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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1895
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Erscheint (tn Berbindung mit den »Nach richten aus dem Buchhandel») täglich mit Ausnahme der Soun- und Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 10 Psg., für Nichtmitglieder Sv Psg.. sj>r Nichtbuch händler so Psg. die drcigespalleuePetit- zeilc oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. .V- 135. Eigentum des Börsentiereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, Donnerstag den 13. Juni. 1895. Nichtamtlicher Teil. Osiaiider's praktische Geschäftsbücher für Buchhändler. Als im Jahre 1892 die Einführung des neuen preußischen Einkommensteuer-Gesetzes vom 24. Juni 1891 auch die preußi schen Buchhändler zur Selbsteinschätzung — den Angehörigen anderer deutscher Staaten war sie längst geläufig — nötigte, bewiesen der Redaktion dieses Blattes zahlreiche Zuschriften, daß die Buchführung im deutschen Buchhandel noch etwas im Argen liege Eine genaue Ucbersicht über die Lage seines Geschäftes und Vermögens rasch zu erhalten, ist manchem Sortimenter und Verleger bei den von ihm geführten Büchern nicht gut möglich. Zur rechten Zeit erschien damals ein Schriftcheu von dem verstorbenen Buchhändler Paul Massute in Frankfurt a/O. »Die Selbsteinschätzuug des Buchhändlers. Frankfurt a/O. 1892-, das dem Buchhändler die nötige Anleitung zu seiner Selbsteinschätzuug geben sollte. Bezeichnend war dabei, daß der Verfasser, der schon ein Jahr vorher durch seine beiden Schriften: »Wieviel verdiene ich jährlich?« und Welchen Wert hat mein Geschäft?«*) den Kollegen die An leitung zu einer geregelteren Buchführung gegeben hatte, sich von vornherein mit vollkommener Unbefangenheit auf den Standpunkt stellte, daß die erforderliche übersichtliche Buch führung auf Grund regelmäßiger genauer Inventur und Bilanz und monatlicher Abschlüsse in vielen buchhändlerischen Geschäften nicht vorhanden sei. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß dieser Stand punkt berechtigt war und ist. In dem einen Geschäft ist die Buchführung so einfach, daß sie bei weitem keine erschöpfende Uebersicht über den Vermögensstand geben kann, in einem anderen ist sie wieder so verwickelt, daß es dem Inhaber graut, das nach § 29 des deutschen Handels gesetzbuchs alljährlich notwendige Inventar und die ebenfalls vvrgeschriebcne Bilanz seines Vermögens aufzunehmcn. Jeder Geschäftsmann ist ja sicher bestrebt, seine Buchführung möglichst klar zu stellen, schon aus dem einen zwingenden Grunde, nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Denn § 28 des deutschen Handelsgesetzbuches besagt: »Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Ver mögens vollständig zu ersehen sind», und eine im vergangenen Jahre ergangene beachtenswerte Entscheidung des Reichsgerichts belehrt uns des näheren über eine geordnete Buchführnng. Diese sagt: »Als kaufmännische Buchführung im Sinne der Artikel 28 u. folg, des Handelsgesetzbuches ist nicht jede vollständige Aufzeichnung der bei Eröffnung eines Gewerbes vorhanden gewesenen Vermögensbestandteile und der durch die im Be triebe des Gewerbes sowie sonst vorgenommenen Rechts geschäfte und andere Thatumstände herbeigeführten Ver änderungen in diesen Verinögensbestandteilcn zu erachten. Eine kaufmännische Buchführung liegt vor, wenn der Ge werbetreibende bei der Führung seiner Bücher nach den Grundsätzen eines der verschiedenen geltungsberechtigten *) Vergleiche Börsenblatt 1891, Nr. 83 u. 165; 1892 Nr. 4. ZwelmiLsechztgster Jahrgang. Systeme kaufmännischer Buchführung verfährt, wenn er also die nach den Grundsätzen eines bestimmten derartigen Systems erforderlichen Bücher führt und in diesen Büchern nach den Regeln jenes Systems die gebotenen Aufzeich nungen über die einzelnen für den Stand seines Vermögens erheblichen Thatsachen und die eingetretenen geschäftlichen Vorgänge in der vorgeschriebencn Modalität bewirkt, die zur Klarstellung seiner geschäftlichen Operationen dienenden Belege sammelt und alles das vorkchrt, was sonst etwa nach den: gewählten System der Buchführung im Interesse der Klarstellung seiner geschäftlichen Lage als notwendig hingestellt wird. Eine kaufmännische Buchführung wird nach Befinden allerdings auch dann angenommen werden dürfen, wenn eine Buchführung angewendet worden ist, durch welche durch ihre Form und die bei ihrer Handhabung festge haltenen besonderen Regeln und Grundsätze das durch eines der geltenden besonderen Systeme der kaufmännische» Buch führung verbürgte Ergebnis ebenfalls erreicht wird.» Wenn es nun, wie gesagt, mit der Buchführung in buch händlerischen Geschäften oft nicht zum besten bestellt ist, wenn sie nicht immer den in der angeführten Entscheidung gestellten Bedingungen entspricht, so hat das wohl seinen hauptsächlichen Grund darin, daß eben keines der verschiedenen geltungsbe rechtigten Systeme der kaufmännischen Buchführung, die wohl für die verschiedenartigsten kaufmännischen Geschäfte passen, ohne weiteres auch auf den Buchhandel, besonders den Sorti mentsbuchhandel, mit Erfolg anzuwenden ist. Es müssen für den Buchhandel nicht unbedeutende Aenderungen getroffen, vor allem weitere und anders eingerichtete Geschäftsbücher, die der Waren-Kaufmann nicht kennt, dem angenommenen System hinzugefügt werden, soll es Klarheit zeigen. Dies ist aber ohne Anleitung oder ohne ein bewährtes Vorbild nicht so leicht aus führbar. Es haben daher auch Lehrbücher über buchhändle rische Buchführnng — obgleich ja bekanntlich der Buchhändler für sich nicht der beste Bücherkünfer ist — stets guten Absatz gehabt. Eines der grundlegenden und besten: Rottner, Lehr buch der Contorivissenschaften, dessen zweiter Band ein Lehr buch der Buchhaltung (2. Aust. Leipzig 1861, F. A. Brockhaus.) enthält, ist leider längst vergriffen, und man muß bedauern, daß dieses gute Werk keinen Neubearbeiter gefunden hat. Wir bezweifeln aber, daß dieser gangbarere Teil der buchhündlerischcn Fachlitteratur immer den Segen gestiftet hat, den der Besteller von ihm erwartete. Manches von einem durch die Art seiner Buchführung beunruhigten Buch händler bestellte Lehrbuch der buchhändlerischen Buchführung, deren in den letzten Jahren viele erschienen sind, wird wohl mit Feuereifer studiert worden sein, aber schließlich doch seinen Zweck verfehlt haben und in einem verborgenen Winkel der Geschästsbibliothek ein beschauliches Dasein führen. Den Be steller zu veranlassen, sich aufzuraffen und eine geordnete Buchführung zu schaffen, mag das vorgeschlagene System auch noch so einfach und einleuchtend sein, wird nur wenigen dieser Bücher gelungen sein. Der Grund liegt eben darin, daß es nicht sv leicht ist und besonders Zeit dazu gehört, neue Ge schäftsbücher einzurichten und mit den alten, vom Vorgänger übernommenen oder bei Gründung des Geschäfts nach einer 433
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