für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des BörsenvercinS. —* . ———- 9t). Freitags, den 13. Oktober. 1.8-43. Der Handel mit dem Auslande. Es dürste wohl nicht in Abrede zu stellen sein, daß der deutsche Buchhandel durch sein Ereditgeben an englische, russische und französische Häuser mehr verloren hat, als er je im Jnlande verliert. In der Regel sind die Summen nicht groß genug, um kostspielige Klagen gegen die Nicht zahler anzustellen, und man trägt lieber einen Verlust, als zwei. Kein Ausländer kann es demnach unbillig finden, wenn man bei Bestellungen die Garantie eines deutschen Hauses verlangt; mehrere solide französische Häuser bezie hen ihren Bedarf durch ihre Leipziger Correspondenten, warum sollte man die russischen und englischen Häuser nicht auch dazu zwingen, entweder Sicherheit zu stellen oder — allenfalls mit einigen Vergünstigungen — alles baar zu be ziehen? — Zunächst würden die Leipziger Commissionärs dieser Häuser natürlich die beste Sicherheit gewähren, und es wäre viel kürzer, wenn dieselben einfach sagten: „Wol len Sie meinen Committenten keine Rechnung geben, so expediren Sie es an mich", als daß dieselben, wie es kürz lich der Fall gewesen, lange Circulaire versenden, mit „Wor ten, nichts als Worten!" lieber die Statuten des Kreis-Vereins der rhei nisch - westfälischen Buchhandlungen. Der Verein, der sich den in No. 88 mitgetheilten Sta tuten gemäß constituirt hat, ist ohne Zweifel von den besten Absichten für das Gedeihen des rheinisch - westfälischen Buchhandels ausgegangen, und viele der mitgetheilten Be stimmungen werden die Billigung aller wohlgesinnten Collc- gen erhalten. Allein in einigen Punkten scheint er doch zu rigoristisch verfahren, ja über die Grenzen seiner Befugnisse hinausgeschritten zu sein. So heißt es in der ersten Hälfte des tz. 6 des Statuts: lvr Jahrgang. „Kein Mitglied des Vereins darf in einer Stadt, wo bereits eine dem Vereine angehörige Buchhandlung be steht, eine Filial - Sortiments - Buchhandlung er richten". Nehmen wir den Fall, daß die einzige Buchhandlung einer Stadt sich Trägheit, Unaufmerksamkeit und Unfreundlichkeit gegen ihre Kunden zu Schulden kommen läßt, daß sie ihre Zahlungsverbindlichkeiten vernachlässigt und dadurch außer Stand kömmt, die ihr werdenden Aufträge gehörig auszu führen. Ein Buchhändler aus einer benachbarten Stadt, der vielleicht verwandtschaftliche und geschäftliche Verbin dungen mit jenem übelberathenen Orte hat, wird durch die bedeutendsten Bücherkäufer desselben zur Errichtung einer Commandite ausgefordert, um dem allgemeinen Bedürfnisse abzuhelfen: — darf unter solchen Umständen der Kreisverein das träge und unordentliche Mitglied mit dem Schilde des Privilegiums decken, darf cs die Erweiterung eines fleißig und gewissenhaft geführten Geschäfts hemmen, damit ein träger College nicht in seiner Ruhe gestört werde? Wozu überhaupt in die Freiheit des Handels eingreifen und Filial- gcschäfte verbieten, da solche doch für tüchtig geführte Stamm-Handlungen keineswegs gefährlich sind? Der zweite Theil dieses §. 6 heißt ferner: „Kein Mitglied des Vereins darf in einer Stadt, wo bereits eine dem Vereine angehörige Sortimentshand lung besteht, Sorlimentsgeschäste mit seinem Verlags geschäfte verbinden." Wie ist das zu verstehen? Soll man in einer benachbarten Stadt, wo eine Buchhandlung besteht, keine Sortiments geschäfte treiben dürfen? Unmöglich! Und doch wissen Ein sender keinen andern Sinn aus den Worten herauszusinden. Da aber doch ohne Zweifel etwas Anderes damit gemeint sein wird, so ist dieser Passus jedenfalls unklar, ja unver ständlich ausgedrückt und bedarf einer Declaration. 207