für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von de n>H. Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^11. Dienstags, den 7. August 1838. Gesetzgebung. In Baiern wurden im Monat Juli verboten: Clemens August, der große Bekenner und Märtyrer unse rer Zeit. Ein Wort des Trostes, gegründet auf die Geschichte, wie auf die Verheißungen Christi. Augs burg, Kollmann. Hoch, ssl. Im., die neue kathol. Kirche im Ei, oder die Ver einigung der christlichen Hauptparteien. Stuttgart, Fritz- Hirtenbrief, der, des Erzbischofs von Gnescn. Vom Ver fasser: Deutschland und Rom. Reutlingen, Grözinger öb Schaumaker. Bemerkungen, rapsodische, über die Begebenheiten mit dem Erzb. von Cöln. Altona, Hammerich. Buchhandel. Chronik des Jahres 1837. Gemäß dem seit Beginn des Börsenblatts bestehenden Gebrauche, eine jährliche Uebersicht der wichtiger» Begeben heiten des Buchhandels zu liefern, ziehen wir hier eine solche kur; aus den verschiedenen Nachrichten zusammen, welche der Jahrgang 1837 unsrer Zeitschrift enthält. Wir theilcn dieselbe in die gewöhnlichen drei Abschnitte: Gesetz gebung — Börsenvcrein — Buchhandel im Allgemeinen. I. Gesetzgebung. Rechnet man einige minder wichtige Verordnungen für den Buchhandel, wie die Preußische in Bezug auf den Han del der Buchbinder (B.-Bl. S. 2105) mit Schul-, Gcbet- und andern Büchern, wozu dieselben fernerhin die Geneh migung der Negierung nachsuchen müssen, die verschiedenen Erläuterungen und Modifikationen der König!. Sächsischen 5r Jahrgang. Verordnung über Verwaltung der Prcßpolizei vom 13. Ort. 1836 u.s. w-, von den hierher gehörigen Gesetzen des Jah res 1837 ab, so beziehen sich solche sämmtlich auf die Si- i cherung des literarischen Eigenthums, und cs darf das ^ genannte Jahr in dieser Beziehung als für den Buchhandel sehr günstig betrachtet werden. Durch den, nach viestäh- rigem sehnlichen Harren am 20. Nov. ergangenen Bundes- bcschluß, so wenig er auch in mancher Beziehung den Hof- nungen entsprechen mag, mit denen Schriftsteller, Künstler und Buchhändler ihm entgegensahen, ist mindestens ein Grund zur geordneten Gestaltung des literarischen Rechts- zustandcs in Deutschland gelegt, und die Anregung zum Fortbau darauf dürfen wir zuversichtlich von der Preußischen und Königl. Sächsischen Regierung, deren vereinten Be- j mühungen wir hauptsächlich den bisherigen Erfolg verdan- j ken, erhoffen. Anderes werden wir weiter unten berühren. Wenn angenommen werden muss, daß überhaupt Alles, ^ was wir hier zu sagen haben, den Buchhändlern bekannt sei, und somit der Zweck dieses Aufsatzes nur der sein kann, das Bekannte zur Erinnerung und leichtern Uebersicht kurz > zusammenzufasscn, so wird uns kein Vorwurf treffen, wenn wir hier mit einigen Worten der bisherigen Deutschen Gesetz gebung in Bezug auf literarisches Eigenthum erwähnen, i Schon seit sehr langer Zeit (man erinnere sich an Luthcr's „Vermahnung"*) wurde die Unrechtmäßigkeit und Ehrlo- *) Da diese vielleicht nicht jedem Leser des BBl. bekannt und doch als eine gewiß vollgültige Stimme höchst interessant ist, so theilcn wir sie hier mit: Im Jahre 1525 erschien (in Joh. Grüncberg's Druckerei) ^ eine neue Ausgabe des Winterthcils der Kirchenpostille von 11r. M. Luther und am Schluffe derselben folgende von ihm ^ verfaßte 122