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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1926-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1926
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Es wiederholt sich in letzter Zeit die Beobachtung, daß das Börsenblatt sür 'd « n Deutschen Buchhandel an Stellen gelangt, die zum Bezug nach den Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes nicht berechtigt sind. Wir weisen deshalb nachdrücklich die Mitglieder des Börsenvcreins darauf hin, daß gemäß Z 4 Ziffer 6 der Satzung mit dem Recht auf Bezug des Börsenblattes die Verpflichtung verbunden ist, es Nichtbuchhändlern nur ui i t Genehmigung des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen und solchen Buchhändlern, deren Ausschluß aus dem Börsenverein beschlossen wurde, überhaupt nicht mitzuteileu. Leipzig, den 7. Mai 1936. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zn Leipzig. vr. Heß, Generaldirektor. Bekanntmachung. Aus Wunsch des Vereins der österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler in Wien geben wir bekannt, daß das Unternehmen F. Roth, »Rollende B ü ch er a u s st e ll u n g Österreichs«, Wien XVII, Zwerngasse 6, keine Konzession für den Buchhandel besitzt, eine solche auch nicht beantragt hat. Leipzig, den 6. Mai 1926. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Heß, Generaldirektor. Die urheberrechtlichen Beziehungen Österreichs zum Ausland. Von Carl Junker, Wien. Selbst in Österreich, geschweige denn im Ausland, herrscht noch vielfach Unklarheit über die geltenden urheberrechtlichen Beziehungen der jungen Republik zu fremden Staaten. Dies ist nicht ganz zu verwundern, denn schon vor dem Weltkrieg waren die urheberrechtlichen Beziehungen Österreich-Ungarns zum Aus land ziemlich kompliziert, und seit dem Friedensschluss von Saint- Germain sind viele Veränderungen vorgefallcn. Es dürfte daher manchem willkommen sein, ein genaues Bild dieser Beziehungen zu erhalten. Ich folge hierbei der vortrefflichen, jüngst im Ver lage der Staatsdruckerei erschienenen Ausgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches'), dem im Anhang die einschlägigen ur heberrechtlichen Bestimmungen beigesügt sind, und verdanke sür die nachfolgende Darlegung wichtige Fingerzeige dem Referen ten für Urheberrecht im österreichischen Bundeskanzleramt (Ab- ') Hest 21b der Handausgabe Lsterr. Gesetze und Verordnungen. teilung sür Justiz), Herrn Ministerialrat vr. Hesse. Außerdem will ich noch bemerken, daß der auf diesem Gebiete anerkannt keimluisreichste Wiener Rechtsanwalt Vr. Alsrcd (Freiherr von) Seiller demnächst im Verlage der Höldcr-Pichler-Tempsky A.-G. ein Kompendium des österreichischen Urheberrechts herausgeben wird. Als ich vor nahezu 2b Jahren darauf hinwies, daß Österreich- Ungarn im Interesse seiner Autoren und Verleger der Berner Konvention beitreten müsse, basierten die urheberrechtlichen Ver hältnisse des zislcithauischen Teiles der Monarchie zum Ausland auf dem H 2 unseres Urhebcrrcchtsgesetzes vom 26. Dezember I89ü'). Hiernach bestand mit dem Deutschen Reich die Reziprozität, und in, übrigen galten Staatsverträgc. Solche Staatsverträge waren damals geschlossen mit Italien (vom 8. Juli 1890 Reichsge- sctzbllltt 4 ex 1894), mit Frankreich (vom 11. Dezember 1866 RGB. 169, resp. RGB. 24 ex 1879) und mit Großbritannien (vom 24. April 1893, RGB. 77 ex 1894). Zur näheren Bestimmung des Gegcnfcitigkcitsverhältnifses mit dem Deutschen Reich bestand der Staatsvertrag vom 30. Dezember 1899 RGB. 50 ex 1901. Die Verhältnisse zu Ungarn waren durch den sogenannten Aus gleich geregelt. Da die nichtdeutscheu Nationalitäten Österreichs, und zum Teil auch Ungarn'), wenig Neigung zeigten, von ihrer Gewohnheit, ausländische Autoren ohne Bezahlung eines Honorars zu über setzen, abzulassen, und ivegen gewisser staatsrechtlicher Bedenken konnte der Beitritt Österreichs zur Werner Konvention nicht durch gesetzt werden. Dank den Bemühungen des Vereines der öster reichisch-ungarischen Buchhändler und dem verständnisvollen Ent gegenkommen des damaligen Scktionschefs im österreichischen Justizministerium, des späteren Justizministcrs vr. Franz Klein, des Proscssors Skedl und anderer wurde aber eine Novellierung des oben erwähnten Z 2 vom Parlament erkämpft, die — am 26. Februar 1907 sanktioniert, unter Nr. S8 im RGB. publi ziert — nunmehr sür den Fremdenschutz bestimmte, daß die Staats- Verträge maßgebend seien, daß aber die Regierung im Vcrord- nungsweg auch die Reziprozität mit jenen Staaten aussprechen könne, die ihrerseits die Rcziprozitätsklausel in ihre» Urheber rechtgesetzen haben') oder die Gegenseitigkeit sonstwie gewähr leisteten. ') Die Berner Konvention zum Schutz der Werke der Literatur und Kunst und Österreich-Ungarn. Bon Carl Junker, Wien, 1999, Alfred Hölder. ') Vergleiche die tressliche, 1891 erschienene, den Beitritt Ungarns zur Berner Konvention warm besiirivortende Broschüre in ungarischer Sprache über diese Frage von Direktor Victor Ranschburg, dem späte ren verdienstvollen Präsidenten des in Budapest 1912 abgehaltencn (derzeit letzten) internationalen Verlegerkongresses. ') Professor Hermann Otavski? (Prag) schreibt im Schlußband des Lsterr. Staats,vörterbuches (2. Auslage, Wien 1SV8, Alfred Holder, S. 710), baß vom 1. Juli 1997, dem Inkrafttreten des neuen deutschen Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907, der vertragsmäßige Schutz nach dem Staatsvertrage von 1899 die »ausschließliche, einheitliche Form des urheberrechtlichen Fremdenschutzes zwischen Österreich und dem Deutschen Reiche» geworden war.
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