Erscheint jeden Montag. Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler. Messe j» Ostern, täglich. . Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcntbu», des BörsenvercinS der Deutschen Buchhändler. H. — Leipzig, Montag den 19. Januar. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Nachdem infolge des Beschlusses der Hauptversammlung vom 18. Mai 1862 der Vorstand in Gemeinschaft mit einer Anzahl Börsenmitglieder die von dem Ausschüsse für den Bcockhaus'schen Antrag auf Verlegung der Buchhändlermesse vorgeschla genen und von der Hauptversammlung empfohlenen Bestimmungen über einige den buch händlerischen Geschäftsverkehr betreffende Punkte neu gefaßt und den Börsenmitgliedern mit dem Ersuchen, durch Unterzeichnung derselben ihren Beitritt zu erklären, zugesendet hat, so mache ich in dessen Aufträge die „Bestimmungen" selbst, sowie die bisher e ingegangenen Beitrittserklärungen bekannt, und werde diese Liste durch die künftig noch cinkommenden im Börsenblatte später forts etzen. Leipzig, den 13. Januar 1863. Im Aufträge -es Vorstandes -es Börseilvereins: Carl Fr. Fleischer, Schatzmeister. Bestimmungen über einige den buchlMdtcrischen Geschäftsverkehr betreffende Punkte. 1. In alte Rechnung sollen versandt werden: Neuigkeiten nur, wenn sie bis Ende November, Fortsetzungen nur, wenn sie bis Ende December, Zeitschriften nur, wenn sie bis Ende März in Leipzig eintreffcn. 2. Vorausberechnung (Restschrcibcn auf den Facturen) von Theilen oder Lieferungen, die dem Publicum als einzeln ver käuflich angekündigt sind, ist nur in Ausnahmefällen als Nothbehelf gestattet, unbedingt nicht, wenn solche restgeschriebene Lie ferungen erst im folgenden Jahre erscheinen. Eine Ausnahme hiervon kann nur bei Zeitschriften stattsinden. 3. Disponenda sind Eigenthum des Verlegers, dürfen daher nur mit seiner Genehmigung gestellt werden und ist seinen Verfügungen darüber aufs strengste nachzukommen. 4. Das Mcßagio wird von 4 alten Pfennigen auf einen halben Ncugroschen vom Thaler erhöht, jedoch nur für ganze Thaler, nicht für Bruchtheile vom Thaler und überhaupt nur Denjenigen gewährt, welche ohne Uebertrag saldircn. Wo dies nicht geschehen ist, wird das auf die in der Messe geleistete Zahlung gewährte Agio nachträglich wieder belastet. 5. , Der Zeitpunkt, >is zu welchem das Meßagio Geltung hat, ist der Mittwoch vor Pfingsten als letzter Leipziger Meß- borscntag. 6. Alle kleinen, durch Rechnungsdiffcrenzcn entstandenen Reste müssen in den Sommermonaten bis spätestens Ende Sep tember berichtigt sein, vorausgesetzt, daß die Verleger ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht haben. 7. Alle Zahlungen sind in Silber oder in Leipzig als Wechselzahlung gültigem Papiergelde zu leisten. — Die bisher übliche Normirung des Goldcurses durch den Börsenvorstand findet nicht mehr statt. Dreißigster Jahrgang. 16 1883. § srsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaction, —Inse rate an die Expedition desselben zu senden.