Hcrausgcgebcn von dcn DcputirLen des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 3. Freitags, den 16. Januar 1835. Zur Gesetzkunde. Im December 1834 wurden im Königreiche Bayern confiscirt: Eorcmanns, v. V, A., der Verbannte aus dem Kö nigslande. Glarus. 1835. Deutschlands Julius-Ordonnanzen. — Mainz oder Darmstadt, früher: Soltyk'sPolen, unter dem von der Vcrlagshandlung beigegebencn zweiten Titel. Das König!. Preuß. Ober-Een sur-Eollegium hat für nachstehende außerhalb der Staaten des deutschen Bun des in deutscher Sprache erschienenen Schriften die Debits-Er- laubniß ertheilt, als: 1) „Vmbert Galloix der Schweizer- Jüngling in Paris," 2) „lieber das Evangelium der Aegypticr w., von De. Matth. Schneckenburger," und 3) „Heinrich Pestalozzis bis dahin uncdirte Briefe und letzte Schicksale"; sammtlich in Bern bei Jenni 1834. Berlin, dcn 24. December 1834. Buchhandel. Literatur. Taschenbuch für Zöglinge d. B. rc. (Schluß.) Bei dem folgenden Kapitelchen „Nord - und Süddeutscher Buchhandel" möchten wir dem Vers, wohl die Frage vorlegcn, ob denn der Protestantismus ausschließlich die Freiheit des Ge dankens und Wortes begünstige. Wir haben in den letzten Jahren aus dem südlichen Deutschland, wozu man doch wohl Baiern, Würtcmberg und Baden rechnen muß, so viele frei sinnige Schriften, namentlich in politischer Hinsicht, erhal ten, daß wohl die Frage sein dürste, ob der Norden oder Sü- 2. Jahrgang. den hierin das Uebergewicht hat. Statt dieser wenig oder gar keine Belehrung gewahrenden Distinction hatte der Verf. auf jeden Fall besser gethan, wenn er den Unterschied des Gel des erklärt hatte. Von etwas mehr praktischem Blick zeugt der erste Theil des folgenden Abschnitts: „Verhaltniß der Buchhandlungen zur Bevölkerung, lieber Zuvielverlcgen." Es soll dem Vers, nicht zur Last gelegt werden, daß er dcn wesentlichen Inhalt aus einem schon vor mehreren Jahren im Kriegerschen Wochen blatt abgedruckten Beitrag entnommen hat. Es ist schon eine Kunst, das, was Andere gesagt haben, zweckmäßig am rech ten Orte zu benutzen. Unrichtig ist dagegen die Anführung, daß die Idee des Eonversations-Lexikons vom verstorbenen Brockhaus herrührc; dieser hat in den Vorreden zu der 3—6. Auflage die Ehre der ersten Idee nie sich selbst zugeschriebcn; er hat sie redlich dem zugcstanden, welcher sie faßte. Das hätte der Verf. wohl wissen sollen. Es thut dem Rec. leid, daß er auch mit dem Abschnitt S. 27: „lieber den Nachdruck" nicht zufrieden sein kann. Auch bei diesem tritt sichtbar hervor, daß der Verf. der Auf gabe, welche er sich gestellt hatte, gar nicht gewachsen war. Die Behauptung, daß im Süden Deutschlands kein Gesetz gegen Nachdruckexistire, ist, wenn erden ganzen Süden Deutschlands im Auge hat, sehr stark und grundfalsch, da un seres Wissens derselbe in Baiern und Baden nicht erlaubt ist. Auf jeden Fall würde der Verf. besser gethan haben, bei der Herausgabe seines Taschenbuchs den goldenen Spruch: nonrun preiiislur in SNNUIN zu befolgen; wahrscheinlich hätte er dann von dem Schicksale des Entwurfes eines Regulativs zur Sicherung des literarischen Rcchtszustandes in Deutschland haben Bericht erstatten können, welcher hoffentlich einen Bun destagsbeschluß zur segensreichen Folge haben wird, derbem Zu stande der Unsicherheit des literarischen Eigenthums ein Ende macht. Wir übergehen, was über Plagiate gesagt wird, mit Stillschweigen. 4