Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörsenderelnS der Deutschen Buchhändler. Amtlicher Theil. Bekanntmachnn g. Während der bevorstehenden Ostermesse soll wie in früheren Jahren eine am 25. April beginnende und am 29. April endende Ausstellung von neuen buchhändlerischen Erzeugnissen stattfinden und zwar in Verbindung mit der bereits vorbereiteten „historisch-typographischen Ausstellung" in den Räumen der Leipziger Stadtbibliothck (Gewandhaus), welche »ns in daukenswerther Weise zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt sind. Für die Leitung dieses Unternehmens ist von uns eine eigene Commission berufen worden, bestehend aus den Herren O. Klasing, E. A. Seemann, A. Twietmeyer und Carl Wilfferodt, sämmtlich in Leipzig. In Ueberein- stimmung mit den Beschlüssen dieser Commission haben wir hinsichtlich der Beschickung dieser Ausstellung folgende Bestim mungen getroffen: 8. 1. Zulässig sind alle neuen, d. h. nicht vor der letztjährigen Ostermesse erschienenen Erzeugnisse des Buch- und Musikalienhandels, welche sich durch innere oder äußere, das Maß des gewöhnlichen Werkdruckes über ragende Ausstattung auszeichnen, Probebogen und Probeblütter (in Mappen) von Pracht- und Bilderwerken, welche in Vorbereitung begriffen sind, literarische Seltenheiten und Curiositäten, endlich Kunstblätter, aber nur insoweit als sie diesen Namen in der That verdienen. Außerdem sollen, soweit es der Raum gestattet, zugelassen werden: Proben von Leistungen der dem Buchhandel verwandten Geschäftszweige, als Schriftgießerei, Buch binderei, Steindruck, photographischer Preffendruck re., sowie Probeleistnngen auf dem Gebiete der graphischen Künste. Ausgeschlossen sind dagegen alle Arten von Maschinen, Instrumenten rc. Ausnahmsweise sollen auch ältere Artikel zugelassen werden, jedoch nur insofern, als sie mit neuen Erscheinungen sich zu einem durch seine Eigenart interessanten Ganzen verbinden. Für fremdländische Erzeug nisse gilt die oben erwähnte Zeitgrenze nicht. tz. 2. Die Sendungen, denen eine Begleitfactur in äuxlo mit Angabe der Ordinär- und Nettopreise beizusügen ist, sind zu richten an die Ausstellungs-Commission in der Buchhändlerbörse. ß. 3. Die Frage über die Zulässigkeit und über die Anordnung der auszustellenden Gegenstände unterliegt der Ent scheidung der Ausstellungs-Commission. tz. 4. Auf den auszustellenden Gegenständen darf der Nettopreis nicht bemerkt sein. Hierher gehörige Anfragen nach den ihm vom Aussteller eingesandten Notizen zu beantworten, ist der von uns mit der Ausstellung beauftragte Beamte angewiesen. ß. 5. Vor dem Schluß der Ausstellung, in diesem Jahr am 29. April, dürfen die für dieselbe gelieferten Gegenstände von Seiten der Aussteller nicht zurllckgenommen werden. 8- 6. Das Ausstellungslocal darf seitens der Aussteller als Verkaufsstand für das Publicum nicht benutzt werden. tz. 7. Die Aussteller tragen für die von ihnen ausgestellten Gegenstände die Fracht nach und von Leipzig. Die geschäftliche Leitung der Ausstellung ist Herrn Carl Wilfferodt übertragen worden, und sind die aus zustellenden Gegenstände spätestens bis zum 10. April an die oben angegebene Adresse einzusenden. Umfangreiche Gegenstände sind mit annähernder Angabe des Flächenraumes, welcher beansprucht wird, vorher anzumelden. Für später eingehende Gegenstände kann weder die Annahme, noch die zweck mäßige Ausstellung gewährleistet werden. Zweiundvierzigster Jahrgang. ItzO