Deutschen Buchhandel und für dir mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegcben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 17. Dienstags, den 2S. Februar 183?. Bekanntmachung. ö^cr bestehenden Einrichtung gemäß werden die Beiträge L 2 Rthlr. Pr. Cour, von den verehrlichcn Mitgliedern des Börsenvercins und der Börse gleich nach Ostern bei den Herren Commissionaircn in Leipzig gegen Quittung des Kassners, Herrn Helm in Halberstadt, cingezogcn werden, weshalb unsere geehrten Herren Col lege» hierdurch ersucht werden, die Herren Commissionairs zur Einlösung dieser Quittungen baldigst autorisircn zu wollen. Es ist dabei zu bemerken, daß diejenigen Handlungen, welche seit dem Schluß der Jubilate-Messe 1836 in den Börsenverein ausgenommen worden sind, keine Beiträge zu bezahlen haben, indem ein bezahlter Beitrag immer sür die nächste Messe gilt. Berlin, Halbcrstadt, Leipzig, den 20. Februar 1837. Der Borstand des Börsenvercins Enslin. F. R- Helm, K- F. Köhler. Bekanntmachung. Zu Folge der cingeführtcn Ordnung hat der Vorstand des Börsenvercins am Ende des Monats Februar diejenigen Gegenstände, über welche in der Generalversammlung der nächsten Oster-Messe Beschlüsse gefaßt wer den sollen, den Vcreinsmitgliedcrn mitzutheilen. Dabei soll cs den einzelnen Mitgliedern frei stehen, Anträge und Vorschläge, welche eines oder das andere derselben vor die Hauptversammlung zu bringen wünscht — Dinge, die oft weit wichtiger sein können als das, was dem Vorstande schon im Februar zur Mitteilung vorlicgt — nur erst acht Tage vor Jubilate an den Vorsteher cinzusendcn. Es leuchtet wohl jedem ein, daß durch diese Bestimmung der Börsenordnung jedem einzelnen Mitglieds weit mehr cingcräumt ist, als dem Vorstand, der, wenn er sich genau daran halten will, selbst das Nützlichste und Nothwcndigste der Generalversammlung nicht vertragen darf, wenn er sich nicht bereits im Februar, was häufig ganz unmöglich ist, darüber erklärt hat, während jeder andere die Freiheit dazu bis zur Messe behält, auch dies nicht einmal den übrigen Mitgliedern vor der Generalversammlung bekannt zu machen, sondern blos 4r Jahrgang. 25