für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 2?. Dienstags, den 2. April 1839. Bekanntmachung. In den Börsenvercin wurden als Mitglieder ausgenommen: Herr G. G. Lange, Buch- u. Kunsthandlung in Darmstadt; - G. Westermann, Verlagsbuchhandlung in Braunschweig. Heidelberg, Potsdam, Leipzig. Der Börsen Vorstand Mohr. Köhler. Nicgel. Bekanntmachung. Der bestehenden Einrichtung gemäß werden die jährlichen Beiträge L 2 Thlr. Preuß. Court, von den verchrlichen Mitgliedern des Börsenvereins gleich nach Ostern bei den Herren Commissionairen in Leipzig gegen Quittung des Cassirers, Herrn Riegel in Potsdam, eingezogen werden, weshalb unsere geehrten Herren College« hierdurch ersucht werden, die Herrn Commissionairs zur Einlösung dieser Quittungen baldigst autorisiren zu wollen. Es wird dabei bemerkt, daß diejenigen Handlungen, welche seit dem Schluß der Jubilate-Messe 1838 in den Börsenvercin ausgenommen worden sind, keinen Beitrag zu bezahlen haben, indem ein zwischen den Messen bezahlter immer für die nächste Messe gilt. Heidelberg, Leipzig, Potsdam, den 21. März 1839. Der Börsen Vorstand Mohr. K. F. Köhler. Riegel. Was ist Nachdruck? Einige Worte über die Nachthcile des Verfahrens in Leipzig gegen deutsche Ausgaben französischer Schriften. Es giebt ein kräftiges Deutsches Sprichwort, welches sagt, daß man nicht zu gleicher Zeit auf zwei Hochzeiten 6r Jahrgang. sein könne. Dies laßt sich mit vollem Rechte auf das in neuerer Zeit geltend gemachte Princip: daß ein Deutscher Buchhändler ein thcilweiscs Verlagsrecht auf ein im Aus land erschienenes Buch erkaufen könne, anwenden. Nach rechtlichen Grundsätzen kann man nur in einem Lande ein Recht erwerben, und nur Patente auf Ersindun- 49