für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgcgeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. ^ 31. ' Freitags, den 29. Juli 1830. Gesetzgebung. Das Königl. Preuß. Ober-Censur-Collegium hat für nachstehende außerhalb der Staaten des Deutschen Bun des in Deutscher Sprache erschienene Schriften die Debits- erlaubniß ertheilt: 1) Die Buchdruckerkunst der Schweiz, von P. W. 8. St. Gallen 1836. Wartmann u. Scheitlin. 2) I. I. Schoch, zwölf Kinderlieber. 3 Hefte, quer 8. Ebcnd. 3) I. I. Waibel, großer Nutzen aus dem Mistdawpf. 8. Ebend. 1836. 4) Langenschwarz, die Männer und die Badereisen. 8. Ebend. 1836. 5) v. Wecd, der Dorfmagnat. 8. Ebend. 1836. 6) Zeitung für Landwirthschaft, Naturkunde und Ge werbe, 6. Jahrg. 1—16. 4. Ebcnd. 1836. Es ist der Fall vorgckommen, daß Werke, welche, um im Preußischen Staat dcbiürt werden zu können, ei ner besondern Erlaubniß bedürfen, in öffentlichen Blat tern und auf den Versendungsfacturen wahrheitswidrig als „mit Königl. Preuß.Censurgedruckt" bezeichnet worden sind. Da ein solches Verfahren zu nichts führen kann, als die Preußischen Sortiments - Buchhändler zu einem Jrrthum zu verleiten, in welchem sie, ohne nähere Unter suchung, leicht ohne Wissen und Willen eine Pflichtwidng- keit zu begehen veranlaßt werden können, so halte ich cs für meine Schuldigkeit, hierin die nöthige Vorsicht zu em pfehlen, und darauf aufmerksam zu machen, daß Bücher 3r Jahrgang. von Schriftstellern, deren Werke zu debitiren ohne beson dere Genehmigung nicht gestattet ist, wie die der Herren Gutzkow, Heine, Laube, Wienbarg, Mundt, vor allem diese Genehmigung von Einem Königl. Hohen Ministe rium des Innern und der Polizei einzuholcn haben, die desfallsige Versicherung ausländischer Buchhandlungen zu hinreichender Glaubwürdigkeit aber nicht genügt. Berlin, den 14. Juli 1836. Der Vorsteher des Börsenvercins Enslin. Buchhandel. Nachdruck. Zur Ergänzung der in Nr. 29 des Börsenblatts mit- getheilten Nachricht von der Berathung des Berichts der Justizgesetzgebungs-Commission über den Antrag Menzel's „die Regierung um ein Gesetz für unbedingte Aufhebung des Nachdrucks zu bitten," welche am 30. Juni in der Wüc- tembergischen Abgeordnetenkammer Statt fand, geben wir aus der Allgemeinen Zeitung zuvörderst Pfizer's Be richt. „Was" beginnt derselbe „den genannten Antrag an belangt, so verzichtet die Commission auf den Versuch, den Nachdruck, als etwas an sich Rechtswidriges , aus Grün den des Naturrechts zu bekämpfen. Wie Niemand natur rechtlich verpflichtet ist, seine Gedanken Andern mitzuthei- len , so hat auch Niemand ein natürliches oder angebornes Recht darauf, daß das, was ec spricht, ihm von keinem t Andern nachgesprochcn, was er drucken läßt und verbreitet, VI