für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Getehättsjweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§43 Freitags, den 2Z. Oktober 1835. G esetzgebung. Prcßgesetz für Frankreich. (Fortsetzung aus Nr. 39.) Titel 2. Don den Geranten der Journale und periodischen Schriften. Art. 13. Die Caution, welche die Eigenthümer jedes Journals oder jeder periodischen Schrift leisten müssen, kommt baar in den Staatsschatz, der dafür Zinsen nach dem für die Kautionen sestgestellten Zinsfüße zahlt. Der Betrag der Cautionen ist festgesetzt wie folgt. Wenn das Journal oder die periodische Schrift öfter als zwei Mal in der Woche, sei es an bestimmten Ta gen oder in unregelmäßigen Lieferungen, erscheint, soll die Caution 100,000 Fr. sein; sie soll 75,000 Fr. betragen, wenn das Journal oder die periodische Schrift nur zwei Mal in der Woche er scheint; sie soll 50,000 Fr. betragen, wenn das Journal rc. nur ein Mal in der Woche erscheint; sie soll 25,000 Fr. betragen, wenn das Journal rc. blos öfter als ein Mal im Monat erscheint. Die Caution für die täglich erscheinenden Journale in den Departements, außer denen der Seine, Seine und Oise, und Seine und Marne, soll in den Städten von 50,000 und mehr Einwohnern 25,000 Fr. be tragen ; sie soll 15,000 Fr. in den kleinern Städten betragen, und je die Hälfte von diesen beiden Summen für die Journale und periodischen Schriften, die in größern Zwischenräumen erscheinen. 2r Jahrgang. Es wird den Eigenthümern der Journale oder periodi schen Schriften, die gegenwärtig bestehen, eine Frist von vier Monaten bewilligt, diesen Verordnungen nachzukommen. Art. 14. Fortwährend sollen von der Caution befreit sein diejenigen Journale und periodischen Schriften, welche im Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1828 erwähnt sind. Art. 15. Jeder Gerant, der für ein Journal oder für eine periodische Schrift verantwortlich ist, muß den drit ten Theil der Caution als eigenes Vermögen besitzen. In dem Falle, daß entweder gänzliche oder theilweise Abtretung des dem Geranten zugehörigen Antheils der Caution, oder in Kraft getretene gerichtliche Urtheile, welche die Gültigkeit von Arrestbeschlüssen in Betreff die ser Caution aussprechen, dem Schatze angezeigt werden, soll der Gerant gehalten sein, innerhalb vierzehn Tagen, von der ihm gemachten Anzeige an, entweder die Wie derabtretung oder die Aufhebung des Arrestbeschlusses bei- zubringcn , sonst soll das Journal, beider im Art. 6 des Gesetzes vom 9. Juni 1819 festgesetzten Strafe, zu er scheinen aufhören. Art. 16. In Ucbereinstimmung mit dem Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 1828 soll der Gerant eines Jour nals oder einer periodischen Schrift gehalten sein, jede Nummer seines Journals im Manuskript zu unterzeichnen. Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Verordnung soll vor den Corrections-Tribunalen verfolgt und mit einer Geldstrafe von 500 bis 3000 Fr. belegt werden. Art. 17. Die Insertion von Antworten und Berichtigun gen, wie sie durch den Artikel 11 des Gesetzes vom 86