für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b e n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 26. Freitags, den 26. Juni 1833 Gesetzgebung. Preßgesetz für Portugal. Fortsetzung von Nr. 24. d. Bl. Schluß. Titel 4. Bon der competentcn Jury und dem bei Preßver- gehen zu beobachtenden Verfahren. §. 20. Die gekrankte Partei, oder die obrigkeitliche Be hörde, bringen die Klage vor die richterliche Autorität (oder den Richter) des Ortes, wo die Schrift oder der Stich publicirt worden. §. 21. Wenn dieser Magistrat, nachdem er drei Zeugen vernommen hat, der Meinung ist, daß hier Mißbrauch der Preßfreiheit Statt finde, so setzt er die beschuldigte Person in Anklagestand, und wenn von einem der sechs ersten, im vorigen Titel naher bezeichnten, Ver gehen die Rede ist, läßt er die Exemplare der beschul digten Schrift oder des Stiches consisciren. §. 22. Eine aus 23 Personen zusammengesetzte Jury ent scheidet über den Fortgang des Proceffes. — (Um diese Jury zu bilden, werden 55 zu Geschworenen sich quali- ficirende Personen durch das Loos ernannt; jede der Parteien ist befugt, 16 davon zu verwerfen, die übrigen 23 bilden die Jury). — §. 23. Die Jury, welche das Endurthcil zu fallen hat, wird gebildet nach den allgemeinen Bestimmungen des Ge setzes vom 16. Mai 1832 *). §. 24. Jede der Parteien ist gesetzlich befugt, von den durchs Loos ernannten, §. 22 erwähnten Geschworenen, 16, * Dies allgemeine Jurygcsctz ward in der Epoche publicirt, als dicHcrrschaft Don Pedro's aus die Stadt Oporto beschrankt war. Gegenwärtig ist cs im ganze» Königreiche zur Ausübung gckomncn. — 2. Jihrgang. und von den im letzten §. erwähnten Geschworenen 9 zu verwerfen. §. 25. Wenn keine Civil - Partei vorhanden ist, kann der Defensor bis zu 12, und die obrigkeitliche Behörde bis zu 6 Geschworenen verwerfen. §. 26. in der ersten der beiden Jurys sind 16 Stimmen erforderlich, um über die Gültigkeit der Anklage zu ent scheiden; in der zweiten sind 8 erforderlich, das Ur- theil zu fällen. §. 27. Wenn die Verhandlungen geschlossen sind, stellt der Richter den Geschworenen folgende 8 Fragen: 1) Enthält die Schrift oder der Stich den Mißbrauch, welcher den Gegenstand der Anklage ausmacht? 2) Ist der Angeklagte schuldig? 3) In welchem Grade ist er schuldig und welche Strafe soll über ihn verhängt werden? Bescheidene Anfrage. Warum werden die Namen der Actieninhabcr zur Buch händlerbörse nicht, wie versprochen, im Börsenblatte abge druckt? Es kommt häufig der Fall vor, daß Bücher rc. als schon erschienen in den Meßkatalog ausgenommen werden, ohne daß sie wirklich bereits erschienen sind; der Sortimcntshändler verthcilt diesen Katalog an seine Kunden, welche nun eins oder das an dere Buch daraus bestellen, ohne daß es ihnen in der gesetzmä ßigen Frist geliefert werden kann. — Warum werden solche Bücher nicht in die 2. Abtheilung, als künftig herauskom mend, ausgenommen? 5V