Erscheint Börsen»«»« für den ÄeUräge für da« Börsenblatt sind an dt Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörsendereinS der Deutschen Buchhändler. ^7 128. Leipzig, Mittwoch den 6. Juni. 1877. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. In der bei dem Unterzeichneten Curatorinm gesührten Ein tragsrolle werden nur noch die in den ZZ. 6. I I. 52. des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musi kalischen Compositionen und dramatischen Werken, vom 11. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt 1870, S. ZZ9) sowie die in H. 9. des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (Reichs-Gesetzblatt 1876, S. 4) näher bezeichneten Eintragungen und zwar lediglich diese bewirkt. Diese Eintragungen beziehen sich: a) aus die Bekanntmachung des wahren Namens der Urheber von Schristwerken, Abbildungen, Compositionen, dramatischen und dramatisch-musikalischen Werken, welche anonym oder Pseudonym erschienen oder aufgeführt worden sind; b) auf die Anmeldung des rechtzeitigen Erscheinens — Beginn und bezw. Vollendung — vorbehaltener Ueber- setzungen; o) auf die Bekanntmachung des wahren Namens der Urheber von solchen Werken der bildenden Künste, welche anonym oder pseudonym veröffentlicht sind. Eine Eintragung früher ertheilter Privilegien findet nicht mehr statt. Der Antrag aus eine der unter a, k>, o gedachten Eintragungen ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Unterzeichneten Curatorium zu stellen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muß die Echt heit der Unterschrift des Antragstellers gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Der Vorlegung der Werke rc. oder der Urkunden, aus welche die nachgesuchte Eintragung sich bezieht, bedarf es nicht; es sind jedoch die Angaben üher die einzutragenden Thatsachen voll ständig, insbesondere genaue Angaben über die Zeit der Ver öffentlichung, über den Namen und Ort der Handelsniederlassung des Verlegers, über den Titel des Werkes re. zu erbringen. Bezüglich der zu b gedachten Eintragungen ist anzugeben, ob das Uebersetzungs- recht (auf dem Titelblatt oher an der Spitze des Werkes) Vor behalten worden, sowie bei dramatischen Werken der Tag der Ver öffentlichung des Originals zu bezeichnen. Dem Antragsteller wird eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung (Eintragsschein) nur auf besonderes Verlangen ertheilt. Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeug nisse, Auszüge u. s. w., welche die Eintragung in die Eintragsrolle betreffen, sind stempelsrei. Für jede Eintragung, für jeden Eintrags- schein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus her Eintragsrolle ist eine Gebühr von je 1 ^ 50 ^ imv oraus zu entrichten oder aus Wunsch des Antragstellers mittelst Postvorschuß einzuziehen. Bierundvierzigster Jahrgang. Die Einsicht der Eintragsrolle ist während der gewöhnlichen Dienststunden Jedermann gestattet. Uebrigens finden gegenwärtige Vorschriften wie die ange zogenen Gesetze nur Anwendung aus Werke inländischer Urheber und auf Werke ausländischer Urheber, wenn jene bei inländischen Verlegern erscheinen. Solches wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. Leipzig, am 25. Mai 1877. Der Rath der Stadt Leipzig als Curatorium der Eintragsrolle, vr. Tröndlin. vr. Reichel. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) *^7 ^ tiLveller-z. 7. aI. 8. < ed. 1877/78. (52 Nrn.) Nr. 1. Lol. Viertehübrlioti * 1 50 H. 6535. Spundlt, S., Ulmer Münster, Ulmer Spatz u. Fischerstechen. In schönen Reimen in Ulmer Mundart. 8. * 20 L>. Grprditio» d. Litcratnrblatt in Wien. 6536. s Literaturblatt. Hrsg.: A. Edlinger. 1. Bd. Nr. L u. 2. gr. 8. Vierteljährlich * 2 50 H. 6537. Roll, Rathschläge zur Hebung der Obstcultur. 2. Ausl. 8. * 40 H Grosser in Berlin. 6538. Linien, die. Von 6. 6bri8ten. Ar. 8. * 1 -/L ' 1 .k 6540. Johannes SecunduS Küsse. Aus dem Lat. übers, v F. Passow. 16. * 1 16. Oart.. * 2 ^ 50 H; xed. * 3 ^ ' 6542. 1.n8Ut»lIe'8 Liebe u. 'I'oä. Line ^vubre 068ebiobbe v. N. N. N. 16. * 1 265