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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1843
- Sprache
- Deutsch
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für den Deutschen Buchhandel unv für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins 64. Freitags, den 14. Juli. 4843. Zur Prcßgesetzgcbung in Preußen. Das neueste Stück der prenß. Gesetz-Sammlung bringt folgende, die Verordnung vom 23. Februar 1843 ergän zende Verordnung: Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. rc. Nachdem Unser Staats-Ministerium Uns vorgetragen hat, daß, da ein großer Thcil derjenigen Befugnisse, welche bis jetzt den dem Censurwesen Vorgesetzten Ministern zustanden, auf das nach Unserer Verordnung vom 23. Februar d. I. zu errichtende Ober-Censurgericht übergcgangen, dasselbe aber an die seither von den Verwaltungs-Behörden ertheilten Vorschriften nicht ge bunden ist, sondern nur nach Gesetzen zu entscheiden hat, das Bedürfniß obwaltet, mehreren dieser Bestimmung n, welche sei nen Wirkungskreis berühren und deren Aufrcchlhaltung nöthig ist, so weit cs noch nicht geschehen, Gesetzeskraft zu verleihen, so wie dem Minister des Innern in Bezug auf die Ausübung mehrerer Befugnisse, welche nach der gedachten Verordnung von den bisherigen Censur - Ministern auf ihn allein übcrgegangen sind, einen gesetzlichen Anhalt zu geben, und daß es hierbei möglich ist, der Gesetzgebung über die Presse durch Aufhebung oder Vereinfachung vieler einzelner beengender Bestimmungen größere Klarheit und Sicherheit und den Schriftstellern und Verlegern Erleichterung zu gewähren, verordne» Wir auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums was folgt: z. I. Bei Ertheilung oder Verweigerung der Druck-Er- laubniß haben die Cen/oren, außer der von Uns genehmigten Censur-Jnstruction vom 31. Januar 1813 und den künftig etwa nach dem Vorbehalt im Z. 13 der Verordnung vom 23. Februar d. I. von Uns zu erlassenden speciellen Anweisungen, von den bis jetzt gültig gewesenen Vorschriften nur noch die nachstehen den zu beachten: 1) Ankündigungen verbotener Schriften, so wie solche Auszüge aus dergleichen Schriften, welche dazu bestimmt sind, eine Verbreitung des verbotenen Inhalts derselbe» zu befördern, ingleichen Schriften, welche vom Censor als Nachdrücke er kannt, und Ankündigungen, in welchen Nachdrücke angezcigt werden, dürfen nicht gedruckt werden. 2) Berichte und Nachrichten über Verhandlungen deutscher Stände - Versammlungen sollen nur aus den öffentlichen Blättern und den zur Oeffenclichkeit bestimmten Akten des IVr Jahrgang. betreffenden Bundesstaats in Zeitungen und Zeitschriften ausgenommen werden. Die Redacccure der öffentlichen Blätter sind daher schuldig, dem Censor auf sein Verlan gen jederzeit die Quelle anzugcben, aus welcher sie solche Berichte und Nachrichten geschöpft haben. 3) Nachrichten über den Gang der Verhandlungen der preußi schen ständischen Versammlungen dürfen während der Dauer der letzteren nur übereinstimmend mit den von diesen selbst für die Zeitungen gefertigten Landtagsberichlcn oder nach den von der Regierung veröffentlichten amtlichen Mitthei- lungcn in die öffentlichen Blätter übernommen werden. Eben so sind in diesen Blättern Petitionen oder sonstige Schriften, welche an die Landtage gerichtet werden, nur insoweit zum Druck zuzulassen, als sie durch die gedachten Landtagsberichte oder amtliche Mittheilungen veröffentlicht werden. 4) Werden Zeitungs-Artikel zur Censur vorgelcgt, in welchen Königliche Befehle oder amtliche Verfügungen, Beschlüsse oder sonstige Aktenstücke inländischer Staatsbehörden ganz oder auszugsweise mitgethcilt werden, und hat der Censor Grund zum Zweifel über die Befugniß zur Veröffentlichung, so ist die Dcuck-Erlaubniß erst dann zu ertheilcn, wenn die Genehmigung der betreffenden Behörde nachgewiesen worden ist. In jedem Falle dürfen dergleichen Artikel in eine Zeitung nur dann ausgenommen werden, wenn sie entweder einer anderen inländischen Schrift entlehnt wor den, in welchem Falle der Redactcur die Quelle anzugeben hat, oder wenn ihm der Einsender bekannt ist. Auch ist er verpflichtet, letzteren dem Censor auf dessen Verlangen namhaft zu machen. 5) Daß in Folge der Censur Aendcrungen irgend einer Art in einer Schrift vorgenommen worden sind, darf im Ab druck weder durch Censurlückcn noch auf andere Weise an- gedcutet, noch auch besonders angezeigt werden. §. 2. Schriften, welche auf Anordnung einer Staats- Behörde im Bereich oder für den Zweck ihrer amtlichen Wirk samkeit gedruckt werden, bedürfen der Genehmigung des Sen sors nicht. Dasselbe gilt von solchen Werken und Drucksachen, welche unter der Autorität der Akademie der Wissenschaften und der inländischen Universitäten erscheinen. ?. 3. Militairische Werke und Abhandlungen dürfen nur dann die Druck-Erlaubniß erhalten, wenn sie zuvor den durch die Ordre vom 24. November 1823 bestimmten Militair-Per- 142
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