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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1846
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18460901
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184609014
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- Jahr1846
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Erscheint jeden Dienstag «.Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern täglich. Börsenblatt Alle Zusendungen für das Börsenblatt sind an die Redaction zu richten. für den eutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. 78. Eigcnthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Dienstag am 1. September. 1846 » A m t l i ch e r T h e i l. Internationale Gesetzgebung zum Schutze der Autorenrechte. I. Vortrag zwischen Preußen und Großbritannien wegen gegenseitigen Scbntzce der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugt- Nachbildung. Vom 16 Mai; ratifizirt am 16. Juni 1846. (Mitgetheilt im 27. Stück der Gesetzsammlung für die äkönigl. Preuß. Staaten unter No. 2738.) Seine Majestät der König von Preußen und Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, von dem Wunsche beseelt, auf Erzeugnisse der Literatur und der schönen Künste, welche in einem der beiden Staaten zuerst erschienen sind, in dem andernStaale dieselben Privilegien hinsichtlich des aus schließlichen Rechtes zur Vervielfältigung auszudchnen, welche gleich artigen in diesem Staate zuerst erschienenen Werken zustehen, haben zu diesem Zwecke eine Uebereinkunft zu treffen beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: Seine Majestät der König von Preußen, Allerhöchst Ihren Ge heimen Staats- und Kabinetsminister für die auswärtigen Ange legenheiten, Generallieutenant Karl Wilhelm Ernst, Freiherrn von Canitz und Dallwitz, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler- Ordens erster Klaffe mit Eichenlaub, des Ordens „Pour le Me'rite" mit Eichenlaub, des eisernen Kreuzes erster Klasse, des Dienst-Aus-- zeichnungs-Kreuzes, Großkreuz des Kaiserlich Oesterreichischen Leo pold-Ordens, des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens, deS Großherzoglich Oldenburgischen Haus- und Verdienst-Ordens, und des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrich's des Löwen, Ritter des Kaiserlich Russischen St. Wladimir-Ordens vierter Klasse, des St. Annen-Ordens zweiter Klasse, des St. - Stanislaus Ordens zweiter Klasse mit dem Stern und des Militair-Verdienst-Ordens- Ritterkreuzes; Und Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, den sehr achtbaren John, Grafen von Westmorland, Lord Burghersh, Pair des vereinigten Königreiches, Ihrer Großbritannischen Majestät Rath im Geheimen Staatsrathe, General-Lieutenant, Kommandeur des Königlich Großbritannischen militairischen Bath-Ordens, Großkreuz des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Ihrer Großbritannischen Majestät bei Seiner Majestät dem Könige von Preußen; Dreizehnter Jahrgang. Welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachtens mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Horm befunden, die folgenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben: Artikel I. Die Antoren von Büchern , dramatischen Werken oder musikali schen Kompositionen, und die Erfinder, Zeichner oder Verfertiger von Stichen und Werken der Bildhauerkunst, so wie die Autoren, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger von irgend einem anderen Werke der Literatur und der schönen Künste, für welches die Gesetze Preußens und Großbritanniens ihren eigenen Unterlhancn ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung gegenwärtig beilegen oder in Zukunft er- theilen mögen, sollen in Betreff eines jeden solchen Werkes oder Gegen standes, der indem einen der beiden Staaten zuerst erschienen ist, in dem anderen Staate das gleiche ausschließliche Recht zur Vervielfäl tigung genießen, als dem Autor, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger eines gleichartigen Werkes gesetzlichzustehen würde, wenn es in diesem anderen Staate zuerst erschienen wäre; gegenseitig mit den gleichen gesetzlichen Rechtsmitteln und gleichem Schutze gegen Nachdruck und unbefugte Vervielfältigung. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Er finder, Zeichner oder Verfertiger sollen in allen diesen Beziehungen auf demselben Fuße behandelt werden, wie die Autoren, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger selbst. Artikel II. Niemand soll in einem der beiden Staaten ein Recht auf den durch den vorstehenden Artikel verheißenen Schutz haben, bis das Werk, in Betreff dessen ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung in Anspruch genommen wird, Seitens des ursprünglichen Autors, oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger, in nachstehender Weise zur Einregistrirung gebracht worden ist: 1. Wenn das Werk zuerst innerhalb des Gebietes Seiner Majestät des Königs von Preußen erschienen ist, muß dasselbe in das Registri- rungs-Buch des Buchhändlervereins in London eingetragen werden 2. Wenn das Werk zuerst innerhalb des Gebietes Ihrer Britischen Majestät erschienen ist, muß dasselbe in das Verzeichniß eingetragen werden, welches zu diesem Zwecke bei dem Preußischen Ministerium der geistliche», Unterrichts- und-Medizinal-Angelegenheiten geführt werden soll. 144
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