für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Dcputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 5. Freitags, den 30. Januar 1833. Mitteilung des Börsenvorstandes. Folgende polizeiliche Verfügung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß der preußischen Herren Buchhändler gebracht Berlin, den 19. Januar 1835. Der Vorsteher des Börsenvereins E n s l i n. Ä)el1n gleich nach der ausdrücklichen Vorschrift des Censurgesetzes vom 18. October 1819 Artikel XI. keine außerhalb der Staaten des dertschen Bundes in deutscher Sprache ge druckte Schrift in den königlichen Staaten ohne ausdrückliche Erlaubniß der Ober-Censur-Behörde verkauft werden soll, so sind doch Fälle vorgekommen, wo Schriften dieser Art, ohne die erforder liche Verkaufserlaubniß erhalten zu haben, vor hiesigen Buchhandlungen ausgeboten, in gewöhn licher Weise in die Häuser gesandt, auch an der Ladenfenstern zum Kaufe ausgestellt worden sind. In Gemäßheit eines Erlasses des königl. Ministeriums des Innern und der Polizei werden sammtliche hiesige Herren Buchhändler, hinsichtlich der in Rede stehenden Bücher — welche ohne Rücksicht auf ihren Inhalt zu den verbotenen Büchern gehören, so lange die Verkaufserlaubniß nicht ertheilt worden — hiermit auf die strenge Befolgung der obgedachten Vorschrift aufmerksam gemacht und denselben zugleich die im Eensurgesetze Art. XVI. zu 5. angcdrohten Strafen in Erinnerung gebracht. Berlin, den 1. Januar 1835. Königs. Polizei-Präsidium I. Abthl. 2. Jahrgang. 8