Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm ianvte» Geschäfts,weiIe. Herausgegcben von den ^ cn-reins der Buchhändler zu Leipzig. Deputirten des ^erel»-- ^ a verrvl ./V° 16. . -^>(7^ua. Schulz. Commissionnair: A. Frohberger. Redactcur: ^>tto eeuv Freitag, den irr. April 1834. Gesehkunde. Ueber die Gesetzgebung der Presse in der Schweiz. Von Ol. Kasimir Pfyffer, Präsidenten des AppellationSgcrichts in Luzern. (Fortsetzung.) ,,h. 14- Die Civilklage verjährt erst nach Jahr und Tag von dem Endurkheil der öffentlichen Verfolgung an, oder von der Verbreitung des Werkes, wenn von Amts- wegen dagegen keine Verfolgung eingetreten war. tz. 15- Die gerichtliche Verfolgung von Preß- oder durch ein sonstiges Verbreitungsmittel begangenes Verbrechen oder Vergehen kann durch die oberste Gerichtsbehörde, so wie aus Befehl des Staatsraths eintreten, ohne daß dadurch die beabsichtigte Klage eines Privatmannes wegen Wie derherstellung seiner Ehre und Schadenersatz ausgeschlos sen wäre. tz. ig. In den Fällen der tztz. 5. und 6. findet die Verfolgung nur auf die Beschwerdeführung der Regierung oder der angeblich beleidigten Corporation oder Person Statt, h. 17. Der Verfasser des angeschuldig ten Werkes wird vor die gewöhnlichen Eivilgerichte gezo gen, und es ist in dieser Sache sowohl der Richter des Wohnorts des Beklagten, als der des Ortes, wo das Werk in Beschlag genommen oder vertheilt wurde, kom petent. tz. 18. Die Staatsbehörde sowohl als jeder Kläger müssen, bei Strafe der Nichtigkeit, in der Klag schrift die Stellen der Schrift oder das Werk bezeichnen, das sie zur Klage veranlaßt, tz. 19. Bei der Anstellung der Klage kann der Gerichtshof auf Ansuchen des Beamten und zwar ohne Aufforderung, die provisorische Beschlag nahme des angeschuldigten Werks verfügen. Das Pro tokoll und die Beschlagnahme wird innerhalb fünf Ta- t- Jahrgang. gen der betheiligten Partei mitgetheilt (angezeigt), tz. 20. Die Vorladung ist dem Beklagten acht Tage vor dem Erscheinungstage anzukündigen, und ist peremtorisch. tz. 21. Wenn der Beklagte nicht am bestimmten Tage erscheint, so wird er in coiisumgcmrrr verurtheilt; das Urthei! wird der Partei in den drei nächsten Tagen be kannt gemacht, und zwar persönlich oder an ihrem Wohn orte. Dieselbe kann dann bei dem Präsidenten des Staals- raths appelliren, damit in der nächsten öffentlichen Si tzung binnen 8 Tagen verhandelt werden könne, woge gen sonst das Unheil in Kraft bleibt, tz. 22. Wenn der Beklagte erscheint, so muß er sogleich auf die Klage antworten, und das Gericht giebt den Ausspruch, wenn die Sache in vier Vorträgen verhandelt worden ist. tz. 23- Aum Beweise der Wahrheit der ehrenrührigen Thatsa- chen, die der Ehrenkränkung oder der Injurie zum Vor wand gedient haben würden, wird nur derjenige zugelas sen, der ein Urtheil beibringt, tz. 24. Dem Beklagten steht es nicht zu, Zeugen abhören zu lassen, um die Moralität des Klägers anzugreifen, tz. 25. Von dem gegebenen Urtheil findet, wie bei einer privilegirten Sa che, Appellation an das höchste Gericht Statt, tz. 26. Kein Journal oder periodische Schrift, sie mag an be stimmten Tagen oder in Lieferungen und unregelmäßig erscheinen, darf gedruckt werden, ohne vorgangige Er klärung bei den Gerichtsbeamten und Anzeige eines ver antwortlichen Redakteurs, welcher jede Nummer des Jour nals unterzeichnen und nach dem Ausspruche des Ge richtshofs einen oder mehrere Bürgen bis zur Summe von 2000 Livres stellen muß. tz. 27. Die Eautions- leistung ist vorzugsweise für die Kosten, Schadenersatz, Geldbußen und Gefangnißkosten, wozu die verantwort lichen Redakteurs verurtheilt werden, bestimmt; der Ab zug geschieht in der eben bemerkten Ordnung, tz. 28. Sobald ein Blatt oder Heft eines Journals oder einer periodischen Schrift ausgegeben wird, so muß zugleich jedesmal ein Exemplar davon bei dem Gerichtsbeamten 16