für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereius. 82. Freitags, den 13. October 183^ Gesetzgebung. In Baiern wurden im September verboten: Heine, Salon. 3. Bd. nebst einer Vorrede, betitelt: „Die Denunciantcn." Hamburg 1837, Hoffmann u. Campe. Politisches Rundgemälde, oder kleine Chronik des Jahres 1836. Leipzig 1837, Fest. Schönberg, aktenmäßige Darstellung der über die Ermor dung des Studenten Lessing geführten Untersuchung. Zürich 1837, Schultheß. Aus den Berathungen der zweiten Kammer der Sachs. Standcvcrsammlung in Betreff der Verordnung über Verwaltung der Preßpolizei im Königreich Sachsen V. 13. Oct. 1836. (Schluß.) Gegen den Einwand, als sei der Antrag nicht hierher und zu den bezüglichen §§. 46, 47 u. 48 gehörig, erinnerte dem nächst der Herr Antragsteller, daß es nicht in seiner Absicht liege,! solchen gerade zu diesen §K. zu stellen, derselbe vielmehr all gemeiner Natur sei und auf jede Beschlagnahme von Schrif ten, ausländischer wie inländischer, Bezug nehme, und daß der Punkt 7 ihm nur eine Gelegenheit geboten habe, den Gegenstand in Anregung zu bringen. Was aber die Sache selbst betreffe, so könne er nicht absehen, warum der Grund der Beschlagnahme verheimlicht werden solle, da die Ver- faffungsurkundc mit klaren Worten dagegen streite. Sol- chemnach verstehe sich allerdings zwar die Sache von selbst, man sei aber dem nicht nachgekommen, auch brauchten nach §. 47 der Verordnung die Mittelbehörden den Be weggrund der Beschlagnahme nur dem Ministerium an zuzeigen. 4r Jahrgang. Il In gleichem Sinne, und also für den Antrag, spra chen sich dann die Herren Abgeordneten Sachße und Todt jaus. Es bedürfe, sagten sie, keiner weitläufigen Entwi- H ckelung der Gründe, sondern es werde, wie auch der Herr I Minister angegeben, eine kurze Bescheidung der Betheilig ten ausreichen; nur so gar kurz, wie der Herr Minister geäußert, möchte sie nicht geboten werden. Sie könne je denfalls verlangt werden, und verstehe sie sich auch von ! selbst, so sei doch eine feste Bestimmung hierüber schon dar- j um nothwendig, weil sich im Augenblicke noch eine Ver schiedenheit der Meinung darüber kund gegeben habe. Da den Censurbehörden zur Pflicht gemacht worden, ^ Entscheidungsgründe zu ertheilen, so erschien es ferner dem Hrn. Abgeordneten Atenstädt auch angemessen, daß die Obrigkeiten, welche in §. 47 der Verordnung als Polizei behörden einträten, durch die Kreisdirectionen», welche den Befehl zur Beschlagnahme ausgehen ließen, von den des- fallsigen Beweggründen in Kenntniß gesetzt würden, um solche bei Vollziehung des Befehls den Bethciliglen eröff- j nen zu können; es verlange dies schon der festgestellle Jn- ^ stanzenzug, und die Obrigkeiten müßten also Cognition ha ben, um bei Appellationen Bericht erstatten zu können. Darauf entgegnete jedoch der Herr Referent, daß der Fall, welchen sich der Hr. Abgeordnete denke, eine Jusiiz- ! sache sei, hier sich's aber blos um eine Polizeisache, um schnelle Beschlagnahme handle; dazu es nun aber von Sei ten der Mittelbehörde an die Unterbehörde keiner Mitthei lung der Beweggründe bedürfe, man den Befehl auch ohne solche vollziehen werde, auch Commissionaire, welche hier allein in Frage kämen, den Grund der Beschlagnahme nicht zu wissen brauchten. 145