für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hcrausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^113 Freitags, den 14. Februar 1840. Ueber Rabatt und Freiexemplare, in Bezug auf öffentliche Anzeigen. Jeder Kaufmann, so wie überhaupt ein Jeder, der mit irgend einer Waarc handelt, ist darauf hingcwiescn, von dem Gewinn, der ihm durch deren Verkauf erwächst, zu leben, und die Spesen, welche der Betrieb seines Geschäftes mit sich bringt, durch diesen Gewinn zu bestreiten. Der Kaufmann, im Allgemeinen, setzt die Maaren, mit denen er handelt, im Laufe eines Jahres öfters um, ec schlagt die Spesen, welche er bei dem Empfang derselben hat, darauf und rechnet sich dann mehr oder weniger Proccntc nach dem schnellem oder lang samem Umsatz der Maare hinzu. So der Grosso-, so der Dctailhändler, und keinem von beiden fällt es ein, dem Publi cum zu sagen, wie viel Gewinn der eine oder der andere beim Verkaufe an der Maare hat, weil er sich nur selbst schaden würde, denn Verschwiegenheit muß in jedem Geschäfte herr schen und wird ja jedem Lehrlinge bei seinem Eintritte in dasselbe zur Pflicht gemacht. Leider laßt sich dieses nicht auch vom Buchhandel sagen. Im Gegcntheil scheint es, als ob man sich, besonders in neuerer Zeit, geflissentlich bemühte, das Publicum damit be kannt zu machen, wie viel beim Verkaufe an jedem Buche verdient würde, ja mit Allem, von dem nur der Buchhändler eigentlich Kcnntniß haben sollte. Da ist in öffentlichen An zeigen und auf den Umschlägen der Heftchen zu lesen: bei Ab nahme von so viel Exemplaren oder in feste Rechnung so und so viel Rabatt und so viel Freiexemplare. Der Bücherlicb- haber, der Käufer liest dieses und steigert nun seine Ansprüche auf Rabatt, ohne zu berücksichtigen, daß er nur 1 Exemplar des Buches kaust, daß die Preise der Bücher im Deutschen Buchhandel festgesetzte sind, der Sortimcntsbuchhändlcr seine Spesen daher nicht darauf schlagen kann und sich selten schnell von einem Werke sofort viele Exemplare verkaufen lassen. Dazu kommt noch, daß der Sortimentsbuchhändlex öfters 7r Jahrgang. von einem Werke in der Hoffnung eines schnellen Absatzes eine Partie Exemplare kauft, und dann froh sein muß, wenn er solche nach Jahren an den Mann gebracht hat. Hier gehen nun nicht nur die Zinsen seines Eapitals, sondern gar oft noch an diesem selbst verloren. Daran denkt nun aber das Publicum nicht, sondern hält sich an die gelesene Anzeige und glaubt nun mit Recht, nicht nur die Hälfte, sondern gar oft noch mehr des Rabatts für sich in Anspruch nehmen zu können, der doch nur dem Buchhändler gebührt. Es ist daher zum Frommen des Buchhandels gar sehr zu wünschen, ja cs stellt sich als nothwcndig heraus, daß das Anzeigen des Rabatts — besonders eines erhöhten — und der Freiexemplare öffentlich vermieden werde, denn Beides ist ja nur für den Buchhändler bestimmt, welcher darin Ersah für seine mühevolle Arbeit, Ersatz für seine Spesen und die Mittel zu seiner Existenz finden soll. Ueber Publicirung von Privatbriefen. Aus Berlin vom 25. Jan. Man sieht hier nächstens dem Erscheinen eines Gesetzes über die Publicirung von Brie fen nach dem Tode ihrer Verfasser entgegen. Wie es heißt, soll cs den Besitzern solcher Briefe, wenn sie nicht die Erlaub nis der nächsten Erbberechtigten beizubringen vermögen, erst 30 Jahre nach dem Ableben der Verfasser gestattet sein, solche Handschriften dem Drucke zu übergeben. Die Bestimmung dcs Preußischen Nachdruckgesetzes gegen den Druck und die Herausgabe von Vorlesungen, Predigten und anderen geistigen Emanationen ohne Zustimmung des Autors oder seiner Erben soll so auch auf Briefe Anwendung finden, mit deren Ver öffentlichung man in neuerer Zeit, wiewohl oft zum Vortheile dcs Pv^licums und der Literaturgeschichte, etwas indiscrct umgegaügen ist. (A. Z.) 25