für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 34. Freitags, den 28. April 1843. Bekanntmachung an samrntliche Leipziger Buchhandlungen. Im Monat April suugireii: Herr W. Vogel als Börsenvorstcher, - W. Vogel als Vorsteher der Bcstcllanstalt. Die Deputirten des Duchhaii-rlo zu Leipzig. Ucber die preußische Censurinstruction v. 2l. Jan. und die Verordnung wegen Organisation der ^en- snrbchörden v. 23. Fcbr. d. I. Die Verordnung wegen Organisation der Ccnsurbehörden. (Schluß.) Wir wenden uns zu einem zweiten Puncte, zur Frage über die Competenz des Odercensurgerichtes. Es soll nach §.11 dasselbe 1) entscheiden über Beschwerden, welche gegen die von Seiten der Eensoren oder Oberprä sidenten erfolgte Versagung der Druckerlaubniß geführt werden. Unstreitig ist di-ß eine der wichrigsten Functionen dieses Gerichts. Dieselbe gehörte auch zur Compctenz des bisherigen Obercensurcollegiums. Aber ein wesentlicher Un terschied zwischen beiden liegt hier darin, daß nach §. 5 es den Beschwerdeführern frei steht, ihre Beschwerden un mittelbar bei dem Obercensurgerichte anzubringcn, während sie das gleiche nicht bei dem Obercensurcollegium durften, vielmehr hier die Instanz der Obcrpräsidentcn vorher cin- zuholen hatten. Nach dieser Seite hin ist also in Erfüllung gegangen, was Hesse in seiner Schrift S. 140 so be zeichnet: „Um dieser (der eben erwähnten) Function Be deutung zu geben, muß es den Schriftstellern und Ver legern frei gestellt werden, sich mit Uebergehung des Ober präsidenten sogleich an das Obercensurcollegium zu wen den. Durch Pcäjudicien einer unabhängigen, gurbesetzten und richtig organisirten Obercensurbehörde könnte die Ge setzlichkeit in Handhabung der Eensur sehr gefördert wer den. Es würde sich dadurch eine lebendige Praxis bilden, welche die Mängel des Gesetzes ergänzen, die Zweifel der Ivr Jahrgang. Auslegung heben und die Rechtssicherheit des literarischen Eigenthums schützen würde." Aber leider! ist dieser Wunsch nur halb in Erfüllung gegangen. Denn die Bedingung, welche Hesse a. a. O. mit Recht daran knüpft, wenn er forlfährt: „Wesentliche Voraussetzung dieses Erfolges wäre die Verpflichtung der Behörde, ihre Urtheile mit Entschei dungsgründen zu belegen; was die Eensurverwaltung dadurch an Machtvollkommenheit einbüßte, würde sie an öffentlichem Vertrauen gewinnen" diese Bedingung ist nicht in solcher Weise in der vor liegenden Verordnung ausgesprochen, daß sie eine derartige Garantie gewähren könnte. Nach §. 13 bleibt es näm lich dem Ermessen des Gerichtes überlassen, in wiefern in den einzelnen Fällen den Betheiligten die Gründe der Entscheidung zu eröffnen sind. So lange aber keine unbedingte Verpflichtung hierzu besteht, fehlt eine der we sentlichsten Bedingungen, unter welchen ein Vertrauen zur Rechtspflege Platz ergreifen kann. Das so eben ausge sprochene Bedenken wird übrigens dadurch verstärkt, daßnach §. 12 dem Staatsanwalt die Entscheidungen des Gerichts stets vollständig mitzutheilen sind. Man kann mit dem Worte „vollständig" nicht füglich einen andern Sinn verbinden, als daß darunter hier die Gründe der Entscheidung zu ver stehen sind: denn daß die Entscheidung selbst nicht blos partiell mitgetheilt werden solle, hätte wohl kaum erst be sonders bemerkt zu werden brauchen. Sonach würde also das Gericht nach der einen Seite hin stets, nach der an- 76