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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1886
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18860814
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188608145
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18860814
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1886
- Monat1886-08
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Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis früh 9 Uhr ein gehende Anzeigen kommen in der Ziegeln. wenn irgend möglich in der iiächste-l Nr. zur Aufnahme. Börsenblatt für den lür da« Börsenblatt lind an ds« Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition derselbe» x» sende». Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenlicreins der Deutschen Buchhändler. .T- 187. — Leipzig, Sonnabend den 14. August. 1880. Amtlicher Teil. Übereinkunft zwischen Deutschland und Großbritannien, betreffend den gegenseitigen Schutz der Rechte an Werken der Littcratur und Kunst. Vom 2. Juni 1886. Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Groß britannien und Irland, gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, in jedem der beiden Länder den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst, welche zuerst in dem anderen Lande er schienen sind, zu erweitern, haben es für zweckmäßig befunden, während der schwebenden Verhandlungen über die angestrebte Er weiterung eine vorlänfigeUebereinknnst abznschiicßen zu dem Zweck, um einstweilen das zur Zeit zwischen Preußen und anderen deut schen Staaten einerseits und Großbritannien andererseits geltende .Vertragsrecht auf die bisher in keinem bezüglichen Vertragsver- hältniß zu Großbritannien stehenden Gebietstheile des Deutschen Reichs auszudehnen, und haben dieserhalb Bevollmächtigte ernannt, und zwar: Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: den Herrn Paul Grafen von Hatzfeldt-Wildenburg, Allerhöchstihrep- Staats-Minister und außerordent lichen und bevollmächtigten Botschafter bei Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten König reichs von Großbritannien und Irland: den sehr ehrenwerthen Archibald Philip Grafen von Rosebery, Allerhöchstihren Haupt-Staatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten, welche, nach gegenseitiger Mittheilnng ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel überein gekommen sind: Artikel 1. Das zur Zeit zwischen Preußen und anderen deutschen Staaten einerseits und Großbritannien andererseits auf Grund der in je einem abschristlichen Exemplar anliegenden Vereinbarungen, nämlich des Vertrages vom 13. Mai 1846 nebst Protokoll vom gleichen Datum und des Zusatzvertrages vom 14. Juni 1855, in Betreff des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts geltende Vertragsrccht soll auch ans diejenigen G.bictstheilc des Deutschen Reichs, für welche der Gegenstand bisher mit Großbritannien vertragsmäßig nicht geregelt ist, mit den in der gegenwärtigen Uebereinkunft vereinbarten Maßgaben Anwendung finden. Dreiundfünszigster Jahrgang. Artikel 2. Was die zuerst innerhalb des Gebietes Ihrer Britischen Majestät erschienenen Werke betrifft, so tritt für die im Artikel 1 der gegenwärtigen Uebereinkunft gedachten Gebietstheile des Deut schen Reichs an die Stelle der im Artikel II des gedachten Vertrages vom 13. Mai 1846 und beziehungsweise im Artikel III des ge dachten Zusatzvertrages vom 14. Juni 1855 vorgesehenen Ein tragung und Niederlegung die Eintragung in die bei dem Stadtrath zu Leipzig geführte Eiutragsrolle und die Niederlegung eines Exemplars bei dieser Behörde. Artikel 3. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll drei Monate nach Aus wechselung der Ratifikations urkunden in Wirksamkeit treten, und sie soll so lange in Wirksamkeit bleiben, bis der nach Inhalt der Ein leitung dieser Uebereinkunft beabsichtigte neue Vertrag in Kraft getreten sein wird. Jedoch soll es jedem der beiden Hohen vertragschließenden Theile freistehen, die gegenwärtige Uebereinkunft anfzuheben durch eine dem anderen Theile ein Jahr zuvor zu machende Ankündigung dieser Absicht. Die Hohen vertragschließenden Theile behalten sich das Recht vor, im Wege der beiderseitigen Verständigung Abänderungen in dieser Uebereinkunft zu treffen, welche mit deren Geiste und Grund sätzen nicht unvereinbar sind und deren Nützlichkeit sich durch die Erfahrung etwa Herausstellen sollte. Artikel 4. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sollen sobald als thunlich ausgewechselt werden. Zu Urknnd dessen haben die Unterzeichneten dieselbe vollzogen und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu London, den zweiten Juni 1886. HU. 8.) Graf von Hatzfeldt. (ll. 8.) Rosebery. Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 29. Juli 1886 stattgefunden. Anlage 1. Vertrag zwischen Preußen und Großbritannien wegen gegen seitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung. Vom 13. Mai; ratifizirt am 16. Juni 1846. Se. Majestät der König von Preußen und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und 567
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