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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1863-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1863
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Erscheint jeden Montag. Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Deutschen Buchhandel und die mit ihn: verwandten Geschäftszweige. Eigentbum des Bürsenveretns der Deutschen Buchhändler. 15. —»» Leipzig, Mittwoch dm 4. Februar. — 1863. Amtlicher T h e i l. § örsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Red actio», — Inse rate an die EkV edition desselben jn senden. Kaiser!. Oesterreichisches Preßgesetz vom 17. Deccmbcr 1862, wirksam für die Königreiche Böhmen, Galizien und Lodomerien, mit den Herzogthümern Auschwitz und Aator und dem Großherzogthume Krakau, das lombardisch-venetianische Königreich und das Königreich Dalmatien, das Erzherzogtum Oesterreich unter und ob der Enns, die Hcrzogthümer Schlesien, Steiermark, Kärnthen, Krain, Salzburg und Bukowina, die Markgrafschaft Mähren, die gefürstete Grafschaft Tirol, das Land Vorarlberg, die gefürstete Grafschaft Gdrz und Gra- disca, die Markgrafschaft Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Mit Zustimmung beider Häuser Meines Reichsrathes finde Ich cmzuordnen, wie folgt: Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. §. 1- Die mit dem Patente vom 27. Mai 1852 eingeführte Preß- ordnung wird sammt den darauf bezüglichen Nachtragsbestim mungen aufgehoben und es soll künftig der Gebrauch der Presse nur durch das gegenwärtige Preßgesetz und die bestehenden Straf gesetze, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen eine Abänderung erleiden, geregelt werden. Meine Behörden, der Reichsrath, die Landtage und Landes ausschüsse, dann die Eentralcongrcgation des lombardisch - vene- tianischen Königreiches sind bezüglich derjenigen Druckschriften, die sie in ihrem gesetzlichen Wirkungskreise veröffentlichen, an die Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Preßgesetzcs nicht gebunden. §. 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die unter der Militärgerichtsbarkeit stehenden Personen Anwendung, un beschadet jedoch der besonderen Vorschriften, welche für dieselben in Ansehung der Disciplin bestehen. §. 3. Das Recht zur Erzeugung, zum Verlage von Druckschriften und zum Verkehre mit denselben wird durch die Gewerbegesetze geregelt. Es steht aber Jedermann frei, von ihm allein oder unter Mitwirkung Anderer, jedoch nach einem von ihm entworfenen selbständigen Plane verfaßte Schriften in Selbstverlag zn neh men und in seiner Wohnung oder einem anderen ausschließlich dazu bestimmten Locale für eigene Rechnung zu verkaufen. Von der Eröffnung eines solchen Locales ist jedoch der Si cherheilsbehörde vorläufige Anzeige zu erstatten. Die Nichtbe achtung dieser Vorschrift ist als Ucbertrctung mit einer Geld strafe von 10 bis 100 Gulden zu ahnden. Dreißigster Jahrgang. Das Recht zur Herausgabe einer periodischen Druckschrift (§. 10.) schließt auch das Recht zum Verlage derselben in sich. Uebrigens kann die politische Landesstelle den Verkauf pe riodischer Druckschriften, die Sicherheitsbehörde des Ortes aber den Verkauf von Schulbüchern, Kalendern, Heiligenbildern, Ge beten und Gebetbüchern bestimmten Personen für einen zu be zeichnenden Bezirk auf Widerruf bewilligen. Gegen Buchdrucker, Buchhändlerund andere Inhaber chnes der im tz. 16., Z. 1. der Gewerbeordnung vom 20. December 1859 aufgezähltcn Gewerbe kann die Entziehung der Gewerbeberech tigung außer dem Vollzüge eines Straferkenntniffes wegen Ver letzung der allgemeinen Straf- oder Steuergesetze nur dann ver hängt werden: s) wenn der Gewerbetreibende wegen des Inhaltes einer von ihm gewerbemäßig erzeugten, verlegten oder verbreiteten Druckschrift eines Verbrechens, oder wenn derselbe aus An laß einer solchen Schrift nach dem allgemeinen Strafgesetze oder wegen Vernachlässigung der pflichtmäßigen Obsorge und Aufmerksamkeit innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren, dreimal eines Vergehens oder einer Uebertretung schuldig erkannt, d) wenn derselbe nicht wegen des Inhaltes einer Druckschrift, sondern wegen einer andern im §. 7. der Gewerbeordnung vom 20. December 1859 erwähnten Handlung verurthcilt worden ist, und nach der Beschaffenheit des Gewerbes und der Natur der begangenen strafbaren Handlung unter den gegebenen Umständen von dem Fortbctriebe des Gewerbes Mißbrauch zu besorgen ist. Die Entziehung des Gewerbebcfugnisses darf in den Fällen des Absatzes a) nur von dem verurtheilcndcn Gerichte und in der Regel nur für die Dauer Eines Jahres, dann aber für immer ausgesprochen werden, wenn die in jenem Absätze sestgestelltcn Voraussetzungen bei einem der gedachten Gewerbetreibenden cin- tretcn, über welchen die zeitliche Entziehung der Gewerbeconces- sion schon Einmal verhängt wurde. Jn den im Absätze b) bezeichncten Fällen hingegen kann die Entziehung des Gewecbcbefugnifscs von der Gewerbebchörde, und zwar sowohl für eine bestimmte Zeit, als auch für immer, jedoch nur innerhalb drei Monaten, vom Eintritte der Rechtskraft des die Entziehung bedingenden Erkenntnisses an gerechnet, ver hängt werden. , s. 4. Alles, was in diesem Gesetze bezüglich der Druckschriften angeordnet wird, hat nicht bloß für die Erzeugnisse der Druckcc- prcsse, sondern auch für alle durch was immer für mechanische 35
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