für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hcrau«gegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 68. Freitags, den 28. Juli. 1843. Bekanntmachung an sämmtliche Leipziger Buchhandlungen. Für den Monat August sungiren: Hr. Fr. Köhler als Börscnvorsteher. - C. Heubel als Vorsteher der Bestellanstalt. Leipzig, den 27. Juli 1843. Die Deputirten des Dnchhandctg zu Leipzig. Zur Preßgesetzgebung Preußens. Behufs des Verfahrens bei dem mit dem I.Juli ins Le ben getretenen Ober - Censurgericht hat der Justizminister folgendes Reglement erlaffen: „Die Verordnung über die Organisation der Censur-Behör- den vom 23. Februar d. I. schreibt im Z. 14 vor: daß die nä hern Bestimmungen wegen des Verfahrens vor dem Ober-Cen- surgericht einem besonder» Reglement Vorbehalten bleiben, welches der Justiz-Minister, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, zu erlassen habe. In Folge dieser Allerhöchsten Vor schrift erhält das Königliche Ober-Censurgericht über das von demselben zu befolgende Verfahren die nachstehenden Anwei sungen : tz. 1. Das Ober-Censurgericht hat in den seiner Amts- Wirksamkeit zugcwiesenen Angelegenheiten nie von Amtswegen, sondern nur auf den Antrag einer betheiligtcn Privat - Partei, oder des Staats-Anwalts einzuschreiten. §. 2. Jedem Erkenntnisse des Ober-Censurgerichts muß ein schriftliches Verfahren vorausgehen, in welchem 1) über die An träge der bcthciligten Privat-Partci der Staats-Anwalt, oder 2) über die Anträge des Letzteren die dabei betheiligte Privat- Partei zu hören ist. H. 3. Das Verfahren ist in der Regel auf eine Schrift und eine Gegenschrift zu beschränken. Außer dem Falle des tz. II ist jedoch das Ober-Censurgericht befugt nach Umständen einen noch maligen Schriftwechsel zu gestatten. tz. 4. Jede Erklärung, zu welcher der Staats-Anwalt oder die Privat-Partei von dem Ober-Censurgericht aufgefordert wird, muß binnen einer angemessenen präclusioischen Frist abgegeben werden, welche das Ober-Censurgericht in der Verfügung aus drücklich zu bestimmen hat. 10r Jahrgang. Eine Verlängerung der Frist findet nur in Fällen unbeding ter Nothwendigkeit statt. 8- 5. Die Thatsachen, auf welche in der Gegenausführung nicht geantwortet wird, sind für zugestanden, nicht angcfochtcne Urkunden und Schriften für anerkannt, nicht angebrachte Ein wendungen für ausgeschlossen zu erachten. 8- 6. Die Entscheidungen des Ober-Censurgerichts erfolgen auf den schriftlichen Vortrag zweier Referenten. 8- 7. Im Eingänge der Entscheidungen sind die beim Be schluß anwesenden Mitglieder stets namentlich anzuführcn. Die Akten-Eremplare der Entscheidungen sind vom Präsidenten und den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen. Die Ausfertigun gen, welche dem Staats-Anwalt und der Privat-Partei zu cr- theilen sind, werden nur vom Präsidenten unterschrieben. 8- 8. Die Insinuation der Verfügungen und Erkenntnisse ds Ober-Censurgerichts erfolgt in Berlin durch den bei dem selben angestellten Boten, in den Provinzen und im Auslände entweder durch die Post oder durch Requisition der betreffenden Ge' ichts-Bchörde. Z. 9. Den Beschwerden der Verfasser, Redactcure oder Ver leger von Schriften über die Seitens der Sensoren oder der Ober- Präsidenten erfolgte Versagung der Druck-Erlaubniß — Z. II. zu 1) der Verordnung vom 23. Februar 1843 — muß das Cen- surstück mit dem Original-Vermerk des Ccnsors über das ver sagte Imprimatur und, wenn die Sache bereits in erster Instanz von dem Ober-Präsidenten entschieden ist, auch diese erste Entscheidung im Original bcigefügt sein. h. 10. Der Antrag des Staats-Anwalts auf ein vom Ober- Censurgericht zu erlassendes Debits-Verbot — §. II Nr. 2 der Verordnung vom 23. Februar 1843 — ist durch Beifügung der betreffenden Schrift und durch Angabe der Gründe, aus welchen er dieselbe als gefährlich für das gemeine Wohl erachtet, zu begründen. 154