativs vom 18. Dec. 1824 bestimmten, sondern nach folgenden Sätzen erhoben werden: Bis zu s Meile» l Sjif, über S bis >0 Meilen I.) , - 10 . IS ° 2 . . IS . 20 . 2^ - - 20 . S0 . Za uber 30 bis Sll Meilen 4 - Sll . 100 < S - - IW Meilen für jede weitere Entfernung innerhalb des Staats « Svf. Diese Taxe findet nur auf Brief- und Schriftensendungen Anwendung. — Für Packet- und Geldsendungen bleiben auch in solchen Fällen, in welchen bei Taxirung dieser Sendungen nach den jetzt bestehenden Vorschriften das Brief-Porto zum Grunde gelegt wird, die bisherigen Portofätze in Kraft, wie überhaupt alle vorstehend nicht abgeändcrtcn Bestimmungen des Porto-Tax- Regulativs vom 18. Dez. 1824 unverändert fortbestehcn. — Das Staats-Ministerium hat diese Order durch die Gesetzsamm lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Erdmannsdorf, den 18. Aug. 1844. Friedrich Wilhelm. An das Staatsministerium. Ilr Jahrgang. Englischer Buchhandel und internationales Ver lagsrecht*). Der englische Buchhandel bemüht sich gegenwärtig dem zunehmenden Bedürfnis der Leser durch wohlfeilere Bücher zu entsprechen. Die erste Idee davon gehört Constable, wie man aus Walter Scotts Leben ersehen kann, aber sein Misccllany entsprach dem Plan nicht. Nach ihm nahm CH- Knight den Gedanken auf und führte ihn in seinem Penny-Magazine und in den für die Gesellschaft zur Ver breitung nützlicher Kenntnisse veranstalteten Sammlungen mit großem Erfolg aus. Etwa gleichzeitig war die Lclin- burgb Oabinet I.ibrk»-)', welche besonders geographische und historische Handbücher enthielt; ähnliche Sammlungen wurden von Murray u. A. herausgegeben. Im Allgemei nen bestanden jedoch diese Sammlungen aus mittelmäßigen Arbeiten. Die von Chambers in Edinburgh unter dem Ti tel: Oeoples ecIitivN8 herausgegebenen compacten Ausgaben waren, mit Ausnahme seiner eigenen Werke, nur Abdrücke von Büchern, auf denen kein Verlagsrecht mehr ruhte. Mur ray fing dann im letzten Jahr seine Colonialbibliolhck an, in der er versprach, die besten Werke der Literatur zu V/s Sh. das Bändchen zu drucken; aber auch diese Samm lung besteht fast ohne Ausnahme aus seinen eigenen Ver lagswerken, die schon in einer theurern Form erschienen wa ren, und deren Verkauf er auf diese Art wieder beleben wollte. Die Bändchen sind in großem Duodezformat und in enger Schrift mit gespaltenen Zeilen gedruckt, sie ent halten je 160 Seiten und so viel Druck, als ein guter Octavband. Die Sammlung ist bequem und die Bücher im Allgemeinen wohlgcwählt; aber es waren doch immer nur schon ältere Werke, Miß Martineau entwarf nun den Plan einer Sammlung, welche neue Wecke, zu einem Shilling der Band, enthalten sollte, in der Hoffnung, daß ein ungeheurer Absatz das Honorar und die Druckkosten *) Aus No. 283 d. Augsb. AUg. Zeitung. 217