Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. M 86. Amtliches Blatt des Börsenvcreins. Freitags, den 8. September. 1843. Dem Berliner aus No. 6l d. Bl. bemerke ich auf seine in No. 75 d. B. enthaltene Antwort, daß das mir in Betreff der „Lieder eines Hanseaten" von der Behörde mitgctheilte Verbot wörtlich lautet: „Unter dem Titel: „Lieder eines Hanseaten" und unter „Angabe des Berlages von Aug. Prinz in Wesel, sind vor „einiger Zeit Gedichte erschienen, welffsS iMt in diesem Ver klage erschienen sind, weil jencFirma vonAug. Prinz „seit beinahe zwei Jahren nicht mehr besteht. „Durch diese Fingirung eines nicht mehr bestehende» Verlegers „ist eine Täuschung der Behörden und des Publikums beab- „sichtigt worden, und sind daher die bezcichnetcn Gedichte „gleich denen zu behandeln, welche nach Art. IX., XII. und „XVI. der Verordn, v. 18. Oct. 1819 wegen mangeln der Bezeichnung des Verlegers verboten sind. Coblenz, den 9. Juni 1843. Der Ober-Präsident d. Rheinprovinz. A. A. v. Massenba»." Das vorstehende Aktenstück bestätigt meine Bemerkungen in allen ihren Thcilcn, und ich muß den bescheidenen Zwei fel bewahren, daß nicht den Berliner Handlungen ebenso wie den rheinischen die Ministcrialrescripte, welche sehr häufig dieGründe der Verbote angeben — vorgelegt werden! K — n. Eine das öffentliche Vertrauen betreffende Frage. Auf die auf U. A. W. G. in No. 64 erfolgte Antwort der Herren Gerold und Rohrmann in Wien und auf den mit „Abfertigung" überfchriebenen Aufsatz der verehrl. von H och meistcr'schen Erben in Hermannstadt, welche sich beide in No. 72 d- B- finden, wird man wohl veran laßt, den mit U. A. W. G- in No. 64 abgedrucktcn Auf satz nochmals zu durchlesen und zugleich den Eirculairen der von H o chm e ist e r'schen Erben und des Herrn Stein haufen nebst dem Zcugniß der Besitzerin der löbl. Haas'- schen Buchhandlung in Wien, in No. 59 d. B., einige Aufmerksamkeit zu schenken? lOr Jahrgang. Die Anfrage U. A. W. G. muß wohl bei Jedem, beson ders aber bei Verlegern, welche mit der von Hochm- Buch handlung schon in Verbindung stehn oder in eine solche zu treten angeregt werden, einen Zweifel Hervorrufen, der al lerdings Herrn Steinhaufen sehr nachtheilig sein und wer den muß, zugleich aber auch auf die Besitzerin der löbl- Haas'schen Buchh. in Wien ein zweideutiges Licht wirft, da jene Anfrage Einen in Ungewißheit darüber läßt, ob die Aechtheit des Zeugnisses oder die Wahrhaftigkeit desselben in Zweifel gezogen werden soll? Man weiß in der That nicht, soll man sich darüber wun dern , daß solche Zweifel nur erregt werden können? oder soll man darüber indignirt sein, daß sie erregt werden? Soll man den Anonymus für unterrichteter halten über die Lebens- und Geschäfts-Verhältnisse des Herrn Steinhaufen in Wien, Prag, Laibach ic. als cs die von Hochmeistec'schen Erben sind? oder soll man ihn, wie es diese thun, für ei nen hämischen böswilligen Verläumdcr halten? in diesem Fall verdient er, daß die ihm gemachte Drohung im streng sten und ausgedehntesten Sinne erfüllt wird. Durch die „Antwort" der Herren Gerold und Rohr mann wie durch die „Abfertigung" der von Hochm. Er ben können die erregten Zweifel durchaus nicht als beseitigt oder gänzlich niedergeschlagen angesehen werden, denn, ohne aus jene näher einzugehen, da sie auch ausweichend er scheint, ist letztere keine Abfertigung, sondern nur eine Drohung gegen den Anonymus und dann eine gewöhnliche Erklärung, wie sie bei Uebergabe oder Verkauf von Buch handlungen vom Verkäufer üblich sind, wenn sic nicht viel leicht eine Garantie sein soll; was aber doch in Rücksicht auf das Eirculair derselben vom 16. Mai d. I. wohl nicht der Fall ist? Man spricht in solchen Fällen ungefähr eben so, eher noch in einer beruhigenderen Art, die Hoffnung und wohl auch die Ueberzeugung aus, daß der Nachfolger zu Folge seines rechtlichen Eharakters und seiner 182