Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler--Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträgr für da» Börsenblatt find an sie Redaction, — Inse rate an die Expedition desselben zu sendein Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. ^ 87. Leipzig, Montag den 1!j. Juli. 1857. Amtlicher T h e i l.- Bekanntmachung. ES ist uns actenmäßig bekannt geworden, daß der Buchhändler Hr. John Weick in Philadelphia einen Nachdruck von Heine's Werken veranstaltet hat, und daß in Bremen eine Kiste mit 10t» Exemplaren dieses Nachdrucks auf Veranlassung und Klage der dadurch beschädigten Verlagshandlung Hoffmaim er Campe in Hamburg vom Gericht angehalten wurde. Wir müssen diesen Fall als ein ernstes Zeichen einer neuen und großen Gefahr betrachten, welche den deutschen Buch handel bedroht, wenn der Nachdruck deutscher Werke in Amerika überhand nehmen, und der Vertrieb solchen Nachdrucks in Deutsch land versucht werden sollte. Wir wollen daher nicht versäumen, die Mitglieder des Börsenvereins hierauf aufmerksam zu machen, und jeden zu ersuchen, eingedenk der eingegangenen Verpflichtung als Börsenmitglied und des H. 12 des Statuts, ein wachsames Auge auf das Vorkommen und den etwaigen Vertrieb amerikanischen Nachdrucks deutscher Bücher zu haben, und in betreffenden Fällen uns schleu-' mg davon in Kenntniß zu setzen. Berlin, Leipzig und Stuttgart, 7. Juli 1857. Der Vorstand des Dörsrnvereins der Deutschen Duchhändler. Veit. vr. E. Brockhaus. Theod. Liesching. (yroßherzogl. Sachsen-Weimarisches Gesetz M Ausführung des Bundesbeschluffeö vom 6. Juli 1854 über die Verhinderung des Mißbrauches der Presse. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf M Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg rc. rc. haben, unter Aufhebung der Ar tikel 1 bis 26 der unter'm 25. Juni 1856 erlassenen Verordnung zur Ausführung des Bundesbeschlusses vom 6. Juli 1854 über die Verhinderung des Mißbrauches der Presse (Börsenbl. 1856, Nr. 88), mit Zustimmung des getreuen Landtages zu dem gedachten Zwecke das nachstehende Gesetz zu crthcilen beschlossen: Iu §. 2 des Bundesbeschlusses: Art. 1. Zuständig zur Ertheilung der nach ß. 2 des Bundesbeschlusscs erforderlichen persönlichen Concession für die Ausübung der dort ge nannten Gewerbe ist das Staats-Ministerium. Die Concessions-Crtheilung kann mit Vorbehalt des Widerru fes oder ohne solchen erfolgen. Art. 2. Auch Inhaber dinglicher oder sonst veraußerlicher Privilegien für Gewerbe der im §. 2 des Bundesbeschlusses bezeichneten Art be dürfen zur wirklichen Ausübung derselben einer persönlichen Con- ression. Wird diese versagt, oder, sofern diese ertheilt war, wieder ^ Vierundzwanzigster Jahrgang. zurückgezogen, so ruht das Privilegium so lange, bis eine andere Person zu dessen Ausübung concessionirt worden ist. Art. 3. Für Personen, welche zur Zeit der Bekanntmachung des ge genwärtigen Gesetzes die im §. 2 des Bundesbeschlusscs genannten Gewerbe schon betreiben, treten folgende Grundsätze ein: 1) wenn sie sich in der Ausübung eines dinglichen oder sonst ver äußerlichen Privilegiums befinden, so werden fie als in dem Besitze einer unwiderruflichen persönlichen Concession ste hend betrachtet; 2) Inhaber von persönlichen Conccssioncn werden rücksichtlich der Widerruflichkeit oder der Unwiderruflichkeit der letzteren nach dem Inhalte der Concessions-Urkunden beurtheilt. Art. 4. Durch Richterspcuch ist gegen die im §. 2des BundesbeschluffeS genannten Gewerbetreibenden auf die Entziehung der persönlichen Gewerbs-Concesston zu erkennen, wenn ein solcher Gewerbetreibender wegen eines durch die Presse oder durch ein anderes nach §. 1 des Bundesbeschluffes dieser gleichstehendes Vervielfältigungsmittel ver übten Verbrechens, welches zu den in den §§. 16 und 17 des Bun desbeschlusses aufgeführten Verbrechen gehört, zu Zuchthaus strafe, oder selbstständig zum Verlust der staatsbürger lichen Rechte verurtheilt wird. In diesem Falle ist mit dem Straferkenntnisse zugleich der Spruch auf Entziehung der fraglichen 181