für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b e n von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 31. Dienstags, den 18. April 1837. W ü n s ch e. (Schlup.) v. Wechsel-Usancen. Ein allgemeiner Usancen-Codex kann, nach meinen An sichten, nie zu Stande kommen. Die Interessen sind zu verschieden, die Wünsche oft gar zu lächerlich (z. B. gleiche Größe der Facturen l). Aenderungen werden oft durch die unerbittliche Zeit herbeigeführt, und was heute paßt, kann morgen unpassend werden. Aber in einzelnen Zweigen kann man sich auf bestimmte Grundsätze vereinigen. Lassen Sie uns dieses versuchen. Ein solcher von Wichtigkeit sind die Wechselziehungen, und um so mehr, da jetzt" manche Handlungen — nicht mit Unrecht — das Recht hierzu prätendiren, im Falle auf eine gewisse Zeit die Zahlungen noch nicht geleistet sind. Kaum aber wird in einem andern Zweige so willkürlich und unbe- hachtsam gehandelt, als eben in diesem; es ist daher leicht zu entschuldigen, daß Wcchselbriefe oder Anweisungen von Buchhandlungen im übrigen Handel wenig oder gar keinen Eredit genießen. Um den Raum nicht zu überschreiten, halte ich mich an wenige und kurze Züge und Andeutungen, da ohnehin jedem Eollegen die vortreffliche Anleitung zur Wcchsclkunde von Hauschild nach Belieben zu Diensten steht. Ein Wcchselbricf bedarf zu seiner Solidität hauptsächlich und unausweichlich drei Erfordernisse: s. Er muß auf eine einverstandene Summe gezogen sein. k>. Er muß aus eine einverstandene Zeit zahlbar ge stellt sein. v. Der Bezogene muß davon zu rechter Zeit avisirt sein. 4r Jahrgang. Alle Wcchselbriefe, welche diese Grundsätze nicht in sich vereinigen, sind unsolid, in den Wind gezogen, daher der Zurückweisung ausgesetzt. ucka. Er muß auf eine einverstandene Summe gezogen sein. Manche Handlung zieht auch bei Differenz der Forde rungen, um den Andern zur Zahlung zu zwingen, über die ihr nach ihren Büchern gebührende Summe. Ziehe sie auf den Betrag, welchen der andere Theil zugiebt und bereinige sie die Differenz nachher. Manche Handlung zieht vor dem gegenseitigen Rech nungsschluß, also ehe der Saldo ausgemittelt ist, ersucht zwar, wenn auch der bezogene Betrag höher stehe, als ihr zukomme, dennoch zu bezahlen, und verspricht den Mehrbe darf aufdicse oder jene Weise wieder zu vergüten. Eine undeli- cate Zumuthung, da der Sortimentshändler gewiß genug thut, wenn er seinen Verpflichtungen Genüge leistet, und mit größtem Recht werden solche Tratten zurückgewiesen. Auch das ä 6outoZiehen vor Zahlungszeit ist ungebühr lich und wirft einen Schatten auf die ökonomischen Ver hältnisse des Ausstellers. aä l,. Er muß auf ei ne-einverstandene Zeit zahlbar gestellt sein. Dem Zahlenden ist es nothwendig, seine Zahlungen eintheilen zu können. Wenn, was leicht möglich ist, da sich die Aahlungszcit auf wenige Monate beschränkt, einige hundert Handlungen zu gleicher Zeit auf eine gleiche Zeit ziehen, so kann der Bezogene auf unverdiente Weise in Verlegenheit gerathen, da er von seinen Kunden selbst ge wöhnlich nachlässig bezahlt wird und nicht immer Hülfs- qucllcn besitzt, sogleich Baarschaflcn zu erheben. Es ist da her der Klugheit gemäß, nicht etwa auf Sicht, oder bei