Beiträge Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcuthum des BörseuvereinS der Deutsche» Buchhändler. ^7 57. -— Leipzig, Mittwoch den 11. März. 1874. Amtlicher Theil. Einladung zur Gcnrralvcrsammlung des Unterstiitzungsvcrcins deutscher Buchhändler und BuchhandlungS-Gchilscn. Die diesjährige statutengemäße Generalversammlung des Untcrstützungsvereins findet Sonntag,den29. Märzd. I. Vormittagslt Uhr im Saale des Architektenvereins (Wilhelmstraße 118) in Berlin statt. Tagesordnung: 1) Bericht des Vorstandes über das Jahr 1873. 2) Bericht des Rechnungsausschusses. 3) Antrag des Vorstandes: Decharge zu ertheilen. l) Wahl eines Vorstandsmitgliedes an Stelle des statutengemäß ausscheidenden Herrn W. Hertz. (Herr W. Hertz ist statutengemäß wieder wählbar.) 5) Wahl eines Mitgliedes des Rechnungsausschusses an Stelle des statutengemäß ausscheidenden Herrn H. Kaiser. (Herr H. Kaiser ist statutengemäß wieder wählbar.) Etwaige weitere Anträge für die Tagesordnung sind dem Vor stande bis spätestens 23. März d. I. schriftlich einznreichen. Berlin, den 20. Februar 1874. Der Vorstand des Unterstützungsvereins deutscher Üuchhandler und Äuchhandluiigs-Gehitfen. Julius Springer. Carl Röstell. Rudolph Gaertner. Wilhelm Hertz. Bernhard Brigl. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'scheu Buchhandlung.) (* vor dem Titel — Titelauflage, ft ----- wird nur baar gegeben.) A. Appun'o Buchh. in Bunzlau. 2433. Schiller, I., Leitfaden f. den geographischen u. geschichtlichen Unter richt in Volksschulen. 4. Ausl. 8. 2 NX 2434. Wunder, K. F. W., Zeittafeln f. den Unterricht in der allgemeinen u. vaterländischen Geschichte. 5. Ausl. 8. 3 NX 2435. Lausch, E., Feier zum Geburtstage Sr. Majestät d. Kaisers v. Deutschland u. Königs v. Preußen Wilhelm. Ausg. f. die Hand d. Lehrers. 16. * 2 NX 2436. ---dasselbe. Ausg. L. f. die Hand d. Schülers. 16. * 1 NX 2437. Jlg, A. M., Tugendspiegel f. Priester u. Ordensleute. 2. Bd. 8. 26 N-^ ^ Üürr 1874. xr- 16. * ^ ^ e v t nx. 2439. ft— ckusselds. 2. ^.btb. NLr?—^.pril 1874. Av. 16. * ^ 2440. Leitau, H., Frage- u. Aufgabenheft zur Raumlehre. 8. * 2 NX 2441. — die Raumlehre verbunden m. Zeichnen u. Rechnen. 8. * ^ ^ 2442. Sachse, I. M. I., die deutsche Orthographie in Regeln u. Beispielen. 8. Cart. * 6 NF 2443. Spahn, A., deutsche Fibel. 2. Allst. 8. * 3 NX; geb. ** 4^ NX 2444. — polnisch-deutsche Fibel f. utraquistische Schulen. 1. Thl. 2. Aust. 8. * 2^ NX; geb. ** 3L NX 2445. — dasselbe. 2. Thl. 2. Aust. 8. * 31/z NX; geb. ** ^ Nichtamtlicher Theil. Das Rcichspreßgejetz nach den Beschlüssen der Reichstags- Commission. Die Regierungsvorlage über die Presse (Nr. 40) hat nach den Berathungen der Commission nunmehr folgende Gestalt erhalten, in welcher sie dem Plenum des Hauses unterbreitet werden wird: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: I. Einleitende Bestimmungen. §. 1. Die Freiheit der Presse unterliegt nur denjenigen Beschrän- nisse der Buchdruckerpresse, sowie auf alle andern, durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, und von Musikalien mit Text oder Erläuterungen. Was im Folgenden von „Druckschriften" verordnet ist, gilt für alle vorstehend bezeichneten Er zeugnisse. ... gilt auch das Anschlägen oder Auslegen derselben an Orten, wo sie der Kenntnisnahme durch das Publicum zugänglich ist. §. 4. Eine Entziehung der Befugniß zum selbständigen Betriebe irgend eines Preßgewerbes, oder sonst zur Herausgabe und zum Vertriebe von Druckschriften, kann weder im administrativen noch im richterlichen Wege stattfinden. Personen, welche das 16. Lebensjahr überschritten haben und welchen keiner der im §. 57. unter Ziffer 1—4. der Gewerbeordnung aufgesühr- ten Gründe entgegensteht, darf der nach §.43. der Gewerbeordnung erfor derliche Legitimationsschein nicht versagt werden. Im Uebrigen sind für den Betrieb der Preßgewerbe die Bestimmungen werden, welchen nach §. 57. der Gewerbeordnung ein Legitimationsschein versagt werden darf. Zuwiderhandlungen gegen ein solches Verbot werden nach §. 148. der Gewerbeordnung bestraft. II. Ordnung der Presse. §. 6. Aus jeder im Geltungsbereiche dieses Gesetzes erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie 125