für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H;e rauSgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvercins. 5. Dienstags, den 18. Januar 1842. Verfügung über den Beruf und die Grenzen der Censur in Preußen. (AuS d. Leipz. Allg. Zeitung.) Berlin, 12. Januar. Von dem dem Censurwesen Vorgesetz ten Staatsministerium ist an sämmtlicheObcrpräsidenten der Monarchie über den Beruf und die Grenzen der Censur nach stehende Verfügung erlassen worden: „Zur Herbeiführung ei ner größernGleichförmigkeit bei Ausübung der Censur, und um schon jetzt die Presse von unstatthaften, nicht in der aller höchsten Absicht liegenden Beschränkungen zu befreien, haben Sc. Maj. der König durch eine an das königl. Staatsmini- stcrium am 10. d. erlassene allerhöchste Ordre jeden unge bührlichen Zwang der schriftstellerischen Thätigkcit ausdrück lich zu misdilligen und unter Anerkennung des Werthcs und des Bedürfnisses einer fteimüthigen und anständigen Publicität uns zu ermächtigen geruht, die Censoren zur angemessenen Beachtung des Art. 2 des Censurcdicts vom 18. Oct- 1819 von neuem anzuweisen. Nach diesem Ge setze soll die Censur keine ernsthafte und bescheidene Unter suchung der Wahrheit hindern, noch den Schriftstellern un gebührlichen Zwang auflegen, noch den freien Verkehr des Buchhandels hemmen. Ihr Zweck ist: „Demjenigen zu steuern, was den allgemeinen Grundsätzen der Religion zu wider ist, zu unterdrücken, was die Moral und guten Sitten beleidigt, dem fanatischen Herübcrziehen von religiösen Glau benssätzen in die Politik und der dadurch entstehenden Be griffsverwirrung entgegen zu treten; endlich zu verhüten, was die Würde und Sicherheit sowol des preußischen Staats als der übrigen deutschen Bundesstaaten verletzt." Die Censur soll aber keineswegs in einem engherzigen, über dieses Gesetz hinausgehenden Sinne gehandhabt werden. Der Censor kann eine freimüthige Besprechung auch der Innern Landcsangclcgenheiten sehr wohl gestatten. Die unverkenn bare Schwierigkeit, hierfür die richtigen Grenzen aufznfin- dcn, darf von dem Streben, der wahren Absicht des Gesetzes 9r Jahrgang. vollkommen zu genügen, nicht abschrecken, noch zu jener Acngstlichkcit verleiten, wie sie nur zu oft schon zu Misdeu- tungcn über die Absichten des Gouvernements Veranlassung gegeben hat. Bleibt es gleich unmöglich, im Wege der Instruction Verhaltungsmaßregeln für alle einzelnen Fälle zu erthcilen: so wird die Bildungsstufe und die äußere Stel lung der Censoren doch dafür eine sichere Bürgschaft gewäh ren, daß ihrer Umsicht die Auffindung einer richtigen Mitte zwischen den Extremen gelingen und dadurch sowohl dem Bedürfnisse freier wissenschaftlicher Erörterung als der Pflicht, den Einzelnen wie die Gcsammthcit in allen ihren höher» Interessen vor feindseligen und böswilligen Angriffen zu sichern, in befriedigender Weise genügt werde. Hieraus folgt insbesondere, daß Schriften, in denen die Staatsver waltung im Ganzen oder in einzelnen Zweigen gewürdigt, erlassene oder noch zu erlassende Gesetze nach ihrem innern Wcrthe geprüft, Fehler und Mißgriffe ausgcdeckt, Verbesse rungen angedeutct oder in Vorschlag gebracht werden, um deswillen, weil sie in einem andern Sinne als dem der Re gierung geschrieben, nicht zu verwerfen sind, wenn nur ihre Fassung anständig und ihre Tendenz wohlmeinend ist. In welchem Umfange derartige Erörterungen, welche die Maßregeln des Gouvernements einer Kritik unterwerfen, zur Publicität »erstattet werden können, beweist unter An drem die Ausdehnung, in welcher die Verhandlungen der rheinischen Provinzialstände in die öffentlichen Blätter übec- gcgangen sind. Es ist aber dabei eine unerläßliche Voraus setzung, daß die Tendenz der gegen die Maßregeln der Regie rung ausgesprochenen Erinnerungen nicht gehässig und bös willig, sondern wohlmeinend sei, und es muß von dem Cen sor der gute Wille und die Einsicht verlangt werden, daß er zu unterscheiden wisse, wo das Eine und das Andere der Fall ist. Mit Rücksicht hierauf haben die Censoren ihre Aufmerksamkeit auch besonders auf die Form und den Ton der Sprache der Druckschriften zu richten und insofern durch 9