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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1877
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. ^7 7. Eigent-nm des BörsendercinS der Deutschen Buchhändler. Leipzig. Mittwoch den 10. Januar. 1877. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Der Vorstand der Corporation der Berliner Buchhändler hat auf Grund des von den Herren Ministern des Innern und der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angclegenheiten in Betreff der „Pflichtexemplare" an die Königliche Regierung zu Merseburg gerichteten Erlasses vom 4. August v. I.*) an die beiden Herren Minister eine gleichlautende Eingabe gerichtet, welche wir nebst der darauf erfolgten Erividerung vom 28. v. M. hiermit veröffentlichen. Berlin, den 2. Januar 1877. Der Vorstand der Corporation drr Berliner Suchhän-ler. H. Kaiser. Otto Enslin. Ed. Eggers. An Seine Excellenz den Königlichen Staatsminister und Ministerder geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten Herrn vr. Falk hier. Berlin, den 20. Nov. 1876. Ew. Excellenz haben in Verbindung mit dem Herrn Minister des Innern Veran lassung genommen, unterm 4. August d. I. in einem Erlasse an die Königliche Regierung zu Merseburg sich dahin auszusprechen, daß die durch die Allerhöchste Cabinetsordre vom 28. December 1824 sub Nr. 5. wieder eingesührte Verpflichtung des Verlegers, von seinen Verlagsartikeln ein Exemplar an die hiesige Königliche Bibliothek und ein zweites an die betreffende Provinzial-Biblio- thek unentgeltlich einzusenden, weder durch das preußische Prcßgesetz vom 12. Mai 1851, noch durch das Reichsgesetz vom 7. Mai 1874 berührt worden sei; die tztz. 6. des elfteren und 30. des zweiten setzten dies ausdrücklich fest. Dieser Ausführung gegenüber erlaubt sich der gehorsamst Unterzeichnete Vorstand ganz ergebenst daraus aufmerksam zu machen, daß die eben citirte Deduction seiner Auffassung nach eine sehr er hebliche Lücke darbietet. Die Verordnung, wie die Censur der Druckschriften nach den Beschlüssen des Deutschen Bundes vom 20. September 1819 aus süns Jahre einzurichten ist (datirt vom 18. October 1819) enthält unter XV. die Bestimmung: Der Verleger ist, wenn er ein Werk mit Erlaubniß hat drucken lassen, zu keiner Entrichtung für Censurgebühren, auch von Bekanntmachung gegenwärtiger Censurvorschrist an, zu keiner Ablieserung von irgend einem Freiexemplar an eine Bibliothek verbunden. Jedoch verbleibt die Verpflichtung zur Abgabe eines Exemplars an den Censor. Hierauf erschien die Cabinetsordre vom 18. September 1824, wegen Fortdauer des Censuredicts vom 18. October 1819, *) Abgedrvckt im Börsenblatt 1876, Nr. 234. Bierundvierzigster Jahrgang. wonach die darin enthaltenen Bestimmungen ferner gesetzliche Kraft behalten sollen. Durch Allerhöchste Cabinetsordre vom 28. December 1824, über einige nähere, die Censur betreffende Bestimmungen, wurde dann in Betreff des oben citirten Artikels XV. des Censur edicts vom 18. October 1819 sub 4. und 5. wie folgt verordnet: Demnächst bestimme Ich mit Abänderung des XV. Artikels der Verordnung vom 18. October 1819, daß mit dem 1. Januar 1825 die Entrichtung der Censurgebühren aus Staatscassen aushörcn und dagegen, wie dies früher der Fall war, von dem Verleger oder Buchdrucker, und zwar mit drei Silbergroschen für jeden gedruckten Bogen, geleistet werden, auch von ebendem Zeitpunkte an jeder Verleger wiederum schuldig sein soll, zwei Exemplare jedes seiner Verlagsartikel, und zwar eins an die große Bibliothek Hierselbst, das andere aber an die Bibliothek der Universität derjenigen Provinz, in welcher der Verleger wohnt, unentgeltlich einzusenden. Bei der Verpflichtung zur Ab gabe eines Exemplars an den Censor hat es sein Verbleiben. Da nun auch die Allerhöchste Cabinetsordre vom 6. August 1837 in der Ueberschrift wie im Texte sowohl das Edict vom 18. September 1819, wie die Cabinetsordre vom 28. December 1824: Verordnungen über die Censur der Druckschriften nennt, so unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß sämmtliche vor stehend von uns citirte Ordres und Erlasse lediglich als Be stimmungen, welche die Censur betreffen, anzusehen sind. Veränderte staatliche Anschauungen hatten indessen die Werth- losigkeit der bisherigen Ccnsurvorschriften erkennen lassen, und als erstes Gesetz, welches auf neuer Grundlage die Preßverhältnisse regeln sollte, erschien das Gesetz über die Presse vom 17. März 1848. Das wesentliche Kriterium dieses Gesetzes liegt in dem Auf geben der als werthlos erkannten Censur, und so lautet denn auch gleich tz. 1.: Die Censur wird hiermit ausgehoben. Alle auf die Censur bezüglichen Bestimmungen, Anordnungen, Einrichtungen und Strasvorschristen treten außer Kraft. Wenn es hiernach außer Zweifel sein muß, daß unter die mit diesem tz. l. abgethanen Bestimmungen auch die Cabinetsordre vom 28. December 1824 zu zählen ist, so hat es um so mehr aus- fallen müssen, daß in dem hohen Ministerialerlasse vom 4. August d. I. von der Existenz und Bedeutung des Gesetzes vom 17. März 1848 hat abgesehen werden können. Wenn mit einem Schlage die gesammte Censurwirthschast beseitigt »nd nach tz. 9. ebendesselben Gesetzes auch alle Strafe», welche wegen Ueberlretung der bisherigen Censur- vorschriften verwirkt und noch nicht verbüßt waren, nieder geschlagen, und jedes dieserhalb eingeleitete Verfahren aufgehoben 13
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